{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-31_1_StR_188_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-31","aktenzeichen":"1 StR 188/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e\n<23\nIP;\nnn Namen ea Yolkes\nin der Strafsa:he\ngegen\nGen Keline: - Wil elm aus { hei\nne. geboren am 1912 in 8 >\nsur Zeit in Unter suchungshafi,.\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nnat der 1s Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung\nvom 31. Mai 1957, en der teilgenomnen ‚haben: .. | “\nSenatapräsi dent Br. Hörchner on\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr,Hübner\n\nBundesrichter Dr .‚Hongsberger\nals beisitzende Richter;\n\nNherstaatsanwali\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJust izangeste ilter\nals. Urkundsbeamter der Geschäftsst elle,\n\nI.» Auf die Revision der Staatsanwalts chaft wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 3. Dezember 1956\nim Strafausspruch. mit den Feststellungen hierzu,\n\nsovieib sie nicht ‚den Rückfall betreffen, aufgehoben,\n\nTa diesem Umfang i wirä die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts\nmittels, an das Landgericht zurückverwi Lesene\n\nIle Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschw werdsführer hat die Kosten seines Rechts--\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü a g KR:\n\n . .—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs {Fall Sig) und wegen Betrugs (Fell Ti); beide\nbegangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nKückfails, zur Gesamtistrafe von vier Jahren sechs Monaten\nZuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannio\nDie Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten voll. angerechnei.\nVon der weiteren Anklage wegen Entführung (§ 237 StGB) hat es\nihn freigesprochen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht die Verurteilung\ndes Angeklagten 'als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an, soweit er verurteilt ist. | | se.\n\nEs Das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittsl der Piasteanweltschaft hat ; Erfolg. nn\n\nnn nn\n\nDas Tenägericht: sieht den Angeklagten als Genohnheitsverbrecher an, verneint aber seine Gefährlichkeit, Dabei\ngeht es offenbar von der rechtsirrigen Annahme: aus, daß ale\nFrage der Gefährlichkeit von .einer vorausschauenden Prüfung\n. des Verhaltens des Angeklagten nach’ Verbüßung der ihm aufer-Legten Freiheitsstrafe abhängig seie Denn es erwägt, der Angeklagte sei \"durch eine entsprechend schwere Bestrafung\n‚vielleicht ‚noch abschreckbar. und besserungsfähig, so daß. die u\nGefahr künftiger Rückfälle mit erheblicher Störung des Rechts- u\nfriedens noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann\". Diese Prüfung ist zwar anzustellen, wenn zu entscheiden ist, ob die Anordnung der Sicheen nach § 42 e StGB erforderlich ist; die Frage\n\n\" Gefährlichkeit des Angeklagten als Sevohnheitverbrechers\n\nist aber, wenn sie naturgemäß auch eine auf die Zukunft ge.\nrichtete Betrachtung mit sich bringt, vom Ntandpunkt der\nGegenwart, also der Hauptverhandlung aus, zu beantworteu\n(BGHRt 1, 94, 99 ff). Die Ausführungen des Landgerichts, ins.\nbesondere über die Persönlichkeit des Arigeklagten, \\assen\n\nes möglich erscheinen, daß es bei rechtsirrtumsfreier Be:\ntrachtung die Gefährlichkeit des Angeklagten als Gewohrheitsverbrechers bejaht hätte, So heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei (mit wenigen Ausnahmen) völlig uneinsichtig bezüglich seiner, früheren Straf.\n‚taten, er habe seit je eine geordnete dauernde Arbeit. .ge-.\nmieden, habe aus innerem Hang und nicht aus der Versuchung\ndes Augenblicks gehandelt sowie nirgends sittliche oder .\ngeft {hlsmäßige Hemmungen gezeigt Di: e Harinäckigkeit Und, Stärke seines Verbrechenswillens erscheine bedeutend. Bei der\n\nSyrafzumessung hebt die Strafkammer seinen \"tief ‚verwurzelten Hang zum Betrug\" hervor. i a B 2.\n\nDas Unteit muß daher auf die Revision der Staaigar- .\nwaltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werde en, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die den Rück. ir\nfall beireffen, da sie durch den Rechtsverstoß nicht beeinflußt sind, Die Aufhebung erstr reckt sich auf dis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (8. 