{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-18_1_StR_106_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"1 StR 106/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen des Y olke s\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Altwarenhändler Josef zn aus uam, dort ne\n\ngeboren am EEE» To\n; Sachbezei chnungs Jouef w.. nn\n\nwesen gerervanätiger Henderet\n\nhat der Io Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun\nvom 18. Juni 1957, an der teilgenommen habens 0,00\nBundesrüchter DrsTeets, re BEER\nals Vorsitzender, : DER EEE ER\nBundesri ichter Mantel\nBundesriehter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr .Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. end EEE\nals Vertreter der undesanwaltschaft, .\n.. Justizangestellter TE,\n\n„als Ürkundsbeanter der Geschäftastelle,\n\nfür a er\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 26. Oxtobei\n1956, soweit es den Angeklagten Josef He .bc-- :\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei.\ndung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan das Tanägericht zurückverwiesen\n\nDie Revision des Angeklagten Josef RAN wird ‚verworfen, £r hat die Kosten seines Rechtsmittels. Zi\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzwingend zu der ‚Annahme einer strafbaren Vortat: kommen“\n\ngzündes\n\nu nn vr rd m nn me en\n\nDer Angeklagte ist (unter teilweiser Freisprechung)\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedlMet@) verurteilt worden, Seine Revision ist unbegründet, Das Kechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem diese. seine. Verur- .\nteilung wegen fortgesetzter, gewerbamäßiger Sachhehlerei Bu\n(88 259, 260 StGB) erstrebt, hat Erfolge ME BE\n\nnr der das Altwarengeschäft. seines seit Jahren.\nschwer. kranken Vaters selbständig führt, ‚erwarb am 2% Juni\n1954 und in der. Folgezeit wiederholt. Tuftlandeplatten, aus; os\nAluminium im Gesamtgewicht von etwa 17: 000 kg zum Preis .\nvon runa 21 500 DU. Die Landeplatten gehörten der amerika-\n. „nischen Duft waffe; sie waren auf dem von ihr \"belegten Flug\nplatz EEE zestonien worden, teils von früheren Mitange- “\nklagten. Weil diese Fb nicht erweislich, von der straf-. j\nbaren Herkunft der Gegenstände unterrichtet hatten und die\nSegelfli egergruppe Eu. von der : schon zuvor zwei . : |\n'mal ihr von der amerikanischen Luft waffe geschenkte Altme-. et\n\"tälle' angekaift ‚hatte, \"schließlich tatsächlich mit, ‚Stem .\npel und Unterschrift als Verkäufer aufgetreten\" war, hatte\n| die Strafkammer Zweifel, ob der Angeklägte die: Landeplatten als Stehlgüt ‚erkannte. Sie meinte, auch- ie Beweisreg L.\ndes § 259 StGB nicht anwenden zu können; denn wegen d\nfrüheren ordnungsmäßigen Erwerbs habe der Angeklagte \"nict\n\nmüssen. Auf Grund seines guten geschäftlichen heumunas sei\nihm ferner ein bedingt vorsätzliches ‚Handeln nicht siche\n\nnachzuweisen. Dagegen habe ihn eine Reihe äußerer Umstände\nund außerdem eigens sein Abnehmer ;„ ein. Metallgroßhändler,\nzur Vorsicht gemahnt. Dennnoch habe er sieh nicht von dem:\nordnungsmäßi sen Erwerb der Landeplatten — etwa dureh eine\nRückfrage bei der Flugplatzverwaltung - vergewisserte\nDaher habe er fahrlässig gehandelt, |\n\nLo Revisi on der. Staatsanwaltschafts\n\nDe Pe eng\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß auffälige Unterschiede im Inhalt und in den Begleitumständen der Kauf...\nverträge über die geschenkt en Altmetalle und derjenigen über\n\ndie gestohlenen. Landeplatten gegen den Angeklagten den Ver- “\n\n‚dacht vorsätzlichen Handelns begründen. Sie hat diese Um\n\n‘ stände aber, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht beanstan- .\ndet, nicht veLls tändig und nicht widerspruchsfrei gewürdigt,\n\nDaß die Segäfiiegergruppe u: Verkäuferin auf- .