{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-31_1_StR_191_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-31","aktenzeichen":"1 StR 191/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 191/57 0; | Ro;\n1/57 7E\n\nIn MVMamen des Volkes\n\nIn der Ötrafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Erika 0 EEEEEmw geborene .\nVD aus CO Dei EEE, geboren zrı EEE 1915\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Mai 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel £\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\n° als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf äie Revision der Angeklagten wird das. Urteil des. Tandgerichts Nürnberg vom 5: Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, -.\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht‘\nzurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\nIm\n'\n\n©\nlo»\n\nDie Angeklagte, die vom Landgericht wegen ileineids zu\nzehn Honaten Gefängnis verurteilt worden ist, ficht diese\nEntscheidung mit der allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 | 0\n\nDer Sachverhalt ist nicht eindeutig fentgestellt,\n\nAm 27, Februar 1956 vernahm der Einzelrichter der 3. ‚Zivilkamner des Landgerichts Nürnberg die. Beschwerdeführerin als\nZeugin in dem Iihescheidungsrechtsstreit Hildegard u\ngegen Felix MEERE über die Behauptung der Klägerin, \"der =\nBeklagte unterhalte ehebrecherische, zumindest. ehewidrige\nBeziehungen zu Frau Erika Of. Die Angeklagte bestritt\nsolche Beziehungen. Sie behauptete zunächst auch, Felix.\nMED Habe nach dem 8. März 1955, dem Tage seiner Ehe- .\nschließung, nie mehr in ihrer Wohnung in der trance\n‚übernachtet. Ihre Bekundungen schränkte sie zu diesen Punkt\nim Laufe ihrer weiteren Vernehmung, wie folgt, eins \"Der.\n\nBeklagte hat, wie ich mich jetzt erinnere, 'in meiner Woh-.\n\nnung im Erägeschoß der “RBstrase doch drei- bis viermal\n\ngeschlafen. In diesen Fällen war aber auch Herr 7 _) je-\n\n| ‘:desmal über Nacht dort\". Die Angeklagte, die über ihr Recht,\n\ndas Zeugnis unä die Zidesleistung zu verweigern, belehrt War;\nu beschwor ihre teilweise berichtigte Aussage.\n\nNach der Überzeugung der Straflammer war die Aussage der\nBeschwerdeführerin, wie sie wußte, auch in ihrer Einschränkung unwahr;\n\nNach Gen Feststellungen hält das Landgericht für erwiesen, daß Felix MW in fünf Fällen bei der Angeklagten\n\n- 3 -\n\nübernachtete. Die Strafkamner hat dies aus den Bekunäungen\nder Zeugen Pl und Yox KB 2efolsert. Em\nbeobachtete einen Besuch des Felix Ip bei der Angeklazten in der Nacht vom 29. zum 30. September 1955; der Zeuge\nFEED >ekunäüete drei derartige Besuche in der Zeit vom\nJuni bis Ende September 1955 und einen weiteren in der\n‚Nacht. vom 11. zum 12. Oktober 19555\n\nDaß diese Übernachtungen nicht mit den von der Arigeklagten schließlich zugegebenen zusammenfallen, ist nicht\nzweifelsfrei dargetan.\n\nIn den Urteilsgründen führt die Strafkammer.an einer\n‚Stelle aus, die Angeklagte habe am 27. Februar 1956 vor Gericht bewußt vwahrheitswidrig als Zeugin bekundet, \"der\ndamalige Beklagte Felix Mililllphabe bei ihr nach dem 8.30 |\n1955 nicht übernachtet, obwohl er mindestens fünfmal bei ihr\nin der Wohnung Te: ME traße. Nr. @8 genächtigt\nhatte.\" Auch bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, die Angeklagte habe. \"als Zeugin. vorsätzlich falsche |\nAngaben gemacht, indem sie ‚jegliches Nächtigen des Beklagten SER nach dem 8.3.1955 bestritt und nur dessen\nBesuche bis Y2 2 Uhr morgens einräunte. Diese ihre vorsätz-.\nlich falsche Aussage beschwor sie.\" Die Feststellung, die, BE\nBeschwerdeführerin habe jegliches Übernachten des Felix Yo\na ::i ihr in !brede gestellt, entspricht zwar ihrer ur- |\nsprünglichen Bekundung. Die Angeklagte hat diese. Aussage =\njedoch nicht beschworen, sondern vor der Eidesleistung\neingesehränkt. Insoweit kann sie auch wegen uneidlicher\nFalschaussage nicht bestraft werden (senst 8, 301, 2 2).\n\nSin Keineid in dem von der Strafkammer angenommenen\n. Umfang würde nur dann vorliegen, wenn sämtliche vom Patrich- ; i\nter festgestellten Besuche nicht mit den von der Angeklagten |\neingeräunten zusammenfielen. Das ist mindestens für einen\n\nRe\n\nTeil der 3esuche dem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen. In den Nächten vom 29: zum 30. September 1955 und\nvom 1?. zum 12. Oktober 1955 scheint der von der Angeklagten erwähnte SB nicht gleichtzeitig mit Felix up:\nseinem schwiegersohn, bei ihr übernachtet zu haben; wie es\nsich bei den sonstigen Übernachtungen verhalten hat, kann u\nauch dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden. Bu Be\n\nÜberdies läßt sich nach den bisherigen Feststellüngen -\nnicht ausschließen, daß der Besuch in der Nacht vom 29, zum\n30. September, den der Zeuge DEEEEEEED festgestellt hat, u\nzu den ärei Besuchen gehört, die der Zeuge DT — ) in der . 5\nZeit bis Ende September 1955 beobachtet hat. ”\n\nDa mindestens der Schuldumfang nicht eindeutig festgestellt ist, muß das Urteil aufgehoben werden, \\\n\nDrs Hörchner Dr. Peetz Kantel\n\nHübner on Dr. Hongsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-31/1-str-191-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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