{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-07_1_StR_602_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"1 StR 602/57","doktyp":null,"leitsatz":"§ 37 JGG ist trotz seiner großen Bedeutung\nfür die Jugendstrafrechtspflege eine bloße Ordnungsvorachrift, deren Verletzung die Revision\nfür sich allein nicht begründen kann.","text_plain":"Ps- das i Nachschlagewerk! | 234 6 00 1\n\"Nicht für die Amtliche Sammlung!\n\nurn uhren dr 'h a. Tine GBEREDO GE Mm mern un Mir nn nn nen m mn > Mmehland at Dr Au WERE TE we mn ie Me Di. Wilma Dahn Mi. Vai BETTER HUN Fanmeree A er\n\nGesetz: J06 § 37\n\nRechtssatz: § 37 JGG ist trotz seiner großen Bedeutung\nfür die Jugendstrafrechtspflege eine bloße Ordnungsvorachrift, deren Verletzung die Revision\nfür sich allein nicht begründen kann.\n\nAktenzeichen: 1 StR 602/57\nUrteil des BEE von 21. Januar 1958 - 16 Mainz .\n\n. —\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache _\ngegen\n\nden Autoschlosser Alexander (C\n\n. geboren am 1938 in\n\nKrs.\nSachbezeichnung: WED vu .2:\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Jamuar 1958, an der teilgenomaen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf.die Revisionen des Angeklagten CIE und\nseines gesetzlichen Vertreters wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 7. Juni 1957, soweit es den\nAngeklagten CB oetrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisicen verworfen.\n\nVon Recht wegen\n\nGründes\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen fortgesetzter Hehlerei unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu 8 Wonaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt. Die Revisionen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters haben\nzum Teil Erfolg.\n\nI. Rüge, der Verletzung, des. $_57._J0G.\n\nWach § 37 JGG \"sollen\" die Richter bei den Jugendgerichten - dazu gehören auch die Jugendkammern der Landgerichte — \"Nerziehcrisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein\". Die Revision bemängelt, daß jedenfalls das zweite\nKerkmal der Erfahrung in der Jugenderziehung bezüglich der\ndrei Berufsrichter, die bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, nicht oder nicht genügend erfüllt sei, Die Rüge bleibt erfolglos.\n\n8 37 IGG ist trotz der großen Bedeutung, die ihm im\nRahmen der Jugendstrafrechtspflege zukommt, .eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung für sich allein die Revision nicht begründen kann. Wohl wäre es in besonders gelagerten Fällen möglich, daß bei Nichteinhaltung der Bestimmung\ndes § 37 JGG eine Verfahrensrüge in anderer Richtung erhöhte\nAussicht auf Erfolg gewänne, etwa die Rüge, daß das Gericht\nmangels eigener genügender Erfahrung sich eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Jugenderziehung hätte bedienen müssen; allein eine solche Rüge ist hier nicht erhoben.\n\nII. Schuldspruch.\n\nDie Rügc einer Verletzung des § 105 JGG betrifft nur\nden Strafausspruch (BGHSt 5, 207, 209), ebenso die Rüge der\n\nNichtanwendung des § 23 StGB. Weitere Beanstandungen erheben\ndie Revisionen nicht. Der Schuldspruch bedarf daher keiner\nsachlichen Kachprüfung.\n\nZwar verneint das Landgericht mit Recht die Merkmale\n\nDer Angeklagte hat in einem Zeitraum von rund 10 Monaten in\n\n11 Einzelfällen Sachen an sich gebracht, von denen er nach\n\nder Feststellung des Landgerichts wußte, daß sie von den\nfrüheren iitangeklagten gestohlen waren, Die Vielzahl der\nEinzeläkte grenzt, wie es im angefochtenen Urteil zutreffend\nheißt, an zewohnheits- und gewerbsmäßige Begehung, wenn auch,\nworauf in der Revisionsbegründung hingewiesen wird, der Angeklagte die meisten der gehehlten Sachen nicht mit Gewinn weiververäußert, sondern für sich behalten hat. lüt Recht schließt\ndas Lendgericht au? Grund der Erwägung, daß der Angeklagte\nseine ilitangeklagten \"in die unmittelbare Gefahr gehen\" (nämlich dic Diebstähle ausführen) ließ, um \"sich selbst mit deren Hilfe auf bequeme Art und Weise zu bereichern, «.....\n\nein von Exryfinden gesteuertesimpulsives Handeln, wie es für\nden Jugendlichen tynisch ist, aus\" (UA. 39). Demit entfällt\ndie Anwendung der Ir. 2 des § 105 Abs. 1 Jck.