\n\ntrat, könnte gen Angeklagten nur entlasten, wenn er sie:\ntatsächlich -— wie bei den früheren Verkäufen al Ver-. ie\n\n| tragsgegnerin hätte ansehen können. ‚Mit, einer solchen Ann u ur\n\nnahme steht aber nicht im Einklang, daß er den. Kaufpreis,\nT\n\nwie das “anägericht Tes tgestellt hat, anders als beim Erwerb\n\ndes geschenkten Altmetalls nicht an den Leiter der Gruppe, -\nSED; sondern an den früheren Mitangeklagten. BB =\n\n\"riehtete, der erst seinerseits einen Erlösamteil von einem u\n\n\"Zehntel — wie es scheint in Gegenwart des Angeklagten na.\n\nsam» ausbezahlte 7 vertrat nach dem Urteilszusammen- 2;\n\nHang die ‚Segelfliögergruppe nicht etwa neben. Sn:\n\nen einem toffensichtlich intelligenten. and. genandien e\n schäftsmann\", \"Kaum \\ entgangen seine. .\n\nDazu. hatte er. \"auch die Verhänälungen über, den Ankauf\nder Iandeplatt ten nur mit 1 und anderen Diebstahlsbeti\n\nligten geführt, während er mit Se <r st anläßlich der |\n\nÜbernahme der ersten Li eferung am 22, Juni 1954 zusammen--\ntraf. Das hat das Landgericht zwar nicht übersehen, es hat\naber den auffälligen Umstand unbeachtet gelassen, daß dies\n\n. ,gergruppe nur \"ihren Namen ‚ergab, um ein heil erindhes. Gen Bu\n\n. 2. geprüft, ob der \"Wiederaufbau des abgestürzten Segelfiug-\n\ngeilen Auffälligkeiten, wie erwähnt, !begründeten: Verdacht\"\n\n Viteil: muß daher ‚aufgehoben. werden, und zwar auch, 3owe\nder Angeklagte von der Anschuldigung gewerbsmäßiger Sacı\n. hehlerei in einen (vierten) Falle freigesprochen worder\n\nSisto würde der, Sachverhalt: anders festgestellt werden a\n\nfür schuldig befunden, so könnte der Fall wie die übriger\n\ngeschehen war, obwohl der Angeklagte erst tags zuvor, am\n21. Juni 1954, von © Tec letzte der Segdfliegergruppe\ngeschenkte Altmetallieferung erworben hatte. SB kündig-\n\nte bei dieser Gelegenheit die erste - erheblich größere-Lie-.\nferung von Landeplatten für den nächsten Tag nicht anz je 00\n\n‚denfalls ist Gegenteiliges. nicht festgestellt. Das könnte: 2\ndie Annahme nahelegen, Jene, Theferung. habe ihn selbst über u\n rascht, und könnte somit vermuten lassen, daß die Segelfiie-\n\nmehätt ı nach außen einwandfrei erscheinen\n\nwe Die Strafkammer. hat schließlich ate Blaubwürdigkeit E\nder Einlassung des Angeklagten. ‚unter dem Gesichtspunkt nicht\n\nzeugs\") zu dessen Kosten die Geschenke der 'smerikanischen\nLuftwaffe an die Segelfliegergruppe Etagen sollten, Zuwendungen von dem hohen Wert ‚der Tuftlandeplat tex\n„genügend erklärte e\n\n\"Da das Landgericht ohnehin auf &runa zehiveie\n\nu vorsätzlichen Handelns ‚gegen | den Angeklagten hegte, best:\ndie Möglichkeit, daß es bei widerspruchsfreier.ı und. vo, -\n\nbegann Handeln: des Angeklagt en für Yermianen,\n\nbisher und der Angeklagte auch in diesem (vierten) Falle\n\ndrei als Einzelhandlung einer fortgesetzten Tat angesehen u\nwerden. Die Aufhebung des Urteils ergreift ferner den Ausr-\n\n. spruch der Urteilsgründe, daß der Angeklagte entgegen dem\nVorwurf der Anklage nicht zugleich (§ 73 StGB) der Steuer-\n\nhehlerei (§ 4053 RAbg0O) schuldig sei, obwohl dieser Aussprüch\n\nan sich rechtlich im Frgebnis fehlerfrei ist. |\n\nWas die Staatsanwaltschaft sonst. an der Beweiswürdigung\ndes Tatrichters und - trotz ausdrücklicher Beschränkung. auf\ndie Sachrüge -- verfahrensrechtlich beanstandet ‚. übrigens in\nnicht vorschriftsmäßiger Weise (BGHSt 2; 168), kann sie in\nder neuen Verhandlung. vor dem. Landgericht ausführen. Insbe-\n\n. sondere hat sie dann Gelegenheit, auf die Klärung. der Frage\n hinzuwirken, ob der Angeklagte die der Segelfliegergruppe\ngeschenkten Altmetalle selbst ‚vom Fiuepiatz Ed abgeholt,\n\nhattes =\nII, Die Revision. des s Angeklagtens\n\nnn rn . ann en a rn nn\n\n| Sie ist. offensichtlich unbegründet. Ihre - . schritt\nchen und mündlichen — Ausführungen enthalten 1 Lediglich: teils |\n\nneue Tatsachen, teils. eine andere Würdigung aes testgestell Ni\nten Sachverhalts, Beides ist unzulässig. 8 33\n\nDie Entscheidung ; zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nentspricht dem Antrag des Oberbundesanwalte.\n\nMantel, 2 \"Werner\n\nDr. Peetz\nDecHengsberger\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-106-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/1-str-106-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.273536+00:00"}}