{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-07_1_StR_197_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"1 StR 197/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0»\n\n<\n\nN\n\nn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Friedrich X uw zus Veip: zseboren am\nCD 920 ir SCEEEEEED: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 3. Mai 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n@ründer\n\n. Der Angeklagte ist in je zwei Fällen wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall (88 242, 244 StGB), wegen\nfortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB; und wegen Unterschlagung ({§ 246 StGB), in je einem dieser Fälle in Tateinheit\nmit unbefugter Führung des Doktorgrades (§ 5 Akad.GFG),\n\nin dem anderen Betrugsfalle in Tateinheit mit Amtsanmaßung\n(§ 132 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur.\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus. verurteilt worden.\nDie Sicherungsverwahrung ist angeordnet, die bürgerlichen\nEhrenrechte sind ihm für fünf Jahre aberkannt worden. Seine Revision hat Erfolg.\n\nee ze\n\nIr Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nio} Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer\nsein Gesuch um Ablehnung des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Bender von der\nLandesnervenklinik in Andernach, nicht beschieden habe. Die\n'_sitzungsniederschrift enthält kein solches Ablehnungsgesuch.\nSomit greift die Rüge nicht durch (§ 274 StPO). 5\n\n2.) Auch die weitere Beanstandung ist unbegründet, das\n\nLandgericht habe, anstatt die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten selbst zu beurteilen, sich bloß der\n\nMeinung des Sachverständigen hierzu angeschlossen; denn tat-\n\n. sächlich hat die Strafkammer über hierfür bedeutsame Punkte\nauch andere, der Überprüfung des Sachverständigengutachtens\näienende Beweise erhoben und die Frage somit, wie es dem Gesetz entspricht (§ 261 StPO), auf Grund eigener Überzeugung,\nselbständig entschieden.\n\nu.\n\nIT. Dagegen führt die Sachbeschwerde zum Ziel.\n\n.)! Die Revision beanstandet mit Recht als unzureichend die Urteilsbegründung dafür, daß der Angeklagte die\nStraftaten in Fortsetzungszusammenhang begangen habe. Ein\nEntschluß, \"von Ort zu Ort eilend fortgesetzt Diebstähle\nund Betrügereien zu begehen\", enthält keinen Gesamtvorsatz\nim Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH\nSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NIW 1953, 1112 Nr 27). Auch .!\nder zeitliche Abstand der Einzelverfehlungen in dem ersten\nDiebstahls- und Betrugsfalle erforderte eine nähere Begründung für den Fortsetzungszusammenhang. Wäre aus diesem aber\ndie eine oder andere Verfehlung auszuscheiden, so wäre für\nsie besonders zu prüfen, ob sie als Hangtat im Sinne des\n§ 20 a StGB in Betracht kommt. Das gilt insbesondere auch\nim Fall i) der Eatscheidungsgründe, in dem der Angeklagte,\nwie die Strafkammer annimmt, aus Not (§ 248 a StGB) und\nnur \"bei dieser Gelegenheit\" gehandelt hat (vel BGH NJW\n955, 799 Nr 15), - wie auch in dem möglicherweise eben-\n\nfalls alleinstehenden Diebstahl im Falle sch» (Nr 4\nder Urteilsgründe), Stehen aber diese beiden Vergehen im\nFortsetzungszusammenhang miteinander, so wird zu prüfen\nsein, ob der Angeklagte im Fall 1) der Entscheidungsgründe wirklich \"aus Not\" gestohlen hat (Rest 46, 408; vel\nRE IW 1932, 1749 Nr 355 BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 bei Dallinger MDR 1957, 15 zu § 248 a StGB) und\nob von einem auf die Erlangung geringwertiger Beute gerichteten Gesamtvorsatz gesprochen werden kann,\n\n2.) Der Angeklagte betrog die Witwe S@Pun 50,- DM,\nindem er sich als Beamter des Kriegsschädenamts Andernach\nausgab (Fall 2 der Urteilsgründe), Für die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Amtsanmaßung fehlt es hier an der Fest-\n\nstellung, welche dem angemaßten Amt entsprechende Amtshand-Jung der Angeklagte vorgenommen haben soll. Das bloße Aufwreten als Beamter erfüllt den Tatbestand des § 132 StGB\nnicht (RGSt 68, 77; RG JW 1935, 2960 Nr 18; RG HRR 1940,\n327)» |\n\n3,) Bei Frau Kü@MMlW (Fall 11) führte sich der Angeklagte als \"Dr. Ku\" ein. Er erklärte, er reise in den\nnächsten Tagen nach Schweden, und erbot sich, die Verbin-\n‘dung zu ihrem dort von ihr getrennt lebenden Ehemann wiederherzustellen. Frau KÜMEP händigte ihm Schmuckstücke\nund einen Pelzmantel aus, da er vorgab, ihr dafür Geld verschaffen zu wollen. Sodann lud er sie in ein Gasthaus ein,\nentledigte sich jedoch ihrer Begleitung unter einem Vorwand .