{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-28_1_StR_213_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-28","aktenzeichen":"1 StR 213/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&\nEN\n\nwerner ten\n\nEEE TREE LEHE Bed\n\nFür das Nachschlagewerk;\nNicht für die Amtliche Sammlung:\n\nGesetze StGB 88 154, 155 Nr 23 ZPO § 807\n\nRechtssatzs Versichert der Schuldner in einem Termin zur\nErgänzung des von ihm nach § 807 ZPO eingereichten und beschworenen Vermögensverzeichnisses wider besseres Wissen die Richtigkeit\nund Vollständigkeit seiner neuen Angaben unter\nBerufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid, so kann er nicht wegen vollendeten, sondern.\nnur wegen versuchten Meineids bestraft werden\n(im. Ansehluß an RGSt 67; 331), Es liegt kein\nbloßes Wahnverbrechen voro.\n\nAktenzeichens 1 StR 213/57\n\nUrteil des BGH vom 28. Juni 1957 TG Ansbach\n\n_StR 213,57\n\n .\n\nı.na Namendes Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am 9212\n\ndte he > GE =: CE. Gcr:\n\nwegen versuchten Meineids\n\nhat der lo Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung\ne | vom 28; Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dro Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt og | nn\n\nals Vertreter der undesanwalt schaft,\nJustizaengesteilter gi u .\nals Urkundsbeamber der Geschäftantelie,\n\nfür, Recht erkannte\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Tandgerichts Ansbach vom lo Februar 4357\nwird verworfen. EEE\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu trageno\n\nVon Rechts wegen\n\nJ\n\nan ne wer\n\nj\nı\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMeineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ah-\n\nerkannta\n\nIhre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos, . BE on\n\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat die Angeklagte, nachdem sie am 11. Oktober 1955 vor dem Amtsgericht Ansbach den Offenbarungseid nach § 807 220 geleistet hatte, am\n26. Oktober 1955 vor diesem Gericht ergänzende Erklärungen\nhinsichtlich eines Geldbetrages von 7 360 IM abgegeben,\nden eine von ihr betrogene Versicherungsgesellschaft in der\nZeit von Dezember 1950 bis April 1952 in drei Teilzahlungen\nals Schadensersatz an sie ausgezahlt hattez sie hat die Richtigkeit dieser ergänzenden Angaben unter Berufung auf den\nfrüher geleisteten Offenbarungseid versichert. Die Angaben\nwaren insoweit bewußt falsch, als die Beschwerdeführerin\nerklärte, sie wisse nicht mehr, wie hoch der an-sie ausgezahlte Schadensersatzbetrag gewesen sei, wehin das Geld gekommen sei und ob sie ihrem Vater einen Peil des Geldes für.\nseinen Hausbau gegeben habe. Nach der Überzeugung der Straf-.\nkammer war die Ankgeklagte bei der Berufung auf den geleis ste\nten Offenbarungseid der Meinung, ihre wissentlich falschen\nAngaben würden yon dem am 11.10. 1955 geleisteten Offenbarungseid umfaßt, seien demnach unter Eid gemacht\", eo\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchten Meineids nach §§ 154, 43\nStGB sowohl zur äußeren als auch, entgegen den Ausführungen\ndes Verteidigers, zur inneren Tatseite,\n\nWie das Landgericht zutreffend annimmt. hat die Angeklagte schon deshalb nicht den Tatbestand eines volliendeten Meineids nach § 155 Nr 2 in Verbindung mit § 154 StGB\nverwirklicht, weil für den Bereich der Zivilprozeßordnung\n\ndie Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid nur in den\n98 398 Abs 3, 402, 410 Abs 2, 451, nicht jedoch auch in\n\n§§ 807 vorgesehen ist, Dies hat das Reichsgericht in der Ent--\nscheidung RGSt 67, 331 für 8 807 ZPO ar ausgesprochen; der\n\nSenat tritt der Rechtsansicht auch für § 807 nF bein.\n\nAndererseits hat das Tandgericht die Beschnordeführenin :\nnicht bloß ein Strafloses Wahnverbrechen angenommen; denn\ndie Angeklagte hat nicht nur den falschen Schluß gezogen,\nsie habe sich eines Meineids schuldig gemacht (vgl ua. RGSt\n66, 124, 1265 72, 80, 813 BGHSt 2, 74, 76), sondern sie hat,\nnach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen durch die\nvon ihr erklärte Berufung auf den früheren Offenbarungseid\nder gesetzlichen Eidesform zu genügen geglaubt und genügen:\nwollen; sie hat damit eine Handlung vorgenommen, die so, wie\nsie sich die Beschwerdeführerin vorstellte, säntliche Merk.\nmale des Meineids erfüllt haben würde (vel die. ‚Entscheidung\nRGSt 67, 331; der sich der Senat auch insoweit anschließt). _\n\n0b die Strafkammer bei ihrer nicht näher begründeten .\nMeinung, die am 26. Oktober 1955 an die Angeklagte gerichteten und von ihr beantworteten weiteren Fragen. seimnnicht\nunter die Offenbarungspflicht nach § 807 Abs 1 2PO gefallen,\ndurchweg von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen\n\n‚ist, Kann auf sich beruhen, Jedenfalls hat die Angeklagte\nnach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des\nLandgerichts zes enD, sie sei zu Angaben über die Höhe und\nden Verbleib der V Versicherungs leistungen verpflichtet und\nihre ergänzenden Erklärungen seien durch die Berufung auf\n\nJen hereits vorher geleist ı Offenbarungseid von dieser\numfaßt, also unter Bid abgegeben. Aus den oben dargelegten\nGründen ist hiernach auch insoweit die Verurteilung der\nBeschverdeführerin wegen versuchten Meineids gerechtfertig\n(vgl u.a. BGHSt 2, 74, 76 zu § 807 ZPO af).\n\nDie Strafzunessung begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Vor allem durfte das Landgericht entgegen der\nMeinung des Verteidigers den von der An geklagt en zum Nachteil\nder Versicherungsgesellschaft begangenen, rechtskräftig abgeurteilten früheren Betrug und die Tatsache, daß sie während des Laufes der für die Strafe wegen Betrugs bewilligten\nBewährungsfrist —_ wenn aueh erst kurz vor deren Ablauf -\nerneut straffällig wurde, erschwerend verwerten.\n\nDie Revision ist hiernach als unbegründet : zu verworfen.\n\nDr. Hörchner | Dr.Poeta . | Mantel\non Werner ur Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/1-str-213-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/1-str-213-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.053373+00:00"}}