{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-28_1_StR_179_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-28","aktenzeichen":"1 StR 179/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk; 2238 6 Ar\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nar\n\nGesetzs StPO § 247\n\nRechtssatzs 1.) Die Pflicht des Vorsitzenden zur Unterkichtung des Angeklagten nach 8 247 Abs 2 in\nVerbindung mit Abs 1 Satz 5 StPO kann gegebenenfalls wegfallen, wenn der Angeklagte\ndiese Mitteilung durch sein wiederholtes\nungebührli.ches Verhalten unmögiich macht,\n\n2.) Beı der Beurteilung der Frage, ob das Urteil\nauf einem Verstoß gegen § 247 Abs 1 Satz 3\nStPO beruht, darf das Revisionsgericht berücksichtigen, daß der Verteidiger den Ange»\nklagten über die wesentlichen Ergebnisse dessen,\nwas in seiner Abwesenheit ausgesagt und sonst\nverhandelt worden ist, belehrt hat,\n\nAktenzeichen; 1 StR 179 57\n\nUrteil des BGH vom 28, Juni 1957 .Sukwurgericht Stuttgart\n\nImNamen des Volkes\n. In der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Fritz * EEE lin festen Wohnsitz,\ngeboren an EB 1912 in P } zur Zeit in Untersuchungshaft, oo\n\nwegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1957,.am der #eilgenennen habens\n\nSenatspräsident dr, Hörchner\naks Versitzender,\n\nBundesricht er. Dir. Pe etz\nBund esri echt er Mantel.\nBund esri cht er Werner\n\n Bundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\n\" Bundesanwalt Dr En in der Verhandlung,\n\nOber Er FEN der Verkündung\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nJustizar 1gestellter: 7\n\nu ‚als Urkunäsheamter ‚der Geschäftsstelle,\n\n= “ Die Revision. des Angeklagt en ‚gegen das Urteil\n\"des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stut Vearı\nvom 22 Dezember 1956 wird. verworfene —\n\n-. Der Beschwerdeführer nat die Kosten des Rechts.\nmittels zu tragen.\n\n_ Ihm wird die in dieser . Sache seit dem 23, Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ngrei Monate übersteigt, auf die Strafe engereehnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nder deutschen Strafgerichtsbarkeit zutreffend aus Art 3.\n\n„. machung vom 30: März 1955 (BEBL 11, 301, 405 hergeleitet\" =\n\nm\n\nDem Angeklagten wurde im Eröffnungsbeschluß zur Tast\ngelegt, sich im Oktober/November 1945 in der Umgebung von\nBreslau gemeinschaftlich mit anderen in 10 Fällen des Mordes\nin Tateinheit wit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig\ngemacht zu haben. Das Schwurgericht hat das Verfahren in drei\nFällen nach § 154 StPpo vorläufig eingestellt und in zwei Fällen den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen; in den\nübrigen fünf Fällen. hat es ihn wegen Freiheitsberaubung.\nmit Todesfolge nach § 239 Abs l und 3 StGB. zur Gesamtstrafe\nvon zwöl? Jahren Zuchthaus und zum Verlust, der bürgerlichen\n Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Die\nUntersuchungshaft seit dem 5: August 1953 unterbrochen 2\ndurch eine neunmenatige Strafverbüßung - - hat es dem Angeklagten\nangerechnet,\n\nDieser hat gegen das Urteil \"in vollem Umfanget -- sinn.\ngemäß, soweit er verurteilt ist - Revision eingelegt. Das\n| Rechtsmittel bleibt erfolglon. | nn 2\n\nE- Der Angeklagte untersteht, der dgutschen. Ge; richt:\nkeit und dem deutschen, Strafrecht. al\n\nnn nr a en\n\n1) Das Schwurgericht hat die Zulässigkeit der kusiibung\nAbs 3 b des Überleitungsvertrags ' in der Fassung der Bekannt\n\nund festgestellt, daß keine der. dort vorgesehenen Ausnah.