{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-07_1_StR_71_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"1 StR 71/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 71\n\nrn cn am un\n\nSL\nu\nSQ\n\n|\n|\n\n20\n“eo,\n/£\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker ürwin B ED aus SE, zeboren\ncı EEE 1925 in DEE zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n-— Sachbezeichnung: VD u.>\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1957; an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBündesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nu Bundesrichter Dr, Hengsberger\n2 als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt |)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: . |\n\nAuf die Revision des Angeklagten SEE wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Dezember\n\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,.\n\nan das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun an nn ne nn nn en Ps nn ..\n\n=. —_ — | | un nun\n\nDurch Urteil vom 25, Februar 1956 hatte das Landgericht Bamberg u.a. den Angeklagten BB wesen fünf\ngemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall und\neines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nim Rückfall zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die ‚bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf\nJahre aberkamt. Auf die Revision des Angeklagten DOREEN. Eu\nn hatte der Bundesgerichtshof das Urteil in den Fällen\n\n\"und ME (begangen in der Nacht vom 9: zum. 10. -De=\n\nu ‚‚zenber 1954), in vollem Umfange, in \"den übrigen Fällen u\n\nBr „rechte au\n\n\\ (sämtlich. verübt Ende Januar 1955) ‘im Strafausspruch auf-Br; gehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten :\ne Ben erneut auch in-den Fällen Bew und u\n‚schuldig gesprochen und zur Gesamtstrafe von sieben Jahren u\n/ verurteilt sowie, ihm die bürgerlichen Ehren-\n‚Fünf Jahre aberkannt. Seine Revision führt zur\nAufhebung aes. ‚neuen. Urteils. D\n\n‚Der Angeklagte bestreitet im Gegensatz zu den Fallen.\n4-7, in.denen er ‚geständig war, seine Beteiligung an\nden Einbrü\nhat ihn im Falle Den für überführt. erachtet‘ auf\nGrund seiner \"engen Beziehungen\" zu dem flüchtigen Haupt- =\n'+täter 7 der die Tat \"mit der erforderlichen .\nSchnelligkeit\" nicht allein hätte ausführen können und\nunmittelbar vor dem’ Einbruch in der in nächster Nähe 2\ndes Tatorts gelegenen Bahnhofsgaststätte mit Su zum\n\" sammengesessen hatte, weiter auf Grund der widerspruchs- .\nvollen Zinlassung des Angeklagten zu der Frage, ob. er\nVo kenne unä am Tatabend mit ihm zusammen gewesen\n\nED _] (begangen in der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1954) u\n\nen bei Ben und 3 Das Tenägericht . ” u\n\nN\n\nsei, schließlich, weil \"er immer im Besitz einer gefüllten\nBrieftasche war und über erhebliche Geldmittel verfügte,\nüber deren Herkunft er keine klaren Angaben machen konnte\",\nIm Falle Kl kommt das Landgericht zum Schuldspruch\n\"auf Grund des gesamten Sachverhalts, insbesondere der\nengen Bindungen zwischen DaB un: VB. ihres\nhäufigen Zusammenseins und der gleichzeitigen Anwesenheit zur Tatzeit in Bamberg, dem Tatort, sowie der Tatsache, daß VE immer einen anderen bei seinen =\nDiebeszügen dabei hatte\", .\n\n\\ 'Es mag dahinstehen, wie weit die Verfahrensrügen E\ndes Beschwerdeführers begründet sind; denn jedenfalls\nführt die Sachrüge zum Erfolg.