76 SteB; und die Katscheidung über \" die Anrechnung der Untersuchungshaft, die an\n‚sich nicht zu beanstanden sind. 5\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Tandgericht Gelegenheit haben, auf die weiveren Bedenken einzugehen, die die\nStaatsanwaltschaft in Hinblick auf die ‚Bewertung der Vor-\n\nstrafen wegen Zechprellerei, wegen Unterschlagung' und wegen ..|.\n\n Nertäuschung einer Siraftat durch das Landgericht erhoben\nhat, u\n\n„er Üüberbundesanwalt hat die Revision vertreten,\n\niT, Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfoigloss\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Fin Verstoß gegen § 267 StPO liegt im Fall Tamm BE\nnicht vor, wie bei ‚Erörterung der Sachrüge auszuführen sein .\nwirds u\n\n») ss 59, 61 Nr 2 st 5BO ‚sind nicht verleigt. Die gerügte\nNieht vereidigung der Zeugen Si (Vater und Tochter) vechtfertigte sich schon daraus, daß die Strafkammer den sa\n\ndieser Feügen. weitgehend keinen Glauben geschenkt ‚hat Geimmea |\n1; 175)» | ZZ Er\n\nec) Pie Rüge der Verletzung des $: Dada Abs. 2 StPO, weil\n\"sich die Beweisaufnahme am letzten Verhandlungstag «.. auf\ndie nochmalige Vernehmung des Zeugen Hätte erstrecken\nmüssen\", ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO): Übrigens ist ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift insoweit kein Beweisamt irag gestellt worden.\n\n2.) Sachrüge:\n\na) Die Verurteilung wegen Tortgesetzten Rückfalivetruge\nim Falle Er) 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird\nauch vom Beschwerdeführer im einzelnen nicht. angegriffen,\n\n| b) Auch die Verurteilung im‘ \"Fall vu unterliegt im...\nErgebnis keinen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten. Die,\nRevision beruft sich auf eine Urteilsstelle;. an der das\nLandgericht ausführts\n\n\"Jedoch erregt es Bedenken, daß der Angeklagte\nEB sogar noch einlud, bei ihm zu schlafen,\ndamit er mit Sicherheit das Geld gleich bei\nAnkunft der Braut in Empfang nehmen könne. Die\n\ni\n\\\n!\n\nEinladung zum Übernachten muß nicht ein Vers< shiag\ngewesen sein, dessen Ablehnung der Angeklagve mit\nSicherheit erwarten konnte unü den er vielleicht\nin der Erwartung der Ablehnung machte.\"\n\nDiese Urteilsstelle betrifft aber nicht den Fall Hm:\nsondern den Fall Si, und zwar die dort aufgeworfene Frage,\nob der Angeklagte die betrügerisch. er ‚langten 1. £609.- IM am\n\nAbend des 200 Februar oder am Morgen des 21. Februar 1956\nbekommen hats 'Im Fall ring: ; das ] andgericht seine\nAnsicht klar dahin zum Ausdru ck, daß der > Angeklagte Ngegen\nseine innere Überzeugung für den nächsten Tag Zah lung versprochen\" und \"von Anfang an die unbedingte. Absicht hatte,\n\n- an nicht zu zahlen\". Die Hingabe der ungedeckten\nSchecks stelle nur eine Fortsetzung der Täus: chungshandlung\ndar, die das Landgericht darin sieht, daß der Angeklagte sich\nHD zegenüber \"als zahlungskräftiger und #ehlungswilliger\nGast ausgegeben\" hat. Diese Feststellungen enthalten keinen\n\n. unlösbaren Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Urteils--\n\nstelle. Es war durchaus mögiich, aß der Angeklagte den\nHE einiud, bei ihm zu nächtiken und am anderen Mor rgen\n‚gas von. Emmi Si zu überbringende Geld in Empfang zu nehmen, daß er aber gleichwohl die Absicht hatte, an Hu:\n\nanderen Morgen nichts zu zahlen, Der Urteilszusammenhang\nergibt, daß der Angeklagte’ auch ‚bei ‚gefährlichen Wagnissen\neinen Ausweg zu Finden wußte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer in der ‚Hauptverhandlung selbst ‚geltend gemacht, er\nhabe am Mor gen. des 21o Februar 1956 dem nicht die |\nversprochenen 400 .- DM, sondern nur 200 .- DM auszahlen\nwollen; such das hat das Landgericht ihm jedoeh nicht geglaubt\n\nHiernach ist die Beweiswürdigung des Tatrichters ’m\nFalle HB weder unklar noch widerspruchsvoll. Da die Ver-\nırteilung auch im übrigen keinen Bechisfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision unbegrün-\n\ndet.\n\nDr.Hörchher _ _ Dr.Peeta Mantel\n\n. Hübxer Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-31/1-str-188-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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