{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-18_1_StR_130_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"1 StR 130/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I_\n\nen\nit\n\nN\nIO\n11\ni-3\n\n2238 004\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Wolfgang S ) aus BEE\nGE, :ort zevoren an EEE 1925,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n| für Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen Meineides und wegen Betruges\nin Tateinheit mit Verstrickungsbruch verurteilt worden\nist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nÜber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nund wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Verstrickungsbruch verurteilt. Seine Revision ist\nteilweise begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer die\nFrist des § 275 Abs 1 StPO nicht eingehalten hat. Dieser\nVerstoß kann die Kevision nicht begründen, weil das Urteil\nnicht auf ihm beruht (BGH NIW 1951, 970 Nr 24; JZ 1953, 284).\n\n2. Der Beschwerdeführer behauptet, äie Verteidigung des\nAngeklagten sei dadurch unzulässig beschränkt worden, daß\nder Vorsitzende in der Hauptverhandlung Fragen an Zeugen\nnicht zugelassen habe, die bürgerlichrechtliche Vorfragen\nhätten klären sollen. Dieser Angriff geht schon deshalb\n\nfehl, weil es der Verteidiger verabsäumt hat, gemäß § 258\nAbs 2 oder § 242 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen (RGSt 47, 139; 68, 1105 RG JW 1931, 950 Nr 24; BGHSt 3,\n368; BGH 1 StR 363/51 von 30. Oktober 1951).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1. Den Meineid Findet die Strafkanner in unrichtigen Angaben, die der Angeklagte in einem nach § 125 KO anberaumten Offenbarungseidtermin über die Person des Bestellers\neiner im Betriebe seiner Gesellschaft befindlichen \"Morsch\"-\nMaschine gemacht hat. Diese Aussage fällt jedoch nicht unter |\nden von ihm geleisteten Eid, der dahin ging, daß er sein\nVermögen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe,\nals er dazu imstande sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 309 betrifft einen anderen Sachverhalt»\n\nNach Lage der Sache kann der Angeklagte nur dann einen falschen\nEid geleistet haben, wenn das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des\nEigentums an der \"Morsch\"-Maschine im Augenblick der Eidesleistung noch ihm oder seiner Gesellschaft zustand; denn dann hätte\ner sein Vermögen nicht vollständig angegeben. Das 1äßt sich dem\nUrteil aber nicht entnehmen; denn es geht von der Möglichkeit:\naus, daß dieses Recht schon vorher dem Vater des Angeklagten\nübertragen sein könne. Traf dies zu, so gehörte es nicht zu\n\ndem Vermögen des Angeklagten oder seiner Gesellschaft. Der\nSachverhalt bedarf deshalb neuer Prüfung.\n\n2, Der Angeklagte hat Sich nach den Feststellungen eines\nvollendeten Betruges zum Nachteil der Stadtwerke Freiburg\nschuldig gemacht. Das Urteil ist nur insofern mangelhaft,\nals es den Schaden der Stadtwerke nicht einwandfrei darlegt. Dies ist aber unerläßlich, weil er die Grundlage.\nfür die Strafzumessung bildet.\n\nDer Angeklagte hat die Stadtwerke am 6. November 1951\ndurch Täuschung bestimmt, eine Forderung von etwa 1,000,- IM .\nzu stunden und weiterhin Strom, Wasser und Gas zu liefern.\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte hätte dadurch das\nVermögen der Stadtwerke um über 1.000,- DM geschädigt- Diese\nAngaben genügen nicht. In der Stundung kann ein Vermögensschaden der Stadtwerke nur insoweit liegen, als damals eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg geführt hätten.\nInsoweit fehlt jede Feststellung. Zu dem vom Angeklagten\ngegenüber der Südwestdeutschen Baugesellschaft am 24. Januar\n1952 begangenen Betrug führt die Strafkammer aus, daß die\nGläubigerin mindestens 500,- DM auf ihre Forderung von\n2.000,- DM hätte beitreiben können. Im Falle der Stadtwerke\nFreiburg geht die Strafkammer offenbar davon aus, daß sie\nim November 1951 - also nur drei Monate früher - noch volle\nBefriedigung erlangt hätten. Hierfür fehlt es jedoch an\neiner tatsächlichen Grundlage.\n\nFerner findet sich in dem Urteil keine Feststellung,\nin welcher Höhe den Stadtwerken nach dem b- November 195.\nein Schaden entstanden ist.\n\nDie Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs begegnet\nan sich keinem Bedenken. Da dieses Vergehen jedoch in Tat=\neinheit zum Betruge steht, ist das Urteil auch insoweit aufzuheben;\n\n3: Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten im Falle der Südwestdeutschen Baugesellschaft.\nWas die Revision hier vorbringt, liegt ausschließlich auf.\ntatsächlichen Gebiet und ist deshalb im gegenwärbigen Rechts-\n\n. zuge unbeachtlich.\n\nDer Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben, weil\ner durch die Verurteilung wegen Meineides beeinflußt sein kann.\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß dem Antrage\ndes Verteidigers an das Landgericht Offenburg zurückzuverweisen.\n\nDr. Peetz Mantel Ä Werner\nHübner Dr. Hengsberger\n\n.u.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-130-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-130-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.292840+00:00"}}