-\nmen vorliegt. 58 hat auch: richtig darauf hingewiesen, daß\n‚es nicht darauf enkonmt, ob der Angeklagte vor Inkrafttreten =\ndes Überleitungsvertrags der deutschen Strafgerichtsbarkeit . on\netwa noch nicht unterstanden hat; denn § 2-Abs 2 Satz 2 St@® u\ngilt nur für sachliches Recht, nicht für Verfahrensvorschritten {RESt 75, 306, 310 f), wie sie hier in Frage kommen.\n\nol\n\nWelche verfahrensrechtlichen Bestimmungen etwa in dem po..-\nnisch besetzten, nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 deutschen Schlesien zur Zeit der Tat oder später gegolter\n\nhaben oder heute gelten, ist ebenfalls belanglos, denn deutsche Gerichte wenden, wie der Burdesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur deutsches Terfahrensrecht an (BGHSt 2,\n300, 508). ze\n\nOb eine Bestrafung des Angeklagten durch ein polni-\n\n' sches Gericht wegen der ihm hier zur Last. liegenden Straf\ntaten nicht wenigstens bei der Strafzumessung zu berücksi.chtigen gewesen wäre, kann dahinstehen; der Angeklagte\nbehauptet eine solche Bestrafung selbst nicht; vielmehr hat\n\ndas Schwurgericht laut Sitzungsniederschrift in Erledigung\neines Bewoi samtrags des Angeklagten als wahr unterstellt,\n\n.Ydaß eine strafrechtliche Verfolgung derartiger Taten dar\nmals tatsächlich nicht stattgefunden hat\", E-\n\n2,;Auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts\nauf die Verfehlungen des Angeklagten hat das ‚Schwurgericht\nzutreitend bejaht. Es ist dem Tatrichter darin beizupflichten, daß die polnisch besetzten Teile des Deutschen Reichs\nin den Grenzen vom 31, Dezember. 1937 für die Anwendbarkeit\ndeutschen Strafrechts als Inland zu gelten haben (vel BEHSt 5\n8, 168, 170) und daß es ungeprüft ‚bleiben. kann, ob. der Ange- : fe\nklag ete zur Tatzeit Deutscher oder Ausländer (oder Staaten. BE\nloser, vgl IK 8 Aufl Anm 2 zu $.4 StGB) War, da er in jem. ©\ndem Falle dem deutschen Strafrecht unterliegt, als Inländer ....;\nnach § 3 Abs 1 StGB, als Ausländer. (oder Staatenloser) nach . 4\n§ 4 Abs 1 StGB. Daher gilt für: seine Aburteilung der § 239\nStGB in seiner demaligen, bis heute nicht geänderten Fas-\n\nsung. Die unmittelbare Anwendung ausländischen Strafrechts\nist ausgeschlossen (BGHSt 2, 300, 308): es kann deshalb unge-\n\nmu .-\n\nprüft DLerben: wie die zur MTeizeit oder später in Betracht\n\nkommenden polnischen Gesetze die dem Angeklagten zur Last\ngelegten Taten beurteilen, insbesondere ok etwa, wie der\nBeschwerf.eführer in seiner Revisionsbegründung vorträgt,\ndie dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen zur Tatzeit\ndurch das Recht des Tatorts überhaupt.nicht mit Strafe bedroht gewesen sinds Dies trifft übrigens auch, soweit das\npolnische Strafgesetzbuch von 1932 in Betracht kommt, nicht\nom, denn dort ist in Art 248 die Freiheitsberaubung mit\nStrafe. bedroht 0 Ein gesetzloser Zustand hat zur Tatzeit am\nTatort nicht bestanden;. es mag. allerdings sein, daß solche\n“ „Verfehlungen- damals von. den polnischen. Machthabern nicht\n© verfe ist. worden sind,. wie bereits das Schwurgericht als wahr\n\nern ne\n\nnterstellt hat; das wäre ‘aber für äie- Prage der Anwendbaree deutschen Strafrechts Auf. ‘den Angeklagten uner rheb-\n\n„I. „IE Ss ‚9 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Gewährung von\n' Straffreiheit von 3], Dezember 1949 : «(BGBL 1949 Ss 37) Zindet\nKeine, Anwehäung, da die Straftaten des Angeklagten aus ehrmung. verübt sind (§ 9 Aba,3: ‚&seiböt);: ‚wie das\n\nloser Gesin\nden Str ofzumessungsgründen. BUS\n\nVerfahrensrüge\n\na u a nee\n\n88\n\n. is) wit. ‚dem unter I Ausgeführten erledigt sich zugleich‘\n&te tige, \"daß. die \"Äblehbnung der Anträge der Verteidigung\nvom“ 28./29, 11. 