\nund verschwand. | nn\n\nDer auf der Reise nach Cochem befindlichen Konrektorin i-R. MEERE (7211 12) entlockte er 50,- DM unter\nder Vorspiegelung, den Geldschein am Fahrkartenschalter.\nwechseln zu wollen. Ferner eignete er sich ihre, Strickjacke\n\nan, die über ihrer Gepäcktasche lag; die Tasche hatte Frau\n\nva ihm \"zum Tragen! anvertraut, als er. ihr vorlog,\ndaß er mit einem Bekannten, einem Professor, im Kraftwagen\n‚nach Cochem fahren und sie dort. am. zuge erwarten wolle.\n\nDen Fall 11 und die Aneignung der Strickjacke im\nFall 12 hat das‘ Landgericht als Unterschlagung beurteilt.\nNäher liegt nach dem Sachverhalt in beiden Fällen die An-\n\nnahme von Betrug, da das Vorhaben des Angeklagten augenschein-\n\nlich von vornherein dahin ging, durch unwahre Angaben und\nVersprechungen die Frauen zu bestimmen, ihm die Sachen anzuvertrauen., Die in der Aneignung der betrügerisch erlang-\n\ncr\n\nin)\nbag\nB3\n\nRN liegende Unterschlagung wäre dann eine miibestrafte Nachtat (BGH NW 1953, 33 Nr 18; RGSt 68, 204,\n209; o, 12, 15). Beide Verfehlungen können als Betrugsvergehen mit den N übrigen im Jahre i955 vom Angeklagten verübten Betrügereien gegebenenfall s im Fortsetzungszusammenhang stehen; dann würden die Einzelstrafen entfallen. Das\nzwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung;s\nauch der Schuldspruch wegen des fortgesetzten Betrugs im\nzweiten Falle (1955), von dem die Fälle der Unterschlagung\nmöglicherweise umfaßt sind, kann deswegen — außer aus dem\nunter BZ erörterten ‚Grund - nicht bestehenbleiben.\n\nbberdies stünde (im Falle a - eine Unterschlagung nicht im Verhältnis der Tateinheit, ‚sondern der Tatmehrheit zu dem Vergehen gegen § 5 Akad.GTG; denn es ist\nnicht erkennbar, in:iefern die den einen Tatbestand verwirklichende Handlung zugleich den anderen - auch wur in\neinem Stück - erfüllen sollte (RESt 58, 34 f). Näherer Darlegung bedürfte auch, daß der Angekl agte die Strickjacke\nim Alleingewahrsam hatte, obwohl sie ihm mit der Tasche nur\n\n“\n\n\"zum Tragen\" anvertraut wär;\n\nDas Landgericht.wird weiter zu prüfen haben, ob sich\nder Angeklagte im Falle KÜEED uch einer Urkundenfälschung\n(§ 267 StGB) schuldig gemacht hat; er unterschrieb den von\nFrau KÜW an ihren Mann gerichteten Brief mit als \"Dr.\n\nKl. (BEHSt 1, 117, 121; IM Nr 18 zu § 267 StGB; NIW 1954,\n\n320 Nr 1i)\n\n4.)Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls im\nzweiten Falle (1955) wird von der rechtsirrigen ‘Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens mit unbefugter Führung. des\n\nDoktorgrades berührt. Tateinheit ist nicht schon gegeben,\n\n[e2)\n\nwenn ein Verhalten mehrere Strafgesetze zur selben Zeit\noder in unmittelbarer Aufeinanderfolge verletzt. Vieimelir\nist dafür erforderlich, daß die tatbestandsmäßigen Handlungen wenigstens in einem Stück zusammentreffen (RGSt 58,\n34 £; BGH 1 StR 19/56 vom 6. März 1956 = IM Nr 8 zu § 177\nStGB): Diese Voraussetzung ist bei dem festgestellten Sachverhalt zwar im Verhältnis des § 5 Akad.GFG zu § 263 StGB,\naber nicht zu § 242 StGB gegeben. Indem der Angeklagte sich\nden Doktorgrad beilegte, bereitete er sein diebisches Vorhaben nur vor; er begann damit noch nicht, es auszufüh-\n\nren.\n\nDie Tateinheit zwischen dem Betrug im zweiten Fall\n(1955) und der unbefugten Führung. des Noktorgrades würde\nes nieht beeinflussen, falls der Angeklagte’ das letztge-\n\nnannte Vergehen fortgesetzt begangen haben sollte (BGHSt 6, 31).\n\n 5.)Die bisherige Beurteilung des Angeklagten als\neines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls ieh stand.\n\na) Den § 20 Abs 1. StGB hat die Strafkammer rechts-\n\nirrig angewendet. Diese Vorschrift setzt voraus,. daß die\nStraftat, die \"der zweiten Verurteilung zugrunde liegt,\n\nerst nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen wurde (BEHSt 7, :178). