{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-24_1_StR_393_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-24","aktenzeichen":"1 StR 393/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sanmlung:\n\nzer ni un — um. u n er. mann denn amp an dam Mor vun abe pie ran en ar\n\nBenin SteB A Abs. ze. a\n\n16 Kin: 2:\n\nRechissatze\n\nst. § 208 4b. 2 er\nstr afr cht wie ein Täter, .&\nche Stänisangehörigk seit nacı\n\nTat erworben hatt. |\n\n36 Hochingen\n\nIna Namen des Volke\n\n[en\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nien Verwaltungsangestellten Anton T EEE = ae.\ngeboren am nd 1913 in To Rumänien,\n\nwegen Doppelele,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs in der Sitzung vom\n12, November 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwälte bein Bundesgerichtshof m\nin der Verhandlung;\n\n‚bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangestellter I]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Anton BD _) wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Mai 1957, soweit\ner verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.\nzum Schuläspruch aufgehoben und die Sache in Giesen Umfang.\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe nach\n§ 171 StGB zu acht Uonaten Gefängnis verurteilt und die Volistreckung der Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\nIn übrigen hat es ihn Treigesprochen, Der Angeklagte hat gegen\ndas Urteil kXevision cingelegt, soweit er schuldig gesprochen ist;\nGas Rechtsmittel hat zum Teil Erfoig.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer besaß der Angeklagte zur Zeit seiner zweiten Eheschließung am 12. Dezenber\n1945 nicht die deutsche Stasisangehörigkeit und erlangte sie\nauch später nicht- Er ist aber als Fiüchtling deutscher Volkszugehörigkeit \"Deutscher\" im Sinne des Grundgese tzes (Art. 116.\nAbs: 1, 16 Abs. 2 Ce) o Das Landgericht ist der Meinung, daß\ner deshalb, soweit es sich um die Fra age handelt, ob er dem\nGeutschen ; Stra frecht, unterliegt 8 4 Abs. 2 Nr 1 Ste),\n\nangehörtgkess nach der Dat erwor ‚rben. hat. Diese e An sicht. ist be- .\nreits von den Oberlandesgerichten. Karlsruhe (vel. MDR. 1951;\n118: meA» Herlan) und München (NW 1951, '285 Nr. 27). vertreten\nworden. Der erkennende { nat schließt sich ihr anz denn sonst\nwürde, worauf die Oborlandesgerichte mit Recht hinweisen, . .\n\"es: geschehen können, daß ein Täter einerseits‘ ‚als Deutscher. son)\nnach Art. 16 Abs. 2 ie nicht \"auszuliefern und damit der. Straf-..\nverfolgung durch die für ‚den Tatort zuständige Behörde ent-\n\nzogen ist, anderseits im Inland nicht. bestraft werden kann und\n\ndamit eine Vorz ugsstellung genießt, für die ‚jeder Rechtfer- -\n\ner}\n\ntigungsgrund fe ehlt.:\n\nDr\n\ner Verordnung vom 6. Mai 1940 (RGB1 I 754) keine Bedenken\nestehen, hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung\n\nDaß gegen die Gültigkeit des § 4 StCB in der Neufassung”\n\nDW oo Mu\n\nGHSt 2. 160 ausgesprochen.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Revisionsbegründung auch nicht grundsätzlich gegen die hier vertretene\nAuslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGBs er ist aber der Meinung.