1956. nicht Rechtens gewesen\" seis Überdies\nentspricht diese Rüge nicht. den Erfordernissen des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO. Sie ist auch sachlich schon deshalb\n\"unbegründet, weil die Vesistellung 4 des anzuwendenden Rechts\n\n' nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann.\n\nu\n\n7\nJ\n\nvi\n\n2.) Rüge der Verletzung des § 247 StP9s\n\nDie Sitzungsniederschrift, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung ausdrüsklich\nanerkennt, ergibt folgende en Hergange |\n\nDer Andeklakte mußte bereits am 1. Tage der Hauptverhandlung ermahnt werden, Beleidigungen des Untersuchungsrichters und des Schwurgerichts zu unterlassen; Gas geschah\nunter Hinweis darauf, daß er von der Sitzung ausgeschlossen\nwerden könne, wenn er sich nicht enständig benehme. E, hatte\nbei seiner Erklärung ' zur Sache gesagt, die Polen hätten viel\nzu wenig geschlagen; auch sei es ein Verbrechen an der Mensch-\n\nlichkeit, ihn so lange in Haft zu behalten.\n\nAm 2. Verhandlungstage weigerte sich der Angeklagte\n\ntrotz Aufforderung des Vorsitzenden vorzutreten. Er blieb\nauf der Anklagebank sitzen, obgleich er verwarnt und er-\n\nmahnt wurde, sich anständig zu benehmen. Das Schwurgericht\nverhängte darauf eine Ordnungsstrafe von drei Tagen Haft\ngegen ihn, beließ ihn aber im Gerichtssaal; er wuräüe \"letzt--\nmals\" verwa; vus und ermahnt sich oränungsmäßig zu verhalten,\nwiärigenfalls ‚seine Entfernung für die weitere Verhandlungsdauer angeordnet werde. Be\n\nNoch an demselben Verhandlungstag sagte der Angeklagte,\nwie \"deutlich zu vernehmen\" war, zu dem Zeugen u, der\n\ngerade angehört wurde: \"Erschlagen hätte ich Dich sollen,\n\nDu Drecksau\", Das Gericht beschloß sarauf ohne Anhörung\n\nder Beteiligten, den Angeklagten \"wegen grober Mißachtung\ndes Gerichts und schwerer Beleidigung eines Zeugen Für 6ie\nDauer der weiteren Verhandlu ng\" aus dem Gerichtssaal zu entfernen; der Angeklagte wurde abgeführt.\n\nYJ,\n\nAm 3. Verhandlungstage (3. Dezember 1956) veranlaßie\ndas Gericht nach Vernehmung von zwei Zeugen \"zur Identitäts-Teststellung\" die Vorführung des Angeklagten. Er weigerte\nsich zu erscheinen und mußte gewaltsem vorgeführt werden;\ner wurde sodann wieder entfernt, Als er am Nachmiitag desselben Tages nach Vernehmung von fünf weiteren Zeugen \"er--\nneut \"zur Identitätsfeststellung\" vorgeführt wurde, erwi-\n‚derte er auf die Äußerung des Vorsitzenden, daß seine Wieder-.\nzulassung erwogen werden könne, \"in barschem Ton\"; \"Ich\nbleibe lieber drüben! Nein, danke schöni\" Der Verteidiger\nerklärte, er lege keinen Wert auf die Anwesenheit des Angeklagten. Das Gericht beschloß darauf, wie es in der Sitzunesniederschrift heißt, den Angeklagten noch nicht wieder zuzulassen, da die Gründe, die zum Ausschluß führten, noch\nvorliegen.und der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts\nder Verhandlung nicht sachlich folgen wird\". Dem Verteidiger\nwurde anheimgegeben, am nächsten (4.) Verhandlungstag einen\nAntrag auf Wiederzulassung des Angeklagten zu stellen; er\nmachte jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch,\n\nAm 4e Verhandlungstag (5. Dezember 1956) wurde der Angeklagte nur kurz. vorgeführ 5 um einer Feugin gegenübergestellt zu werdens 2\n\nZu Beginn des 5, Verhandlungstages (14, Dezember 1956)\nforderte der Vorsitzende des Schwurgerichts den psychiatri--\n‚schen Sachverständigen Dr. Bodamer und den Verteidiger auf,\nzur Frage der Wiederzulassung des Angeklagten Stellung zu\nnehmen. Der Sachverständige erklärte, daß sich Vorfälle\n\n‚nach Art derjenigen, die zum Ausschluß geführt hatten, mit\nSicherheit tiederholen würden, Der Verteidiger enthielt sich\neiner Stellungnahme, Gleichwohl beschloß das Schwurgericht\n\nim weiteren Verlauf dieses Tages, den Angeklagten wieder\nzuzulassen, nahm den Beschluß aber zurück, als der Angeklagte\n\nsich weigerte zu erscheinen, und oränete lediglich wieder\n\ndie Vorführung des Angeklagten \"zur Identifizierung\" durch\neinen Zeugen an. Der Angeklagte mußte durch drei Polizei-\n\nbeamte vorgeführt werden; er wehrte sich mit Schlägen und\n\nFußtritten und schrie dem Vorsitzenden zu, er solle \"auch\n\ndie Läuse ins Protokoll\"aufnehmen, der ganze Gefängnisbau\n\nsei verlaust, Er wurde wieder abgeführt und \"endgültig\n\nauf Grund des vorhin von ihm gezeigten Verhaltens von der\n\nHauptverhandlung ausgeschlossen\",\n\nGleichwohl teilte am 6, Verhanälungstag (17. Dezember\n1956) nach dem Sachvortrag des Staatsanwalts der Vorsitzende dem Verteidiger mit, \"daß nach seinem Plädoyer dem Ange--\nklagten eventuell Gelegenheit zum letzten Wort gewährt\"\n\nwerde,\n\nAm 7. Verhandlungstag (18. Dezember 1956) wurde der\nAngeklagte, obwohl der Verteidiger nach seinem Schlußvor.-\ntrag erklärt hatte, sich einer Stellungnahme zur Wiederzulassung des Angeklag sten enthalten und \"in diese Angelegenheit nicht einmischen\" zu wollen, zur Verhandlung wieder\nzugelassen, \"um ihm das letzte Wort zu erteilen\", Dies ger.\nsehah; der Angeklagte erklärte, er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Er nahm an der restlichen\nHauptverhandlung, insbesondere an der am 8. und letzten Verhandlungstag stattfindenden Urteilsverkündung wieder teils\n\n| Der Beschwerdeführer rügt diesen Hergang unter mehreren\nGesichtspunkten. E\n\na) Sein Ausschluß von der Sitzung sei auf Grund des\nin der Sitzungsniederschrift festgelegten Sachverhalts\nnicht gerechtfertigt Bewesen.\n\ndes. Angeklagten. und der. Verhängung ‘einer Ordnungsstrafe\n\n13\n\nDiese Rüge ist unbegründet, Nachdem der Angek\n\nD\nıR\n\nreits einmal verwarnt, sodann wegen Ungebühr ver berich\nmit einer Ordnungsstirafe belegt und erneut verwatn‘ wor\nwar, rechtfertigte sein oben wiedergegebener Zuruf an d\nZeugen WEB seine Entfernung aus der Verhandlung nach 81\nGVG; denn er hatte den wiederholten Ermahnungen, sich an\n\nständig zu benehmen, und damit den zur Aufrechterhaltung der\n\nAr\ntı\n\nOrdmu ng erlassenen Weisungen des Vorsitzenden nicht Folge geleisteto Ob es gerechtfertigt war, ihn sogleich für die ganze\nDauer der Verhandlung zu entfernen, kann unerörtert bleiben,\nda das Gerie echt, bereits am. nächsten Verhandlungstag den vom\nAngeklagten in barschem Ton abgelehnten Versuch machte,\n\nseine Wiederzulassung durchzuführen, und im weiteren Ver-\n\nLauf de Ir Hauptverhandlung diesen Versuch ı Tortgenet ti wi.eder--\n\n\\ b). Daß der auf die Entfernung des Angeklagten lautende\nBeschiuß des Schwurgerichts, wie der Beschwerdeführer wei.