\n\nNicht bedenkenfrei sind dagegen die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer auch die Nr. 1 des § 105 Abs. 1 JCG nicht\nPletz greifen läßt. W.ch dieser Vorschrift sind auf einen Heranvachsenden die $$ A - 32 Jcc anzuwenden, wenn \"die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung\nauch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand\", Gewiß läßt die Tat des Angeklagten einen\nRückschluß auf seinen Rceifezustand, vor allem in geistiger Hin-\n\nsicht zu,\nAngeklagte cine reife\nnamentlich ı richt die\n\ngleichstand. Die Eins\nlich sie auf Gen erst\nGedanken an einen ber\nnahelegen hag, zaıın\n\nlung seiner sittliche\nser Hinsicht (und das\nvom 19. Juli 1956 bei\nlichen gleichzustelle\nführungen, 2uf Grund\nwendung der Hr. 1 des\nnicht dem kriordernis\nkeit des Täters bei\ngen\", wie sie das Ges\nvon 29. Juli 1954 in\nvon 7. Oktober 1954\n\nist überdies die 3em\ngeordnet und seine Ü\n1956\"% Da die Ei\nZeit von Januar\nTod der iuiter i\nlängere Erkranlung d\ntiefgreifonde Zusvirk\n\naber sie ZW\n\ningt noch nicht zu dem Schluß, daß der\nTäterpersönlichkeit war, und erübrigt\norgfältige Prüfung, ob er nicht etwa\nIntwicklung noch einem Jugendlichen\nellung des Angeklagtın, so unjugendn Blick wirken und so sehr sio den\nkits Zestgewurzelten Charakterfehler\nimnerhin auf einer mangelnden intwickh Anschauungen beruhen, die ihn in diewürde zenügen, vgl. BGH 1 StR 224/56\nLi Nr. 8 zu,§ 105 JGG) einem Jugend-Verarlassung geben. Die weiteren Auseren das angefochtene Urteil die An-\n§ 105 Abs. 1 JGG ablehnt, entsprechen\neiner \"Gesamtwürdigung der Persönlichrücksichtigung guch der Umweltbedinguntz verlangt (vgl. dazu BGH 4 StR 276/54\nR 1954, 694 Hr. 646 und 4 StR 216/54\nei IU Nr. 6 zu § 105 JGG). Bedenklich\nkung (UA. 39), \"sein Elternhaus ist\nter verstarb erst im Verlaufe des Jahzelhandiungen des Angeklagten sich auf\ns Anfang November 1956 verteilen, kann\nkärz 1956, namentlich wenn ihm eine\n\nr Mutter vorausgegangen sein sollte,\nungen auf die Erziehung des in den Ent-\n\nwicklungsichren stehenden Angeklagten gehabt haben, wie dies\n\ndie Revisionsbezründu\n\nDas rngefcchten\naufgehoben werder.\n\nng zuch behauptet.\n\ne Urteil muß danach im Strafausspruch\n\nIn der neuen Verhendlung wird das Landgericht den er-\n\nhobenen Bean:tandungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 56G nachzugehen\nheben. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, da. &er Begiun\nder forigesetzten Tat in einer zeit liegt, in der der Angeklagte noch nicht ganz 18 Jahre alt, das Ende in einer Zeit,\nin der er 18 Jahre und 6 Monate alt var. Da der Beginn gerade\nbei einer Tortgesetzten, also nit Gesamtvorsatz begangenen\nTat besonders bedeutungsvoll ist, muß euch sorgfültig geprüft\nwerden, ob der Angeklagte nach Vollendung des 18. Lebensjahres\ndie sittliche Reife besaß, von seinen geplanten Tun abzulassen. Um die auftauchenden schwierigen Fragen, insbesondere\nder sittlichen Heife zu entscheiden, wird sich das Landgericht, abgesehen von der iiitarbeit der Jugendgerichtshilfe,\neines geeigneten Sachverständigen auf dem Gebiet der Jugend-Dsychologie zu tedienen haben,\n\nDe Jugendkammer wird mit der Aufhebung; des Strafausspruchs in die Lage versetzt, abgesehen von einer etwaigen\nneuen Früfung rach’§ 52 J6G (vgl. dazu ICH 1 STR 632/52 vom\n29. Januar 1954 bei iM Hr. 2 zu § 1 JEG), auch die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 £ StcB oder 85 20 fr\nJGG erneut zu untersuchen und seine Snischeidung eingehender\nals bisher ‚‚eschehen zu begründen. Das gilt insbesondere von\nder Frage, ob nicht eine günstige Veränderung seiner Lebensunstände (in Gestalt einer strafferen Ordnung des Fanmilienlebens nach dem Tode der kutter) erwarten läßt, daß er künftig ein gesetznäßiges und geordnetes Leben führen wird. Sollte die Jugendkammer in der neuen Verhandlung anstatt einer Gefängnisstrafe eine Jugendstrafe aussprechen, so dürfte diese |\n\n„” nit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der ir angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gcefängsrisstrafce von 8 jlonaten\nnicht übersieigen (vgl. BGII NJW 1956, 680 ilr. 20).\n\nDr. Peetz Eantel Heartin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-602-57","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-602-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.054213+00:00"}}