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.\n‚Zu der ersten dem § 20 Abs 1 Satz 2 StGB entsprechenden\n\nStrafe wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wiesba-\n\n‚den am 25. August 1948 - 8b Ds 61/48 - verurteilt. Die\n\nzweite jener Vorschrift genügende Strafe ist gegen ihn\ndurch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1949 - 6 KLs 7/49 - ausgesprochen worden. Diese Entscheidung betrifft jedoch Straftaten, die der Angeklagte\n\n—]\n\nDI\n\n\"ın der Zeit von November 1946 bis August 1948\", demnach\n- da er sich nach den Feststellungen des Landgerichts vom\n22. August !948 bis zum i0.September 1955 ununterbrochen\nin Haft befand - notwendig vor Erlaß des Urteils vom 23.\n\nAvgust 1948 begangen hat.\n\nb) Die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten in\ndem Urteil als solcher eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20 Abs 2 StGB) entspricht nicht den Anforderungen, die an eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die\n. damit für den Angeklagten verbundenen schwerwiegenden Polgen gestellt werden müssen (dazu RGSt 68, 149, 1543 BGHST 1,\n94, 99f ; NIW 1953, 673 Nr 16; 1954, 846 Nr 19). Für die\ndem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23. August 1948\nzugrunde liegenden Taten fehlt es an jeder solchen Erörterung. Die durch die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1949 wie auch die weitaus meisten jetzt\nabgeurteilten Taten sind jedenfalls nach ihrem äußeren Ani1aß und ihrem inneren Beweggrund und Zweck nicht behandelt.\nDiese Erörterung wurde nicht dadurch überflüssig, daß der\nAngeklagte bereits früher einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher veryrteilt worden ist (BGH 1.StR.119/56 vom\n\n15. Mai 1956). Falls sich in der neuen Hauptverhandlung die\nentsprechenden Angaben des Angeklagten nicht widerlegen lassen, wäre immerhin zu berücksichtigen, daß er die jetzt abzuurteilenden - wenn gleich schwerwiegenden - - Straftaten\nzu einer Zeit beging, in der er als Vorbestrafter keine Arbeit finden konnte, längere Zeit ohne Einkünfte war und in der\nseine früher einträchtige Ehe durch ein nach schweren Opera-\n\ntıonen und langem Krankenhausaufenthalt verändertes Wesen\nseiner Frau gelitten hatte, Dabei ist, wie schon erwähnt, die\nFrage der Anwendbarkeit des § 20 a StGB für jede Straftat gesondert zu prüfen (R6St 70,214), demnach insbesondere für jede der beiden fortgesetzten Diebstahls- und Betrugstaten\n(1954 und 1955), zwischen denen ein auffälliger zeitlicher\nAbstand liegt..\n\nDa nur die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB in Betracht\n‘kommt, muß die Strafkammer beachten, daß die Strafschärfung\nhier anders als in Abs 1 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in ihr Ermessen gestellt ist. Das Landgericht wird dann\nauch die Unstimmigkeit in den Urteilsangaben über die Anzahl\nder Vorstrafen des Angeklagten - seit dem Jahre 1947 nicht\nsechs, sondern vier - zu beseitigen haben. Ferner wird dem\nMißverständnis vorzubeugen sein, als wäre in dem Urteil zur\nFrage des verbrecherischen Hangs des Angeklagten anstatt\nder eigenen Überzeugung der Strafkammer nur die Ansicht des\nSachverständigen darüber wiedergegeben.\n\n| Bei der Prüfung, ob die Sicherüngsverwahrung gegen\nden Angeklagten erforderlich ist, wird zu berücksichtigen\nsein, daß er außer der hier verwirkten Strafe noch den zur\nBewährung ausgesetzten Strafrest aus einem früheren Urteil\n‚ wird verbüßen müssen. Ba\n\n6.) Die von der Revision sonst gegen ‚de Strafzumessung gerichteten Angriffe sind offensichtlich unbegründet.\n\nTun dem Urteil ist der Einzelfali des fortgesetz-\n\nten Beirugs 1955 zu in des Eröffnungsbeschlusses vom 10,Apriß\n1956 - 7 Js 1158/55 — bisher nicht erörtert; der Freispruch.\n‚des Angeklagten bezieht sich nur auf die als selbständige\nHandlung angeklagten Betrugsfälle zu 3 a und 53 b desEröff-\n\nnungsbeschlusses vom 50. Januar 1956 - 7 Js 112/55 -.\n\nDr.Hörchner Mantel Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-197-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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