-\n verhin ı vügs, ohne ‚nhörung der Beteiligten erging; führt\nBi Revision \"ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann unentschieden bleiben, \"ob es-angesichts der zwei imaligen Verwarnung |\n\n\\ x ihn sowie im Hinblick auf die, Schwere des Verstoßes,\n‘der’ nachher zu. ‚seinen Ausschluß. Führte, Kae \"überhaupt nos a\n.. der in § 33° St70 vorgeschriebenen Anhörung, der Beteiligten.\n\n.. bedurft e oder obeine solche, Maßnahme mit der Würde ces\n\nGerichts‘ nicht mehr zu ‚vereinbaren. war. (vel auch Löwe-Rosen-\n\nberg, 2%. ‚Aufl, ‚Anm 9 ZU § 177 eva); denn jedenfalls würde\n\nauf einem. etwaigen. Verstoß gegen § 33 StPO - nur ein sol\n\n| her, nicht eine Verletzung ‘des g 338 Nr 5 StP9 steht in-\n\nsoweit zur Erörterung - der ergangene‘ Beschluß und seine\n\nAusführung mit den sich daraus ‚ergebenden Folgen für den\nAngeklagten nicht beruhen, Es kann nach dem ganzen Hergangs\n\n= gr\n\ninsbesondere dem Verhalten des Angeklagten und der Stellung.\n\nnahme seines Verteidigers in der Folgezeit mit Sicherheit\nausgeschlossen werden, daß von den Verfahrensbeteiligten\nAusführungen gemacht worden wären, die das Gericht etwa\nhätten veranlassen können, die Entfernung des Angeklagten\nnicht auszusprechen oder — im Srgehnis > kürzer zu bemessen,\n\n4\n\nals dies in dem weiteren Verlauf der Verhandlung geschah,\nWie der oben geschilderte Hergang ergibt, zeigte sich 6er\nAngeklagte auch weiterhin widersetzlich bis zum tätlichen.\nWiderstand gegen Polizeibeamte und benahm sich mehrfach\n‚dem Gericht gegenüber ungel hörig; der Verteidiger unternahm\n„nichts. um die Wiederzulassung des Angeklagten zu erreichen,\n‚sondern enthielt sieh in dieser Frage einer Stellungnahme.\nDie \"Anhörung\" der Beteiligen hätte ‘offensichtlich keine\nneuen Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten erbracht,\ninsbesondere zu keiner anderen Haltung des Verteidigers ger\n\nführt und äemgemäß auf die weitere Entwicklung der Dinge\n„Keinen Einfluß gehabt.\n\nX} Der Beschwerdeführer rügt, das Schwurgericht hate\nseine Pflicht verletzt, im folgenden Verlauf der Verhandlung\n Pestzusteilen, ob die Veraussetzungen für die Entfernung des\n\nAngeklagten aus. der Hauptverhandlung noch andauerten. .\n\nEine solche Verpflichtung‘ ist, da die Zwangsentfernung\ndes Angeklagten. ‚einen einschneidenden Eingriff in dessen\nRechte darstellt, an: sich in der Regel und aueh im vorliegen-.\nden Falle zu bejahen (vgl Rest 55, 433, 4353 54, 110, 115)o\nDas Schwurgericht ist ihr aber nachgekommeno Es hat, wie\nschon hervorgehoben, bereits an dem auf den Ausschluß folgenden Verhandlungstage - den an Gem Verhaiten dss Angeklagten\ngescheiterten Versuch unternommen, ihm für seine Wiederzu-\n\nlassung die Wege zu ebnen, und ist sich auch im weiteren\nVerlauf der Hauptverhandlung’ seiner Verpflichtung stets\neingedenk geblieben; es hat den Angeklagten auch schließiich\nzum letzten Wort wieder zugelassen (vgl BGHSt 9. 