{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-28_1_StR_339_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-28","aktenzeichen":"1 StR 339/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 339/56\n\nIm Namen ades Volke\n\n[7]\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Direktor Wilhelm ı EEE zu: - ME.\ngeboren am ED 1555 in su,\n\nwegen Veranstaltung einer öffentlichen lotterie ohne\nobrigk. Erlaubnis\n\nhat der 1. Strafs enat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Mai 1957 auf Grund der Hauptverhanälung von 24. Hai\n1957, an der teilgenommen haben: Bu De nn\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n: Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizangestellter in u u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen. der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten sum gegen das Urteil des Landger richts Heilbronn vom so. April 1956 ‚ werden\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat als Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und des Berliner Zahlenlottos,\neiner Zweigstelle der DKLB, vom 1. April 1953 bis zum\n12. äärz 1955 wie in anderen Ländern der Bundesrepublik,\nso auch in Beden-Württemberg durch Postwurfsendungen, denen\n\"Spezialzahlkarten\" beigefügt waren, Vertragsangebote für\ndas Berliner Zahlenlotto oder Aufforderungen hierzu versenden lassen; eine Genehmigung hierfür hatte er bei der\nzuständigen Landesbehörde nicht eingeholt. E Er ist deswegen von der Strafkammer wegen der Veranstaltung einer\nöffentlichen Lotterie ohne obrigkeitlicher Erlaubnis zu\neiner Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der. |\n. Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, sind unbegründet.\n\nI. kev isi ion. der Staatsanwaltschaft,\n\nSie meint, das Berliner Zahlenlotto sei keine Lotterie\nim Sinne des § 2§ 6 StGB, sondern ein Glückspiel nach § 284\n‚StGB. Das trifft jedoch nicht zu: \"Lotterie\" ist ein Unter- ur\n\nnehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die: Nöglich-\n‚ keit eröffnet wird, nach einem bestiumten Plan gegen einen\n\n- bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen\n„Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldge-\n\naan ZU erwerben (RGSt 60, 3855 67, 397, 398). Alle diese\n\nKerkmale des ‚Begriffs Lotterie stellt das Urteil. einwandfrei fest. Bu\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft setzt ein Spiel-\n\nplan nicht voraus, daß die Anzahl und die Höhe der Gewinne\n\nschon vor der Ziehung festgelegt sind. Es genügt, daß er\nbindende Regeln enthält, nach denen sich die Anzahl und\n\ndie Höhe der Gewinne bestimmen, wenn festgesiwelit ist,\nwie hoch die Geldsumme ist, die nach den Bedingungen des\nPlans auszuschütten ist (RG JW 1934, 3209 Nr 19).\n\nZum Begriff der Lotterie gehört es, wie die Revision\nhervorhebt, daß der Spieler ein vom kintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimnbaren Gewinn erwirbt. Das trifft nach den Feststellungen\nauf das Berliner Zahlenlotto zu: Dieses Recht wird keineswegs durch die Köglichkeit ausgeschlossen, daß im Einzelfalle. das BEreignis, das einen solchen Gewinn nach den\nSpielplan auslöst, nicht eintritt: |\n\nDaß es bei dem Berliner Zahlenlotto an einem Unternehmerrisiko fehlt, wie die Staatsanwaltschaft behauptet,\nist unerheblich; denn ein solches Risiko sieht § 2§ 6 StGB\nnicht voraus (vgl RGSt 38, 204 zu § 2§ 4 StGB).\n\n‚Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft nicht vertreten.\n\n‚II. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Sie vermißt die Prüfung, ob der Angeklagte als Täter\noder nur als Gehilfe anzusehen sej. Indessen kann es bei\nder Stellung des Angeklagten sowie bei der Art und dem\nUmfang seiner Tätigkeit nicht zweifelhaft sein, daß er\n\nden Erfolg des in der Bundesrepublik betriebenen Lotterieunternehmens als eigenen gewollt hat.\n\n2, Zu Unrecht meint die Revision, eine Genehmigungspflicht bestehe nur für private Lotterien. § 1 der Verordnung vom 6. März 1937 (RGBl I 283) hat ganz allgemein\ndas Recht der Landesbehörden, öffentliche Lotterien zu\ngenehmigen, auf den Reichsminister des Innern übertragen.\nDanach sind alle Lotterien, die Öffentlichen wie die\nprivaten, nach wie vor genehmigungspflichtig. Eine Aus-\n\n- 4 -\n\nnahme galt nur nach § 8 der Verordnung für die dort genannten, bereits landesrechtlich genehmigten Lotterien.\nSie sollten nicht nochmals einer Genehmigung des Reichsministers des Innern bedürfen. Die Verordnung vom 6. März\n1937 gilt als Landesrecht weiter, weil ihr Gegenstand\nnach dem Grundgesetz zur ausschließlichen Zuständig-\n\nkeit der Länder gehört (vel Art 70, 73, 74 GrundG; vgl\nauch RäSchr d.BMa Innern vom 18, Februar 1950 - 1156\n\nB 112 v/50 in GMB1 1950 S’ 4). Infolgedessen steht die\nErmächtigung, öffentliche Lotterien zu genehmigen, nach\nArt 129 Abs 2 den Ländern zu. Demnach gilt die Genehnigung der Deutschen Klassenlotterie Berlin und des Ber-\n\nliner Zahlenlottos durch Gesetz des Abgeoränetenhauses_\n\nBerlin vom 24, Juli 1952 nur für dieses Land.\n\n30 Der Begriff des Veranstaltens ist nicht verkannt.\nVeranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Be-\n\nvölkerung den Abschluß von lotteriegeschäften ermöglichen _\n (RESt 42, 430, 433; 59, 347, 352). Dies kann insbesondere\ndurch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen rn\ngeschehen (R6St 8, 292). Deshalb hat die Strafkammer |\n| mit Recht in dem Übersenden von Sonderzahlkarten, Werbe-Schreiben und } Musterlosscheinen, das diesen Zweck diente,\nein Veranstalten im Sinne des § 2§ 6 StGB gefunden. Was\n\ndie Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachve\nhaltewidrig oder offensichtlich unbegründet.\n\n‘Daß der Angeklagte die Lotterie in Baden-Wurttemberg veranstaltet hat, ist nicht zweifelhaft west 42 \\\n450, 433). Be |\n4. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der\nangeklagte sich auf einen Tatbestands- und einen Verbotsirrtum berufen hat. Indessen schließen die einwandfreien Feststellungen einen Irrtum in beiden Richtungen\n\naus. Der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebt, gewußt,\ndaß das Berliner Gesetz vom 24. Juli 1952 nur für das Land\nBerlin, nicht aber für das Gebiet der Bundesrepublik gilt.\nDemnach ist er sich darüber im Klaren gewesen, daß er die\nLotterie außerhalb von Berlin ohne obrigkeitliche Erlaubnis\nveranstaltete. Er hat ferner, wie das Urteil ergibt, bewußt und gewollt die Köglichkeit ins Auge gefaßt, Unrecht\nzu tun und sich zugleich strafbar zu machen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet .\nund ist deshalb für den Rechtszug der Revision unbeachtlich.\n\nAuch sonst läßt das Urteil weder zum Schuld- noch zum\nStrafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. _\n\nDr. Peetz Mantel e Werner\nHübner ' Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/1-str-339-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-28/1-str-339-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.402604+00:00"}}