{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-31_1_StR_101_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-31","aktenzeichen":"1 StR 101/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR. 10157\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und Rentner Georg TED zus rei\n(Landkreis Bogen), geboren an (> 1913 in PD\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\n‚vom 31. Mai 1957,an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt reg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\". für Recht erkanntz\n\nDie Revisionen des Angeklagten und des Webenklägers Johann\nEB gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Lanäge- .\n‚richt Regensburg vom 5. Dezember!956 werden verworfen.\n\n. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 —-\n\nGründe\n\nu\n2\nDT ze Eee ar a a\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte am\n‚9: Oktober 1955 gegen 23 Uhr mit seinem Gehstock bei einem\n‘Streit den 29 Jahre alten Bauerssohn Johann HP zu Boden;\nu die Verletzungen, die EBD dabei erlitt, und ihre > Folgen führ-\n‚ten am 3 Juli 1956 zu seinem Tod.\n\nDe E der Angeklagte. und der Vater des Verstorbenen, der >\n\nRentner Johann H@® den das Landgericht, em 9: November 1956\n\nals Nebenkläger zugelassen hat, haben das Urteil angefoch-.\nten, | | .\n\nDie Rechbemittel haben keinen Erfolg.\n\nFr ern\n\nes. Angek] Yassene\n\n2 der Beschwerdeführer nacht die Verletzung \\ von Verfah- =\npenzrarachrifieh und des sachlichen Rechts geltend.\n\nu Die 'Verfährensrüge entspricht: nicht der Vorschrift.\ndes s 344 Abs 2 StPO. m\n\nhebh. die Sachrüge kann nicht durchgreifen.\noa) Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum die Voraus-\n\n. setzungen des § 53 StGB verneint. Es hat festgestellt, daß u\n. der Angeklagte auf Johann MB ausschließlich aus Wut einge-\n\n- 3.\n\nschlagen hat und nicht, um sich gegen einen befürchteten Angriff zu verteidigen. Dabei war sich der Tatrichter, wie der\n- Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt, bewußt, daß der Beschwerdeführer schwer körperbehindert ist und damals hochgradig erregt war. Demgemäß ist auch kein Raum für die Anwendung des s 53 Abs 3 StB.\n\n2.) ‚Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz verneint; es\nkonnte sich auch nicht davon ‚überzeugen, daß der \"Beschwer- .\n.. deführer die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat. Hier-\n“dureh ist der Angeklagte. nicht. beschwert. „In. übrigen wird\ninsoweit auf Abschnitt II Bezug genommen.\n\n3 Hingehend hat der. Hatrichter die Zurechnungefähigkeit\n... des Beschwerdeführers geprüft:\n\nEine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche liegt.\nnach den Feststellungen nicht vor. Das Schwurgericht hat\n\n‚aber in Übereinstimmung mit, dem ärztlichen. Sachverständi- u\n‚keit des Ange klagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und\n\nsen ist, und zwar wegen einer Bewußtseinsstörung, die. auf\neinem thochgradigen Zornaffekt\" beruhte.. Dieser sei, Be\n\n pathischen Veranlagung, der Folgen des Alkoholgenusses und.\neiner bereits vorhandenen \"Affektspannung\" zurückzuführen; ..\nmit. Sicherheit lasse sich nach der übereinstimmenden Ansicht\ndes Gerichts und des Sachverständigen ausschließen, daß die _\n\nanfähtgkeit geführt habe.\n\nGegen die Verneinung des § 51 Abs 1 StGB scheinen zunächst die Ausführungen an einer anderen Stelle des Urteils\n\n‚gen die Überzeugung gewonnen, daß zur Zeit der Tat die: Pähig-\n\nnach dieser Einsicht. ZU. handeln, e erheblich vermindert gewe-\n\nNexplosionsartige Entladung des ‚AffektsturmeN zur Zurechnungs-\n\n\\\ni\n|\n!