{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-28_1_StR_457_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-28","aktenzeichen":"1 StR 457/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 457/56 2238 Cor\nDE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Barbesitzer Konred LP aus EEE, geboren an\n\nGE 1916 :: PERS oc: \"En -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1957, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, Ä\nBundesrichter Dr. | Deetz\n Bundesrichter Mantel .\n'Bundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter, on\nBundesanwalt 2 . in der Verhandlung, .\nOberstastsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der \"Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ı de :\nLandgerichts München I vom 29. Juni 1956 mit den Fe =\nstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung Br\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, u\n\nan das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon dechts wegen\n\nZeugin Pazienza § 60 Nr 3 StPO. verletzt, führt‘ zur Aufhebung -\n\nzum Verkauf an den Angeklagten I@.\n\nNicht beeidigt werden (RESt 58, 373). Ob. gegen die Zeugin ‘ein.\n\nGrün da e2\n\nrn aan ar va un an mm iii ara er\n\nDie Strafkanner hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier\n' Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis ‚und zu\n2000 DH Geldstrafe verurteilt. “\n\nDer Angeklagte macht die Verletzung ‘von Verfahrensvor- Be\nschriften und des sachlichen Rechts ‚geltend. Das Rechtanittel PR\nhat Erfolg.\" 2 | .. En\n\n1) ). | Die Rüge, das Landgeriöht habe durch. die e Beeidigung de\n\ndes Urteils. Ihr steht nicht entgegen, daß in. der Hauptverhandlung. keiner der Verfahrensbeteiligten der Beeidigung .\nwidersprochen hat. u u\n\nDer in einem abgetrennten Verfahren rechtskräftig verurteilte Heinz id | entwendete im Juni 1952 mittels Einbruchs .\neine neue 'Hotelkaffeemaschine, die er im Februar öder März 19\nan den Beschwerdeführer verkaufte (Fall I 2. des Urteils)» Pra\nPO. die damalige Freundin 7 TI verbrachte die Kaf\nmaschine, die zunächst anderweitig. abgestellt war; “einige Zei\n\nnach äem Diebstahl in ihre Wohnung. und verwahrte sie do:\n\n| War. die Zeugin Pa verdächtig, an Vortäter.\n‚dadurch begünstigt zu haben (§ 257 StGB), daß sie, ‚die Ka €\n. maschine, verwahrte, um Ei) die Vorteile des Diebstahls. zu\nsichern, so durfte sie in dem Verfahren gegen ‚den Hehler ee\n\nsolcher, wenn auch nur entfernter Verdacht bestand, hatte zwar\nder Tatrichter zu entscheiden; das Revisionsgericht hat jeäoch on\nzu prüfen, ob der Strafkammer ein Rechtsfehler unterlaufen ist\n\n=. prüfen müssen.\n\nweil er. von ihm Nerze gekauft habe, die den bezahlten Preis\n\n(BGHSt 4, 255). Nach den Feststellungen verübte Kon von\n1949 bis 1955 etwa 100 - zum Teil schwere — Diebstähle. Frau\nFEED vr damals längere Zeit seine Freundin. Ki hatte\nam 24.« Dezember 1951 in Heilbronn eine größere Anzahl Uhren\nentwendet und hiervon eine \"der - damals nichts ahnenden -\nZeugin FEB eschenkt\". Vor dem Verkauf der Kaffee- 4\n. mäschine verbüßte Kai eine Freiheitsstrafe. Diese Umstände I\nlegten dem bandgericht. die Prüfung der. ‚Frage nahe, ob. u\ngie Zeugin: ‚bei der Aufbewahrung der Maschine von der strafbaren 1\nHerkunft nichts wußte oder ob sie trotz Kenntnis hiervon ihren. I\nLiebhaber: die Vorteile des Diebstahls sichern wollte. Daß. ar E\nj die Strafkammer. solche Erwägungen angestellt hät, ist wed er |\n‚der. Sitzungsniederschrift noch dem Urteil zu entnehtien: Es‘\nist deshalb anzunehmen, daß die. Entschließung über die Vereidi- |\ngung der Zeugin durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, sei es, aa\nder Tatrichter den Rechtsbegriff der \"Beteiligung an der. den.\n. Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatt oder des \"Verdachts\" IF\n verkannt hat, sei es, daß er. sich dieser Frage überhaupt nicht J\nbewußt ‚geworden ist. Bei selbständigen Straftaten. ist 22 Be |\nzwar die Beeidigung eines Zeugen auf Teils der Aussage - el\nunter Umständen zulässig (BGH NIW 1954, 1655/, Nr 19), Zwischen.\ndem Angeklagten und Frau BE 1 bestanden jedoch so enge. Ber:\nsönliche Bindungen, daß der, Tatrichter die Zulässigkeit der“\n Beeidi gung dieser Zeugin auch in den übrigen Fällen. hätte, \\\n\nAuf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Im Falle. ı.3 5 =\n(Erwerb. der Felle) hat die Strafkammer die Entscheidung. u: Pr\nauf die Aussage der Zeugin = ) gestützt, ‚der Beschwerde-\n| führer habe ihr erklärt, er sei mit U} hereingefallen, :\n\nder Felle nicht wert gewesen seien. An zwei weiteren Stellen.\n\ndes Urteils stützt die Strafkanner ihre Über: zeugung, daß der\nAngeklagte IM sich der Hehlerei in den vier Fällen schuldig\ngemacht hat, auch auf die Aussage der Zeugin Cw: Es ist\n\nBE , Tortetle wegen\" straferschwerend berücksichtigt. ee\n\nnicht auszuschließen, daß der Tatrichter ihre Aussage\nals den Angeklagten weniger belastend gewürdigt hätte, wenn\ndie Zeugin nicht beeidigt worden wEre.\n\n2.) Da schon der Verstoß gegen § 60 Nr 3 StPO zur Aufhebung\ndes Urteils führt, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen\nnicht näher eingegangen zu werden. Der Verteidiger wird. u 2\nin der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihm BR\nerforderlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen. Es |\nist darauf hinzuweisen, daß der Antrag auf Vernehmung .\n\nder Zeugin. ) einen anderen. als den vom hanägericht\n‚dm Ablehnungsbeschluß angenommenen Inhalt nette.\n\n3 ) Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg führen Können. Bei\nder neuen Entscheidung. wird die Strafkammer jedoch Wendungen\nzu vermeiden haben, die dahin verstanden werden könnten, ON\nals habe der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal \"seines . a\n\n45} Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Zurüekverwei\noo suhg an ein anderes Landgericht (§ 354. Abs 2 5 2 StPo) beste\nEh anias,. a \\ u. RRRSEER Br\n\n2 . Hörchner. De Dr\nDr; ‚Hengsherger\n\nWerner.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/1-str-457-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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