{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-07_1_StR_201_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"1 StR 201/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"na\n\nA_StR 201/57 E\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Dora EEE zeuorene ci aus 7 EEE\ngeboren am ED 925 in BEE (Ostpreußen),\n\n- Sachbezeichnung: Kilbu.4. -\n\nwegen Beihilfe zur Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter x«erner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n„als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten ED wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 1. Februar 1957, soweit es sie be- |\ntrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das.\nLandgericht zurückverwiesen. en\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nRI ur m m en rn ne\n\nDie Angeklagte, die vom Landgericht wegen Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist (§§ 253, 49, 44\nStGB), hat die Entscheidung in vollen Umfang angefochten und\nbezeichnet § 267 Abs 3 St?O sowie das sachliche Recht als verletzt:\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\nI. Der Schuldspruch:\n\nSoweit die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn der Tatrichter festgestellt hat,\nkann das Revisionsgericht ihre Ausführungen nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung (§§ 253, 49 StGB); sie lassen\nkeinen Rechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagte beschwert wäre.\n\nDer rechtskräftig wegen Erpressung verurteilte Mitangeklagte KO veranlaßte fortgesetzt durch Drohungen und\nTäuschungen den Oberstudienrat FW von 1950 bis Juli 1956\nzur Zahlung erheblicher Beträge. Ab Januar 1954 zahlte Oberstudienrat FW auf Veranlassung von KWan dessen\nFreundin Eu: die Beschwerdeführerin, monatlich 450 IM.\nBeide Angeklagte lebten in der Hauptsache von den monatlichen 5\nZahlungen an Frau. Ei»\n\nDas Landgexicht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklacte EEWrei der Entgegennahme der Gelder zunächst gutgläubig war. Es hat aber festgestellt, daß sie im Frühjahr 1955\n\nim Verlaufe einer Unterredung KB: nit 7@W, an der sie\nteilnahm, volle Klarheit darüber erhielt, daß der Mitangeklagte\nKW den Overstudienret FEB \"laufend erpreßte\". Um eine\nweitere Geldforderung durchzusetzen, erklärte <CD bei dieser Gelegenheits \"Wenn Du nicht das Geld besorgst, lasse ich\nDich den Russen ausliefern\". Nach der Überzeugung des Tatrichters erkannte die Beschwerdeführerin EEE \"spätestens\nin diesem Zeitpunkt, was gespielt wurde.. Sie nahm aber die\nlaufenden Geldzahlungen Bo E£ auch weiterhin anstandslos\nhin.\" Die Angeklagte ließ sich von dem Geschädigten am 2. März\n1955 ein Schuldsnerkenntnis über 20 000 DM aushändigen und\nveranlaßte ihn, drei von ihr ausgestellte Wechsel über je\n10 000 DM als lezogener mit dem Annahmevermerk zu versehen.\nNach dem Urteilszusammenhang war sich auch die Angeklagte\nEEE von dem erwähnten Zeitpunkt an bewußt, daß KM keinen\nRechtsanspruch auf die von FÜR gsforäerten Geldleistungen\nhatte. Trotz alledem unterstützte sie KW in üer Folgezeit in\nseinem Bestreben, FÜR zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob KM sich nur einer\nErpressung schuldig gemacht hat, wie die Strafkamner angenommen hat, oder ob er nicht zugleich (§ 73 StGB) einen Betrug\nbegangen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vom Frühjahr 1955\nab FEED sesenüber unwahre Erklärungen, insbesondere über\nden angeblichen \"Tom\" abgab, hatten diese Täuschungen keine\nselbständige strafrechtliche Bedeutung, sondern dienten\nersichtlich nur der verstärkten Wirkung der von Kiefer ausgehenden fortgesetzten Drohungen: (RGSt 20, 326, 329; RGGA 38,\n54; 51, 1945 69, 4003 RG JW 1923, 606 Nr 25 1934, 3285 Nr 25;\nDR 1940, 27 Nr 95 HRR 1941 Nr 169; BGH NJW 1956, 1526 Nr 13)o\n\nDa die Strafkammer die volle Überzeugung von der Schuld\nder Beschwerdeführerin Ef erlangt hat, ist für die Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den aängeklagten\" kein\nRaum;\n\nII. Der Strafausspruch:\nEr kann nicht bestehenbleiben.\n\n1.) § 267 Abs 3 StPO ist allerdings nicht verletzt. Er verlangt\n\nnur, daß der Tatrichter die für die Zumessung der Strafe bestiı-\nmenden Umstände anführt. Diesem Erfordernis entsprechen die Ur-\n\nteilsgründe. ö j —_\n\n2.) Rechtsfehlerhaft hat dagegen die Strafkamıer das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Beihilfe zur Erpressung begründet. “\n\nAllerdings hat sie rechtlich bedenkenfrei hinsichtlich\ndes Angeklagten xD einen besonders schweren Fall im Sinne\ndes § 253 StGB bejaht. Hieraus folgt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, daß auch die Beschwerdeführerin\nEOEED onne_ weiteres wegen Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall zu bestrafen ist. Ob ein solcher vorliegt,\nist für jeden Teilnehmer an der Tat gesondert zu prüfen. Der\nTatrichter muß unter Würdigung der Gesamtheit der äußeren wie der\ninneren Umstände entscheiden, ob die Strafwürdigkeit der Beihilfehandlung die gewöhnlichen Fälle dieser Art so überragt, daß\nder ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (RGSt 69,\n164, 1695 BGHSt 2, 1815 5,.124, 130; BGH NJW 1952, 234 Nr 31;\nBGH Urt 3 StR 178/56 vom 27. September 1956). Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Revisionsgericht bei\nder Beschwerdeführerin nicht möglich.\n\n3.) Zu beanstanden ist auch die Höhe äer erkannten Zuchthausstrafe.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, es müsse gegen die\nAngeklagte E@MW, weil sie Beihilfe zur Erpressung in einem\n‚besonders schweren Fall geleistet habe, auf eine Zuchthaus-\n\nstrafe erkennen: Es hat es jedoch für angezeigt gehalten, die\nStrafe gemäß §§ 49 Abs 2, 44 Abs 2 (gemeint ist Abs 3) StGB\n\nzu mildern, und hat eine Zuchthausstrafe von sechs Mönaten und\n\n20 Tagen ausgesprochen. Damit hat die Strafkamner gegen § 19 Abs 2\nStGB verstoßen, der bestimmt, daß die Dauer einer Zuchthausstrafe\nnur nach vollen Monaten bemessen werden darf. Das gilt auch,\n\nwenn die Zuchthausstrafe nach den §§ 49 Abs 2, 44 Abs 3 StGB\nermäßigt wird (RGSt 74, 246, 249).\n\nDie erörterten Verstöße führenzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-201-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-201-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.035073+00:00"}}