{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-18_1_StR_227_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"1 StR 227/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 22\n\neg\n223g 06\n\n12\nQ\nI\n\n:\n\nIn Mamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Mathias DD zu: VE\ndort geboren am ED 925, zur Zeit in Untersuchungshaft, —\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall ua\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom\n18. Juni 1957, an der teilgenommen haben: a\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter@\nals. ‚Urkundsbsamter ‚der Geschäftsntelle,\n\nfür Recht erkannt; A\n\n\"Die Revision des Angeklagten Mathias BEE zocen : das\nUrteil’ (des Tanägerichts Mannheim vom ee ‚Januar 1957: wird\nverworfen. N\n\nDer Beschwerdeführer hat die. Kosten seines Rechtemittels\nzu. ‚tragen.\n\nIhm wird die seit dem 2. Januar 1957 erlittene Unter-\n‚suchungshaft, soweit sie Grei Monate übersteigt, auf die.\nStrafe angerechnet; \\\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n—— u nn Belt. in were\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mathias BEE wegen\nDiebstahls in vier Fällen, sowie wegen eines schweren Diebstahls.\n-— sämtliche Straftaten im Rückfall begangen - zu einer ‚Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nNathi a8 SED ficht die Entscheidung im Falle II B3& ö 2 Kr\ndes. Urteils (Diebstahl eines Mopeds) PR) vollen Umfang, im,\nübrigen im Strafausspruch. an:\n\nDes Bechtemittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat. die Überzeugung. gewonnen, aa Mathias 2.\noo] und die rechtkräftig verurteilten Mitangeklagten Paul\nBEE und Apollonia ME das. Moped weznahmen, um es sich\nzuzueignen. Es ist der Einlassung. der Brüder Dow: sie\nhätten das Kraftrad nur vorübergehend benutzen wollen; da\nApollonia ) den Wunsch geäußert habe, \"auch einmal . \\\nMoped zu fahren\", und es dann. wieder an den Abstellort zurück-\n‚bringen wollen, nicht gefolgt; es hat dieses Vorbringen. viel\nmehr als \"eine zurechtgeleste unglaubwürdige Schutzbehaupt &\nbezeichnet, Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beans\nden. Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, daß.\ndrei Angeklagten sämtliche Diebstähle, die sie gemeinsch: li:\nausführten, als Mittäter begangen haben, kommt es nicht darauf.\nan, wer von ihnen das Kraftrad vom Tatort weggefahren und“ ..\nwer es in dem Strohschuppen, in dem es mit anderer Diebes-.\nbeute von der Polizei gefunden wurde, versteckt hat. |\n\n2> ) Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Fu\nBedenken.\n\nIm Falie II A 3 a des Urteils legten schon Anklage und\nEröffnungspbeschluß den drei Angeklagten zur Last, als Mit_\ntäter in Viernheim einen parkenden Pkw mittels einer Eisenstange aufgebrochen und aus dem Wagen eine Reihe von Gegenständen entwendet zu haben (schwerer Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs\nI Nr 2 StGB). Die Strafkammer hat den Beschwerdefährer entspre-.\nchend der Anklage verurteilt. u\n\nDaß in der Anklage - Abschnitte \"Ermittlungsergebnis\" -\n\nausgeführt ist, Paul DES habe. die Eisenstange von zu Hause\nmitgenommen und den Wagen erbrochen, während die, Strafkammer u\n\nfeststellt, der Angeklagte Mathias‘ I ) habe die Eisenstange\n\nauf dem Wege zum Tatort mit sich geführt und zusammen mit seinem\nBruder Paul den Kraftwagen aufgebrochen,. erforderte, entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers nicht ‚ ihn gemäß § 265 StPO\n\nzu belehren. Er ist weder auf Grund eines anderen Gesetzes als _\n\ndes in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens 'angeführten Strafgesetzes verurteilt noch sind ihm erst in der\n. Haäuptverhandlung bekannt gewordene, vom Strafgesetz besonders-\n\nvorgesehene Umstände zur Last. gelegt worden, welche äie Straf- |\n\nbarkeit erhöhen.\n\num\n\nDie Rüge, das Landgericht habe durch die unterlassene-\n\nBelehrung auch die §§ 336, 338 Nr. 7 und 8 StPO verletzt, Fezss\n\noffensichtlich unbegründet:\n\nAuch sachlichrechtlich ist der Strafausspruch weder. Yin\n\nsichtlich der Einzelstrafen noch hinsichtlich der Gesamtstrafe\nzu beanstanden. Daß Mathias ] härter bestraft. wurde als.\n\nsein Bruder Paul, hat die Strafkamier ohne Rechtsirrtum wa\n\nmit der größeren Zahl der Vorstrafen des Beschwerdeführers\nbegründet.\n\nDr. Peetz Mantel _ Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-227-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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