77)o\n\nd) Richtig ist, daß die in § 247 Abs 2 st? auch für\nden Fall des § 177 GVG vorgeschriebene Unterrichtung des\nAngeklagten durch den Vorsitzenden über den Verlauf des\nin seiner Abwesenheit durchgeführten Teils der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, Aber auch diese Rüge bleibt\nim Frgebnis erfolglos, | |\n\nDie Wiederzulassung des Angeklagten ist. nach Durchfüh-\n\nrung der. Beweisaufnahme und nach den Schlußvort trägen des\n\"Staatsanwalts und des Verteidi ‚gers lediglich zu dem Zweck\n\n. beschlossen worden, ihm das letzte Wort zu ermöglichen,\nZwar hat nach § 247 Abs 2 in. Verbindung mit Abs 1 Satz 3\n\n..SEPO, der Vorsitzende den Angeklagten,\"sobald äieser wieder\n\nvorgelassen worder. ist\", von dem wesentlichen Inhalt dessen\nzu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt |\noder sonst verhandelt worden ist. #s erscheint jedoch schon\nrecht zweifelhaft, ob es nach dem. festgestellten Verhalten\ndes Angeklagten. während der Sitzung, soweit er daran teil-\n\n.. genommen hatte, nunmehr am Schlusse der vieltägigen Haupt-\n\n werhandlung für das Gericht noch zumutbar war, eine umfangreiche Belehrung des Angeklagten über den wesentlichen Tnr-\n\"halt ‚dessen durchzuführen, was an den Tagen seiner Abwesen-\n\nheit ausgesagt und sonst verhandelt worden warg Der: Be-\n\n sehwerdeführer hatte im Laufe der Hauptverhandlung, insbe-\n‚sondere. 'nach ‚seinem Ausschluß, deutlich gezeigt, daß er\nnicht gewillt war, sich sachlich zu verteidigen; darüber\n\" hinaus. hatte er durch beharrliches ungebührliches Benehmen\ndie Würde des Gerichts verletzt, sich den zur Durchführung\n\n“der gerichtlichen Entschliessungen berufenen. Justiz-. und\n\nPolizeibeamten tätlich widersetzt und einen Zeugen während\ndessen Vernehmung schwer beleidigt. Einer Wiederholung derartiger Ungebührlichkeiten eines böswilligen Angeklagten\nbraucht sich ein Gericht an sich nicht unbegrenzt auszu-\n\nsetzen,\n\nune En\n\nEs kann jedoch unentschieden bleiben, on hei der gegebenen Sachlage die nach § 247 Abs 1. Satz 3 StPQ vorgeschrie-. y\nbene Belehrung des Angeklagten deshalb unterbleiben durfie, |\nweil er sie durch seit vorhergegangeiies naeh ones Verhalten unmöglich gemacht hatte {vgl RGSt 35, 433354, 110,\n115er RG IW 1933, 964 Nr 24), oder ob der Vorsitzende doch\nwenigstens den Versuch einer Unterrichtung des Angeklagten f\nhätte unternehmer müssen, Denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung des &\n§ 247 Abs 1 Satz 3 StPO, Es stand nach dem Futachten des\npsychiatrischen Sachverständigen. \"mit Sicherheit\" zu erwarten,\ndaß sich solche Ungehörigkeiten, wie sie sich der Angeklag--\nte hatte zuschulden kommen lassen, bei seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung wiederholen würdens Diese Gefahr\nwar in besonders hohem Maße gegeben, wenn nunmehr der An-.\ngeklagte über das in zahlreichen Punkten für ihn ungünstige\nErgebnis der Beweisaufnahme und über den Schlußvortrag des\nStaatsanwalts in Kenntnis gesetzt wurdey der die Verurtei-\n\nzer\n\nlung wegen Mordes in Yateinheit nit Freiheitsberaubung mit\nTodesfolge in fünf Fällen und wegen Mordes in zwei weirteren Fällen zu lebenslangen Zuchthaus beantragt hatte.\nEine sachgemäße Unterrichtung des Angeklagten nach § 247\nab 1 Satz 3 StP9 wäre nach „Seden angesichts seines mit\nhin Bl nicht durchführbar gewesen. Der Verteidiger hat über-\n‚dies auf Befragen des Senatsvorsitzenden in der Revisionsverhandlung erklärt, er habe den Angeklagten, soweit dieser\nvon der Sitzung ausgeschlossen war, jeweils von den \"wesentlichen Ergebnissen\" der Hauptverhandlung in Kenntnis ger\nsetzto Zu einer weitergehenden Belehrung wäre auch der\nVorsitzende des Schwurgerichts nicht verpflichtet gewesen\n(§ 247 Abs 1 Satz 3 StPO). Zwar kommt seine Pflicht zur\nUnterrichtung des Angeklagten äurch dessen Belehrung seitens\n\ndes Verteiligsers richt in Wegfall; allein