{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-18_1_StR_392_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"1 StR 392/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TmN amen des Tolk es.\nIn der Strafsäache\ng 88 e ».\n\ndie Hausfrau BARON, m; geb. aa aus —\n\ngeboren am 1920 im 6 ‚Ihüringen,..\n\nSachbezeichnungs Rüde!\n\nhat der ls Straf facnat. des Bunäesgerichtohote im ‚der Sitzun\nvom 18. Juni 1957, ‚an der teilgenommen habenz\n\nBündesrichte Peetz\n\nals: ‚Vorsitzender,\n\nBundesrichter, ‚Mantel\nBundesrichter Werner\n‚Bundesrichter Dr,Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hehgsberger\n„als beisi.tzende Richter, =\n\n.Oberstaatsanwalt RB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der. Verkündung\n‚als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nz Justizangestellter 7 : N\n„als Urkundsbeomter. ‚dei, Beschäftss el\n\nfür Becht © erkannts\n\nAuf die Revision der Ankeklaiten - Elisabeth L\nwird das Urteil des Landgerichts Ninnberg Tunen\nvom 29. Hai 1956, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit.\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Nechismittels, an das bandgeri. %\n\n' zurüs zverwiesen .\n\nVon Rechts wegen\n\n&ränder\nDer Fhemann der Angeklagten, der £rühere Mitangeklagte\nWilhelm I@p, betrieb eine Steuerkanzlei \"und ‚befaßte si eh -\ndaneben mit der Verwaltung. von: Hausgrundstücken, darunter\n‚in be trächtlichem Umfang von. solchen, \"die Devisenausländern\ngehörten. Die Bareinnahmen, hauptsächlich Mieten,.\nin eine von ihm für alle Hausverwaltungen gemeins\n\nrichtete sogenannte ‚Hauskasse, aus: der auch Ausgaben eu\nGrundst tücke bestri tten wurden; Ein Angestellter, ‚der frühere\nMi tangekl aste O3 3 verwal tete die Kasse. Von. Ihr getrennt\nführte eine andere Angestellte die Privatkasse des. Ehemannes\n\nder Angeklagten, in die aus der Hauskasse bei Fälligkeit seine je\n. Gebühren für die Hausverwal tüngen abgeführt. wurden... Der An-\n\nSo geklagten war von ihrem Ehemann erlaubt worden; privaten |\n\n' Geldbedarf aus der Privatkasse zu decken, ‚nicht dagegen aus\n- der Hauskasse, Dennoch eignete sie sich nach den Urteilsfest-\n| ‚stellungen aus dieser Kasse teils ohne Wissen des Anges tellten Fr teils mit seiner Hil fe nach und nach Beträge von:\ninsgesamt mindestens 3 ‚soo mm ano Das ; Landgericht hat sie -\n\nmie, daß; der Geldbentand\n\nhestimmt sich vielmehr nach § 929 BGB, Dansch geht das Bigen-\n\ntum durch Binigung und Übergabe über, Zwar bei der Einigung,\neinem Rechtsgeschäft, könnte der Ehemann der Angeklagten als\nbevollmächtigter Stellvertreter des jeweils empfangsberechtigten Hauseigentüners gehandelt haben, ‚nicht jedoch. ‚bei. der\nÜbergabe, einer bloßen Änderung, der tatsächlichen, ‚Gewalt über\ndie Sache (8 854 Abs 1 BGB); denn eine. ‚Stellvertretung. ist\ndem bürgerlichen Recht nur bei ‚Willenserklärungen bekannt\n\n= e (85164 ff BGB). Lediglich wenn Wilhelm > bei: Annahme ‚von\nBarieistungen, durch seinen Angestellten DO 5) und. ‚bei der\nmit für ihn als Geschäftsherrn verbundenen Inbesitznahme u.\n\nder Geläscheine ‚oder Gadstücke (§ 855 BGB) . zugleich seinen u\n\nAuftraggebern den mittelbaren\n\nBesitz und auf diese Weise das\n\n. Eigentum daran hätte verschaffen wollen. (8 868 BGB; RGZ 137, |\n233 25: 140, 223, 229), wäre denkbar, ‘ daß diese Eigentümer\n\n. wurden. wie es sich damit verhält, wird das Landgericht ZU:\n\nprüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, daß ein solches\n\nI eschäft, soweit es. nicht unter devisenrechtlichen Gesichts- Bun\n\npunkten überhaupt. niciig wäre (MRG Nr 53 nF Art‘ I; I, rs Art. .