{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-06-07_1_StR_114_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"1 StR 114/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_StR_ 114/51 Ä 29>\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\nden Kaufmann Christoph A EEE» :.: TO.\ngeboren am I) 1921 in |\n\nwegen Betrugs u.ä:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel '\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. jengsberger\nals beisitzende Richter, |\nOberstaatsanwalt 2 in der Verbanalung, .\nOberstaatsanwalt. 108 der Verkündung. |\nals Vertreter ‚der Bundesanwattschaft,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden. vom 23. November\n| 1956 wird verworfen. En\n\nDer Angeklagte hat die: Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ‚wegen Beiruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI, Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision behauptet die Verletzung des § 338 Nr 8\nStPO. Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte habe in der\nHauptverhandlung wegen des Ausbleibens seines Verteidigers\nbeantragt, diese auszusetzen, damit er erreichen: könne,\n\n| daß ihm ein Verteidiger zur Seite stehe. Er beanstandet\nes, daß die Strafkammer diesen Antrage nicht entsprochen\nhabe. Dieser Angriff geht fehl, weil der Angeklagte aus-\n.weislich der Sitzungsniederschrift keinen Aussetzungsamtrag gestellt hat.\n\nAußerdem gibt § 228 Abs 2 StPO dem Angeklagten\nFalle einer Verhinderung seines Verteidigers {\ne Sfhandlung | |\n\ndas Recht, Aus setzung der\")\n\nankdirektor a) als nee sondern an seiner \\\nStelle den Bankdirektor N |] als Sachverständigen ver- >\nnommen hat. Ta war in der Hauptverhandlung nicht\nerschienen. $:245 StPO nötigte deshalb die Strafkammer\nnicht, die Beweisaufnahne auf diesen Zeugen zu erstrecken.\nDie Strafkamner wäre vielmehr nur dann verpflichtet gewesen, a oo „ie Zeugen zu vernehmen, wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung beantragt oder die\nAufklärungspflicht dies geboten hätte. Der Angeklagte hat\n\neinen solchen Antrag richt gestellt. Nachdem der Sachverhalt durch das Gutachten des Bankdirektors NW und äie\nAussage des Bankbevollmächtigten Ef zerlärt war, »estand auch kein Anlaß, von Amts wegen I an noch zu\nhören.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nSie ist hicht au führt. \"Das Urteil gibt nur im Falle\nIII 1 der Gründe ‚zu näherer Stellungnahme Anlaß:\n\nDer Angeklagte. übergab der Volksbank “ ) zwei\nvon der Firma 6: 1 co angenommene Wechsel über ‚je\n2.182, - DM, die er ausgestellt und im Namen des. Auto=\nhauses ip. ohne hierzu berechtigt zu ‚sein; indossiert\nhatte. Nur durch das gefälschte Indossament erreichte\ner, daß die Volksbank CD die Wechselbeträge seinem\nKonto gutbrachte. \"In diesem Augenblick\", so heißt es im\n' Urteil, \"war der Vermögensschaden bereits entstanden, wos bei. es unerheblich ist, daß die Akzeptanten später teilvieipe von der Firma F@ von ihren Verbindlichkeiten freigestellt worden sind. Es handelt sich hierbei um die Wiedergutmachung eines bersits eingetretenen Schadens\".\n\nDemnach nimmt die Strafkammer an, daß der Angeklagte\ndurch die betrügerisch. erlangte Gutschrift auf. seinem Bankkonto die Firma BB: Co. geschädigt habe. Das trifft\n\nJedoch nicht zu: Diese Firma hatte ihre Wechselverpflichtun- |\n\ngen wegen eines vom Angeklagten gewährten Darlehns über-\n\n. nommen. Er durfte die Papiere weitergeben. Daß er sie mit.\neinen gefälschten Indossameni versah und auf diese Weise\ndie Volksbank zu einer Gutschrift bestimmte, war für die\nVermögenslage der Firma BW & Co. ohne Bedeutung, da\n\nsie ihre Verbindlichkeiten als Akzeptantin ohnedies erfüllen mußte.\n\n\"die Akzeptantin sich. weigern werde, die Wechsel einzu-\n\nA\n\nDen Schaden hat die Volksbank Kun erlitten. Die\nWechsel waren nach dem Urteil ohne das Indossament des\nAutohauses TB nicht diskontfähig, nämlich bei dieser\nBank nicht unterzubringen. Die Volksbank CE on. =\nsie deshalb nicht als Grundlage für Kredite verwenden,\ndie sie selbst aufnahn. Sie erhielt also für ihre Leistung\nnicht den vereinbarten, sondern einen geringeren‘ Gegenwert. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, kann nach\ndem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein; sonst hätte er\n\ngleichzeitig noch zwei weitere von der Firma,\nangenommene Wechsel über dieselben Beträge in Umlau Zn\nohne hierzu berechtigt zu sein. Er war gegenüber der Firma\nBen & Co. außerden verpflichtet, einen der beiden der\nVolksbank SEE über gebene |\n\nälteren Schuld. selbst einz\n\nEN\n\nnicht fest,;..\n\nan ei ner .\n\ndaß die Firma\nwesen ser, die beiden der Tolksbunk\n\neinzulösen. Tatsächlich hat ihr dag’ Aite sol\n| hierzu notwendi ‚gen Betrag. zur Verfügung gestellt 2. Nach, |\n. Lage der Sache bestand ‚jedoch. mindestens die. Gefahr, er\n\nZe\n\nlösen, so daß die Volksbank ein geri chtliches Verfahren. BEE\nhätte einleiten müssen. Darin lag eine Gefährdung des ._\nVermögens der Volksbank “7 ‚denn.im Wirtschaf is-. u\nleben werden bes trittene Ansprüche regelmäßig. geringer . de .\nbewertet als unbestrittene (vgl RGSt 73, 61, 62 £). Der\nAngeklagte hat nach den Feststellungen nicht damit gerechnet, daß die Firma Bü & Co. die Wechsel trotz\n\nseines eigenmächtigen Vorgehens einlösen werde. Er ist\n\n\\n\n\nsich deshalb ersichtlich bewußt gewesen, das Vermögen ler\nVolksbank auf die dargelegte Weise zu gefährden.\n\nDer Strafausspruch ist durch die abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht bseinflußt, wie\nder Zusammenhang der Gründe zweifelsfrei ergibt.\n\nIm übrigen 1äßt das Urteil weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch einen Rechtsfehler erkennen,\n\nDr. Hörchner Mantel nn Werner\nHübner ' Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-114-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/1-str-114-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.990269+00:00"}}