im &rgebnis war\n\ner 12\n\nder Angeklagte im vorliegenden Falle infolge der Unterrichtung durch seinen Verteidiger ersichtlich nicht schlechter\ngestellt, als er es gewesen wäre, wenn der Vorsitzende\nseiner zu unterstellenden Pflicht aus § 247 Abs 1 Satz\nStPO gerügt hätteo Das Urteil beruht also jedenfalls nicht\n‚auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift,\n\n10)\n\nN 3.) Der angebliche Widerspruch zwischen Sitzungmiederanbirt und Urteilsbegründung in der Frage o» der Angeklagte\n.. ‚allen Zeugen gegenübergestellt. worden ‘sei, ist, soweit das\n„Verbringen der Revision als. 'verfahrensrechtliche Rüge, etws\n\"nach § 261 oder nach § 244 Abs 2 StPO, zu verstehen sein\nsollte, nicht ausreichend darg ele gt (§§ 344 4 Abs 2 Satz 2\n| StPO)o Er ist aber auch nicht vorhanden, da das Schwurgericht in seinem Urteil hervorhebt, die: Zeugen hätten den\nAngeklagten in der Hauptverhandlung. zum Neil bereits nach\nden. ihnen vorgelegten Lichtbildern wiedererkannt; dazu war\nie Annegenheit a6 Angeklagten nicht erforderlich,\n\n4) Es ist, nicht nachgewiesen; daß dem Angeklagten die\nfrüheren‘ Angaben seines Stiefvaters Fritz FB orzchalten\nrden. sind, obgleich. dieser in der Hauptverhandlung die\nAussage verweigert. ‚hatte. Jene Angaben sind nack der Sit-\n\"zungsniederschrift. dem als Zeugen vernommenen Untersuchungs-Bu: richter Landgeri chtsrat Dr. Gi _; zur Auffrischung seines\n\\ Geädcht inisses im Wege der Verlesung vorgehalten worden;\nder Angeklagte war hierbei nicht zugegen. Da der Stiefvater,\n„wie-die Akt ‚en ergeben, seine Bekundungen vor dem Untersu,\nmung, des Zeugnisses gemacht ‚hatte, entspricht dieses Terfahren der Ständigen Fechvoprechung des Bundesgerichtshofs\n(BEHS+ 2, 99). Auch ein Vorhalt gegenüber dem Angeklagier\nwäre übrigens bei dieser Sachlage zulässig gewesen.\n\n[=\n\nehungsricht er und nack Hinweis auf sein Recht zur Verweige-\n\n1-4\n\\\n\noe) Die Rüge der Vorlesung ( Ger Niederschriften übsr dis\nVernehmung des Stiefhruders des Angeklagten, des Zeugen Nerner FEB; ist schon deshalb verenstandelos, weil die ven.\nlesenen Aussageteile nur die Fälle 9 und 10 des Eröffnungsbeschlusses betreffen, in denen der Angekiagtie freigesprochen. worden ist.\n\n6.) § 267 StPO ist nicht verletzt,\n\nDer vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellte\nSachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nFreiheitsberaubung mit Todesfolge in fünf Fällen.\n\n. Der Angeklagte hat vihr der fünf Opfer selbst festgenommen und: eingesperrt; nur. den Kohlenhänäler TEE\n\nhat er nicht selost festgenommen, sondern mit anderen Gefangenen zusammen am Tage nach ihrer Verhaftung in Altenrode\n\nübernommen und alsdann nach Breslau geschafft, Er hat, wie\nim angefochtenen Urteil ohne Rec ehtsirrtum angenommen 7 damit\ndie Gefangenhaltung des vn erdauern lassen.\ndes Gebrauehs seiner persönlichen Freiheit für die\nberaubt.\n\nDie Freiheitsentziehung war widerrechtlich, wie das\nSchwurgericht im Hinblick auf ihre Begleitumstände unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 1, 3913 3, 357) zutreffend dargelegt hat; denn die\nDurchführung der Festnahme und der sich anschliessenden\nHsft widersprach rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl auch\n\nBGH NIJW 1953, 1313 Nr 20).