{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-31_1_StR_164_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-31","aktenzeichen":"1 StR 164/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zm Namen des V:ikes Üg;\nIn der Strafsache\ngegen.\n\n1. den Dachdecker Adolf S EB zus YEEEEB. dort ge--\nboren am EB 19%4. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Josef R GEEEEED aus IB, dort\ngeboren am EEE 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls uU.&o\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben: “\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt ip bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterr\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf_die Revisionen der Angeklagten SB una\nTED virä das Urteil des Landgerichts München T\nvom 26. September 1956 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer\nin den Fällen IT 1 und I 5 der Entschei.dungsgründe verurteilt worden sind, ferner im Ausspruch.\nüber die Gesamtstrafen. In diesem Umfange wird\ndie Sache zu never Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten werden im übrigen\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nge ründe x\n\nl\n|\n1\n\nBeide Angeklagten sind wegen Bandendiebstahls (§ 243\nAbs 1 Nr 6 StGB), in einem Falle zugleich wegen Beförderungsdiebstahls (§ 243 Abs I Nr 4 StGB), der Angeklagte Se\naußerdem wegen zwei einfacher Diebstähle (§ 242 StGB) und\nwegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt worden. Ihre\nRevisionen, mit denen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben teilweise\nErfolg.\n\nLo Unbegründet ist die Beanstandung der Beschwerdeführer; sie hätten statt wegen Bandendiebstahls nur wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls verurteilt werden dürfen. Die\nBegrenzung der Verabredung von Diebstählen auf eine Gattung\nvon Gegenständen und auf gewisse Gelegenheiten zur Ausführung steht der Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht,\nentgegen, wie das Landgericht: in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Reichsgerichts unä des Bundesgerichtshofs\nannimmt (RGSt 47, 340; 52, 209, 211; 66, 236, 238 f; BGH\n3 StR 279/55 vom 6, Oktober 1955). Der für die Annahme einer\nfortgesetzten Tat unerläßliche Gesamtvorsatz muß die Vorstellung des Täters von einem bestimmten und mithin umgrenzten\nGesamterfolg umfassen (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NIW\n1953, 1112 Nr 27). Nach den Feststellungen Hatten die Angeklagten keine solche Vorstellung. Selbst die Revision behauptet das nicht. Ihre Rüge, es hätte aufgeklärt werden müssen,\nob die Angeklagten ihrem Vorhaben eine zeitliche Grenze ge2ogen hatten, greift nicht durch. Nach den Feststellungen hatten sie bei der Verabredung der Diebstähle die Zeit der\nAusführung nicht bestimmt,\n\nIl. Dagegen kann das Urteil in den Fällen I 1 und I5\nder Entscheidungsgründe, somit auch im Ausspruch über die\nGesamtstrafe nicht bestehen bleiben,\n\nSn an\n\nho) Zu Fail U’is Die im Dienst einer Münchener Spedi.-\ntion tätigen Angeklagten hatten einen Behälter Stoffe ia\nMünchen zuzusteilen. Sie fuhren damit \"in die Nähe des ?er—-\nlacher Forstes\", lösten dort die Plnmben des Behäl.ters, entvnahmen ihm zwei. Stoffballer, verschicssen den Behälter wieder und lieferten ihn bei. der Empfängerin ab. In diesem Sachverhalt ist der vom Landgericht zugleich angenommene Tatbestand des Beförderungsdiebstahls nicht ausreichend nachgewiesen. Wenn die Angeklagten bei der Zustellung der Güter\nder Aufsicht ihrer Geschäftsherrin aus rechtlichen oder taisäöchlichen Gründen nicht unterlagen „ etwa weil sie die Reihenfolge der Zustellungen und mithin den einzus chlagenden\nWeg selbständig bestimmten oder weil ihre wirksame Überwachung\nin dem Großstadtverkehr nicht möglich war u so hatten sie\ndas Beförderungsgut im Alleingewahrsams sie begingen dann\ndadurch, daß sie es sich aneigneten, eine Unterschlagung\n(RGSt 52, 143; 56, 115 f5 BGHSt 2, 317, 318). Waren sie\nvon dem ihnen vorgeschriebenen Wege zum Zustellungsort abgewichen und hatten sie sich dadurch der Überwachung entzogen;\nso brachen sie den Gewahrsam des Speditionsinhabers nicht\n\n\"mittels s\" Ablösens der Verwahrungsmittel (RGSt 53, 1623 54, |\n32, 33f;BGHSt 5, 205) Auf solche, strengere Ahndung begrün- ..\n\ngende Weise stahlen sie, wenn ihre Fahrt zum Perlacher Fors t\n\ndie Herrschaftsgewalt des Spediteurs über das. Beförderungs- N\n\ngut lediglich vorübergehend verdrängte, “aber richt. besei- ‘..\ntigte (RSt 50, 183 £j; oder wenn die Angeklagten, vorerst .\nnur allgemein einen Diebstahl aus dem beförderten Behälter\nplanend, sich in bestimmter Weise erst beim Aussuchen der\nStoffballen zum Stehlen und somit zum Gewahrsemsbruch\nentschlossen; oder wenn die Herrschaftsgewalt des Speditionsinhabers kraft der Plombierung des Bahnbehältersbis zur Ablösung der Plomben überhaupt fortbestanden haben sollt | u\n(RGSt 45. 249, 2522 vgl BGHSt 2, 260 f). Dabei wäre grestich\n\nzu bedenken, daß dieser Verschluß von dem Absender {Lieferer)\nangebracht war und daher nicht ohne weiteres auf einen Gewahrsam des Syjediteurs hindeutets.\n\n2.) Zu Fall I 53 Als die Diebstähle bereits entdeckt\nwaren und nach den Vätern gefahndet wurde, verschafften sich\ndie Angeklagten einen in der Güterabfertigung des Hauptbahnhofs München zur Zustellung an den Empfänger bereitgestellten\nBehälter mit Stoffen durch Fälschung eines Frackiietan\nDieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß sie den Behälte\nnicht entwendeten; sondern sich auf Grund des gefälschten\nFrachtbriefs, unter dem Anschein oränungsmäßigen Verhaltens, nn\nvon dem zuständigen Bahhbeamten aushändigen ließen. Dann läge =\nnicht der Tatbestand des Diebstahls, sondern der des’ Betru- ir\n\n... ges vor, Ob dies zutrifft und ob die Angeklagten außerdem‘\n\nu gestellt,\n\neiner Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig sind, wird das\nLandgericht zu \\ prüken haben. ne\n\nIIT. Zu den Fällen L2bisT4 der Entscheidungsgründe Da\nist der Schuldspruch nicht zu beanstanden, 2 NE\n\nIV. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht urn,\n\na) Über den Wert der. von den Angeklagten gestohlenen ae\nSachen brauchte das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen nicht deswegen einzuholen, weil die Angeklagten die De\n\n‚Höhe des von den Geschädigten angegebenen Wertes bestritten. ne\nEinen entsprechenden Beweisamtrag haben die Angeklagten nicht,\n\nb) Soweit die Verfahrensrügen die Straftaten betreffen,\nderentwegen SW allcin verurteilt worden ist, sind sie\nunzulässig; denn dieser Angeklagte hat die Revision nach den\nInhalt der Begründungsschrift vom 2. Növember 1956 auf die\nVerurteilung wegen der Bandendiebstähle beschränkt. Dadurch\nist das Urteil im übrigen rechtskräftig geworden. Die Beanstandungen wären aber auch ohnehin erfolglos geblieben,\n\nDr. Hörchner Dr.Peetz Mantel\n\nHübner a Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-31/1-str-164-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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