\n\nVE, VIII und X, b; AHKGes Nr.\n‚erfahrungs swidrig ist; denn Geld wird gewöhnlich. nieht ein-..\n‘zelnen Stücken; ‚sondern dem Vierte nach geschuldet. War. etwa\n\nden Schuldnern gleichgültig, w\n\n35 Art. ra § 134 BGB), immerhin\n\nwer. Eigentum an dem. ‚gez\n\nGeld erwarb, ‚wenn sie aur durch die Zählung. an_den Eheim\n\nder Angeklagten von. ihrer Schuld. befreit: wurd:\ntea sie gar aus devisenrechtlichen Gründen. ausdrücklici u\ndas Eigentum zu übertragen, so wurde. er und nicht der Gläubi-.\n\n.. ger Eigentümer ‚der jeweiligen\nSachlage spricht, daß Wilhelm\n\n. \"Lungen tatsächlich nur die Überschüsse aus den Hausv\n\nnn nr\n\ntungen an seine Auftraggeber abführen. sollte und ferner,\n\ndaß \"unter allen Beteiligten\",\nihm und seinen Auftraggebern.\ngung zu Geldentnahmen aus der\n\nBerleistung, Für eine. solche\nTB nach den Urteilsfe bs\n\nanscheinend also aueh zwischen\nEinigkeit über seine Berechti.-\nKasse bestang; schließlich auch,\n\nhörte - insoweit. nicht zweifelhaft, als : 7\n\nder Schlüssel sei es. für den Ehemann, sei es für beide Ehe-\n\"leute - zeitweilig entäußertes za klären bleibt lediglich, -\n\"pb er auch in .dem Zeitabschnitt, -in dem sich die Angeklagte. “.\n\nauch nach‘ Dienstschluß, in Abwesenheit Hartwigs, 'ungehinderten\n\nven der bestohlene Fhegatte. beides besaß (mass : 54,.\n\ndaß ihn die Strafkammer im Falle TE, in dem er wegen\nUntreue angeklagt war, freigesprochen hat, obwohl sie von\nihrem Standpunkt aus die Entuahme von 450 DM zugunsten der\nFrau TORE - » wie übrigens folgerichtig auch: alle. Entnah.-\nmen zu seinem Nutzen „: als Unterschlagung hätte wirdigen\n\nmissen.\n\nDr Voraussetzung, daß ihm der Barbestand der “ nuskgbn\nGeld der Hausk Asse enthahm und der Angeklagten aushändigte\noder als er sich‘ seines Mitgewahrsans - - dureh Hinterlegung\n\n‚Zugang zu seinem Schreibtisch. mit dem Schlüssel des. gegenüber\nstehenden Tisches verschaffte, den. (mit), Gewahrsam in. Snn- |\nlicher Weise aufgab, etwa ‚dadurch, ‚daß jener Schlüssel ‚eigen\nzu .dem Zwecke \"stöckengelassen\" wurde, ‘den Eheleuten Ta .\n\n\"Zutritt: zu der -- damals noch im ihrer. Wohnung, befindlichen\n\nwahrsam on der Hauskasse. behalten haben, so käme\n\n74, 167, 169 £3 DR 1943, 513 Nr 1 Lie Jedoch wäre Pa ee\nPen, ob für die Angeklagte Straffreiheit eintritt, sei es\n-- wegen des geringeren Schuldumfangs -- nach dem Straffrei--\nheitsgesetz 1954, sei es überhaupt schon nach dem Straffreiheitsgesetz 1949. .\n\nBauen\n\nDie Feststellung, die Angeklagte habe gewußt, daß der\nBestand der Hauskasse im. Eigentum “der verschiedenen Hauseigentümer\" gestanden habe, ist augenscheinlich von der.\nbisher nicht. rechtsfehlerfreien Beurteilung dieser Eigentumsverhältnisse durch die St trafkammer beeinflußt, Sollte\ndie Angeklagte aber tatsächlich jene Vorstellung. gehabt haben,\nBr würde dies die Anwendung des § 247 } Abs 2 StGB nicht hin- |\nee 4, 345, 349; 3, 251, 1535 62,270, 2Tı für s 25T\n\nDr, Beetz 0. \"Mantel. oo, erner\n\nHühaer. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-392-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-392-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.329986+00:00"}}