\n\nZur inneren Tatseite hat der Tatrichter ohne Rechts-\n\nirrtum ein vorsätzliches Handeln des Angeklagter, izsbesonder®\n\nZeuge vu\n\nrn et Be et nt\n\ndie Kenntnis der Widerrechtlichkeit festgestellt, wobei\nnoch hervorzuheben ist, daß der Angeklagte selbst es war,\nder die Gefangenen auf das schwerste mißhandelte, Tas\nSchwurgericht hat auch mit Recht auf das eigene Erleben des\nAngeklagten im Konzentrationslager der nationalsozialisti-\n\n‚schen Zeit hingewiesen, welches ihm über die Unrechtmäßig-\n\nkeit des nun von ihm selbst geübten Verfahrens keinen Zweifel lassen konnte, Das gilt auch denn, wenn die Verhaftungen mit ihren üblen Begleitumständen als \"Vergeltung\", wie\n\nes in der Revisionsbegründung heißt, und nicht nur als ein\nsügelloses Spiel mit dem Menschenleben anzusehen waren; denn\neine solche Verg geltung war weder gesetzlich zugelassen noch\nsonst Rechtens. “ .\n\nDie Gesichtspunkte des wirklichen oder vermeintlichen\n\n. Notstands hat das Schwurgericht ausgeschieden, da der An-\n\nseklaste freiwillig und gern die ihm angetragene Mitarbeit\n\nbei der polnischen Miliz übernommen habe, Die Revision erhebt\n. insoweit keine Einwendungen.\n\n. Die Verursachung des Todes der fünf Verhafteten durch\näie ihnen während der Freiheitsentziehung widerfahrene Be-\n\nhandlung durfte das Schwurgericht auch ohne ärztliche Zeugnisse auf Grund anderer Beweise feststellen, Seine Erwägungen hierzu unterliegen keiner rechtlichen Beanstandung,\n\nDassibe gilt von der ] Feststellung der fahrlässigen Herbeiführung dieses Erfolgs (§ 56 StGB). Das Schwurgericht 5\ngeht davon aus, nicht nur im Falle sim, sondern auch\n\nin den Fällen Ko, xp, Tı EEE un: SEE Have der\n\nAngeklagte gewußt, \"daß die festzunehmenden Personen Mißhandlungen und den ihm sonst bekannten schwer erträglichen\nHaftbedingungen unterworfen\" wurden. Diese Feststellung\nträgt die Verurteilung des Angeklagten nach § 8 236 Aps 3,\n\n56 StGB. Sie ist nicht unter Verletzung des Gesetzes geiroffen; die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte die\nletztgenannten vier Opfer selbst nach Bresisu gebracht,\n\nalso nicht nur von den Zuständen in Schweidnitz und Umgebung\nKenntnis gehabt hat, wovon dis kevisionsbegründung ausgeht,\nWenn im Strafverfahren gegen den Angeklagten auch Zeugen\naufgetreten sind, die ebenfalls verhaftet und mißhandelt\nworden, aber mit dem Leben davongekommen sind, so liegt\ndarin kein Widerspruch mit den vom Schwurgericht zu § 239\nAbs 3 StGB getroffenen Feststellungen.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht schliesslich‘\nden Angeklagten unter Würdigung seines erheblichen Tatbeitrags nicht nur wegen Beihilfe zu Straftaten der polnischen\nMiliz, sondern als Mittäter verurteilt. Dies gilt auch im\nFalle TE: in dem der Angeklagte zwar die Verhaftung\nnicht selbst durchgeführt, aber durch schwerste Mißhand-\n\n. lungen des Opfers seinen Tatwillen klar zu erkennen gegeben\nhato\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Kechtsfehler\nerkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\n— 16 -—\n\nje Anrechnung der seit dem Tage nach der Urseilsver-\n\noJ\nI!\n\nkündung erlittenen Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, erscheint vertretbar,\n\nDr, Hörchner Dr.Peetz Bundesrichter Mantel ist\n\nbeurlaubt und deshalb en\nder Unterzeichnung verhirderte\n\nDr,Hörchner\n\nWerner Dr.Hengsberger\n\n73","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/1-str-179-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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