\n\nhis Glied in der Kette der Beweisanzeichen verwendet\ndas Landgericht die stets gefüllte Brieftasche des Angeklagten. Hierzu hatte PlillWvorgebracht, er habe sieh\ndurch Interzonenges ;chäfte Geld verdient. Dieses vorbringen sieht das Landgericht als widerlegt an; auf Grund\n. der Angaben seiner Vermieterin, Frau Fo sei fes tgestellt, daß er sich mit kurzen Unterbrechungen immer in\nseinem Wohnort. RER aufgehalten habe. Diese\nFeststellung: steht im Widerspruch zu der als erwiesen u\nangesehenen Tatsache, der Angeklagte sei sehr oft von\n0) abgeholt worden \"und manchmal 5 bis 8 Tage\nweggeblieben\", Wenn däs zutrifft, war. es ihm bei der ,\nNähe der Zonengrenze, insbesondere in etwaiger Zusammenarbeit mit Helfern jenseits der, Grenze möglich, Schwarz-\n‚handel - auch ohne Grenzüberschreitung - zu betreiben,\nDie Erwägung des Landgerichts, er habe seiner Vermieterin\nFeucht gegenüber geäußert, er hätte immer Glück im Sp Spiel-\n‚kasino - mit diesem Gesichtspunkt setzt sich das Landgericht übrigens. karnicht auseinander -, ein andermal\n\nmans anni {ante nun ann wen tan\n\nhabe er zu ihr gesagt, \"er könne Schreibmasehinen und\nPhotoapparate aus der Ostzone besorgen\", habe aber nicht\nzum Ausdruck gebracht, \"daß er durch derartige Schwarzhandelsgeschäfte etwas verdienen\" werde,. verstößt gegen.\ndie Erfahrung des täglichen Lebens, nach der ein Schwarzhändler die mit solcher Tätigkeit verbundenen Gefahren\nnicht ohne eigenen Verdienst auf sich zu nehmen pflegte\nDie Revision trägt in diesem Zusammenhang noch vor, daB\nBEE in der Zeit vom 26. Juli bis 4: September 1954\n(also wenige Wochen nach dem Einbruch bei. Ze —\nwegen verbotenen Ostzonenhandels sich in Strafhaft befunden habe; das Lanägericht erwähnt nur die‘ Tatsache,\nnicht den Grund der Strafverbüßung; auch dieser Frage,\n\nwird nachzugehen sein. Das Urteil unterliegt ‚aber bereits\nwegen der widerspruchsvollen, möglicherweise ‘durch Denk-\n\nverstoß beeinflußten Beweiswürdigung zu der Frage der\nHerkunft. der die Brieftasche. des Angeklagten füllenden\n\n' Geldmittel der Aufhebung: Im Falle Ei 1 ist dieser\n\nGesichtspunkt von der Strafkamner ausdrücklich verwertet,\nim Falle ME wahrscheinlich auch, denn dort kommt\n‚das Gericht. \"auf Grund des. gesamten Sachverhalts\" zum\nSchuldspruch; jedenfalls ist die Möglichkeit eines Einflusses nicht auszuschließen. Die Verurteilung in den.\n\n. Fällen 0 Bet ED |] kann sich auf den, Straf-.\nausspruch in den übrigen Fällen ausgewirkt ‚haben; Fe\nhalb ist das angefochtene Urteil, soweit es nicht. auf.\n\n.. bereits rechtskräftigen Teilen des ersten andgerichts- |\n\nurteils aufbaut, mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n\"In der neuen Hauptverhandlung wird das. Landgericht\nGelegenheit‘ haben, sich mit, ‚dem weiteren Vorbringen der\nRevision zum Schuld- und Strafausspruch, soweit es 'erheblich erscheint, auseinanderzusetzen; die Verteidigung\nihrerseits wird die Möglichkeit haben, erforderlich erscheinende Beweiserhebungen zu beantragen:\n\nZum Strafausspruch im Falle des versuchten Einbruchsdiebstahls (Lagerhaus IB) wird klarzustellen sein.\ndaß die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB\nnicht übersehen ist.\n\nEs erschien angebracht, die Sache an das benachbarte\nLandgericht Bayreuth zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2\nStPO), in dessen Bezirk sich der Fall Bei ersiznet\nhat. und ein großer Teil der Zeugen wohnhaft ist.\n\nDr. Hörchner = Mantel Werner\n‚Hübner Dr. Hengsberger.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-71-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-71-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.076051+00:00"}}