\n\nführt, der Tatrichter aus, auf das Zusammenwirken einer poycho-\n\nBr |\n\nzu sprechen, an der es heißt: \"Dies bedeutet aber, wie\n\nder Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, daß dem Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt die klare Überlegung fehl-\n\nte, und es muß deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen\n\nwerden, daß ihm damit das Vermögen zu vernünftigen Erwägun-\n\ngen abhanden gekommen war.\" Damit wollte jedoch das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang zweifelsfrei ergibt,\nnicht: sagen, daß die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat. ein- |\n„zusehen, bei ‚dem Angeklagten ausgeschlossen. ‚gewesen sei. Der |\n Tätrichter stellt diese ‚Erwägungen vielmehr bei der Prüfung a\n‚der. ‚Frage an;. ob ‚der Beschwerdeführer aus eigenem Verschlgen.in den die Bewußtseinsstörung bedingenden Gemütszustand\ngeraten ist. Das verneint das. Schwurgericht, weil \"Anlaß. zür\ndiesen Affektzustand der Wurf des H@sewesen\" sei, durch\nden der Angeklagte \"augenblicklich in eine Afektlage, gera- .\nten! sei, die die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur\" role\n„gehabt ! habe, Hieran schließt sich der’ oben ‚angeführte Satz Eine ia\nan. n\n\nAuch. Sonst: ergeben: sich. aus-den: Urteilsgründen keine EST.\nAnhaltspunkte für.eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklag- .\nten. Es ist daher rechtlich nicht ZU beanstanden, ‚daß das. | j\n\n Schwurgericht ihr Vorliegen verneint hat. ‚Die Wertung des\n\ngestellten \"Affektsturnst als eine Bewußtseinsstörung ' “\n\nSinne: von 5 51 Abs 2 StEB entspricht der here.\n\n4). ‚Aueh gegen den Strafausspruch bestehen keine durch\ngreifendenrechtlichen Bedenken. |\n\nDer Tatrichter hatte. nach pflichtmäßigen Ermessen zu. \\\nentscheiden, ob wegen der erheblich verminderten Zurechnungs- -\nfähigkeit des Angeklagten die Strafe gemäß §§ 51 Abs 2, 4 ER\nStGB zu mildern war: Die Erwägungen, mit denen das Schwur- 5\n\n-5-\n\ngericht hiervon abgesehen hat, lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nDas Schwurgericht hat allerdings nicht ausdrücklich\nzu S 228 StGB Stellung genommen. Bei der gegebenen Sachlage\nwird hierdurch jedoch der Strafausspruch nicht in Frage gestellt.\n\ndes, N Ehenklägszes\n\nII. Die, Revision des\n\non Dieser Beschwerdeführer. hat die allgemeine Sachrüge\n, erhoben.\n\"Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsverstoß,\n\nder zur Aufhebung der Entscheidung führen, könnte.\n\nZunächst wird. auf die Ausführungen in Abschnitt. I. Be-\n. Zug genommen.\n\nDer Tatrichter hat auch eingehend geprüft, ob der Ange-\n\nklagte, wovon das Schöffengericht Straubing in dem Verwei-\n\n' sungsbeschluß ausgegangen ist, mit seinen Schlägen Johann Heß\n\ntöten wollte. Das Schwurgericht hat mit Gründen,die recht-Fiech nicht beanstandet werden können, sowohl bestimmten als\n\nauch bedingten Mötungsvorsatz verneint. Dasselbe gilt, so-\n\nweit der Tatrichter nicht die. Überzeugung gewinnen konnte,\ndaß der Angeklagte die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt\n\n= hat Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die\n\n. Verurteilung an die Überzeugung des Tatrichters von der |\n. Sehuld des Angeklagten.\n\nDa auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision des Nebenklägers ebenfalls\nverworfen werden.\n\nDr.Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr,Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-31/1-str-101-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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