\ndie nn Gesetzesvorschrift greife nur dann Platz, wenn\nder ausländische Staat. in dessen Gebiet die Tat begangen\nwurde, von seinen Strafverfolgungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, Das ergibt sich aber richt aus dem Gesetz. Im\n\nGegenteil zeigen schon die auch im Falle des § 4 Abs, 2\n\nNr. 1 StGB anwendbaren Bestimmungen des § 78 StGB und des\n\n3 155 b StPO, daß der inländische Strafverfolgungsanspruch\nfür Ausla ‚ndstaten (von Strafzumessungsgesichtspunkten abgesehen) durch ein ausländisches Strafverfahren nicht berührt wird. Daß dies ganz besonders dann gelten muß, wenn\n. das. aus ‚ländäische Strafverfa hren zum Freispruch oder, wie hier,\nzur ” Einstellung auf Grund einer ausländischen Amnestie geführt\n\nha bedarf keiner näheren Erör veru unge\n\n\"Bine gegenteilige I Rechtsansicht ist- auch der schon genannten\n\n. Entscheidung EeHSt 2, 160, auf die der Beschwerdeführer sich\nberuft, nicht ZU. 'entne! hmen, Der. sort im Zusammenhang. mit\n\n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB erörterte Gesichtspunkt der \"stellver-\n\ntretenden Sirafrech +spflege\" greift im vorliegenden Falle\nnicht, Platz; vielmehr. rechtfertigt sich die Strafverfolgung\n\nses Angeklagten aus den ‚Per sonalgrundsatz, dessen. Anwend-\n\nbarkeit auch für die jetzige Zeit, nach den in der Entscheidung\nangegebenen Gründen keinen Beden ken unterliegt.\n\nDas angefochtene Urteil 18 Br auch im übrigen zur Schuld-\n\nfrage keinen Rechtsfehler erkennen,\n\n.\n\nDagegen bedarf die ‚von der Stra fka ımmer ohne nähere\nBegründung verneinte Trage, oh die Voraussetzungen des § 3\nSTEG 1954 erfüllt sind, einer nochmaligen genaueren Früfung.\n\nNach dieser Vorschrift könnte dem Angeklagten Straffreiheit\n‚evährt werden. wenn er sich \"infolge der Kriegs- oder Nach-\n\n=\n\nkriegsereignisse in einer unverschuläeten Notlage befunden\nkat\" oder wenn or \"einer solchen Notlage anderer zbhelfen\nwollte\", es sei denn, daß die Hinderungsgründe des Abs. 2 daselbst vorliegen. &s wird hiernach zu untersuchen sein, ob nicht\ndie Lage von Evo TB vor üer Hicirat als - nach den Um-.\nständen des Falles unverschu uldete - Notlage anzuerkennen ist,\nEva # B, gebürtige Os veußin, war im Zuge der Kriegsereignisse nach Österreich vorschlagen. Von dem Schicksal\nihrer Eltern und Geschwister wußte sie nichts. Im Lager lernte\nsie den Ängeklagten kennen; beide schlossen sich, wie es im\nUrteil heißt, bald eng aneinander an. Durch die im Herbst 1945\nauftauchende Möglichkeit, als Deutsche aus Österreich ausge- _\nwiesen zu werden, lief Eva FB Gcfaıır, den Halt, den sie\nan den Angekla agten gefunden: hatte, wi eder zu verlieren und\nnach Verlust ihrer Heimat, ganz auf sich allei in gestellt,\neiner völlig uns icheren Zukunft entgegenzugchen, Ja vielleicht\nan die Russen ausgeliefert und. demit für immer von ‚dem Ange- u\nklagten getı sennt zu werden. ‚Wenn: der. Angeklagte, um eine solche\nNotlage von seiner jetzigen Frau abzuwenden, mit ihr die Ehe\nschloß, so würde. dies ale. ‚Herkmale ‚ger. \"Noth hilfe\" im Sinne -\ndes § 3 StrE 1954 erfüllen.. Daß:hierzu auch immaterielle\nGesichtspunkte ausreichen, ist nicht zweifelhaf % (vel. ‚BGH.\n\n1 StR 697/54 ‚vom 8. März 1955).\n\nEs sci übrigens\n\n7\n\ndarauf hingewiesen, das, Talls das\nLondgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 3 StPG 1954\nerneut ablehnen sollte, die Anwendbarkeit des § 2 StFE 1949\n(Straferlaß) zu prüfen ist; wird diese bejaht, so entfällt\neine Strafaussetzung zur Bewährung nach $% 25 StGB wit der Auflage einer weiteren dreijährigen Bewährungsfriste\n\nDr, Peetz vYerner Kartin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-24/1-str-393-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-24/1-str-393-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.380221+00:00"}}