{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-24_1_StR_146_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-24","aktenzeichen":"1 StR 146/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Hubert a“ m > SEHE\ndort geboren am GEREEREEEED 1912,\n\n. wegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende “ichter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung, :\nOberstaatsanwalt \"bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals ‚Urkindaboamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts in\n. Die Revisionen der Staatsahwalts schaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 28. Januar\n\n1957 werden verworfen. Be\nDie Kosten des Rechtsmittels der staatsanwaltschaft fallen\n\nder Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten.\n\nseiner Revision zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nBäckerei, ein Kaffee und ein Fremdenheim betreibt: Hildegara\n\nnD\nl\nI FE\n\ngründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem der üröffnungs-.\nbeschluß ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB\nzur Last legt, wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung f\n\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDiese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft und‘ der;\nAngeklagte an. Beide Rechtsmittel haben. keinen Erfolg. Er\n\n7. Tie Staa atsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer 5 174\nHr 1 SteB rechtsirrig nicht angewendet. habe, weil ‚sie den\n> Begritt des Anvertrautseins ‚zur Aufsicht verkannt ‚habe.\n\n\"In der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses, das\nurn Tatzeit zwischen dem Angeklagten und der im April 1940\ngeborenen Hildegard SEP pestand, zeigt sich jedoch kein\nFehler, der zur Aufhebung des Urteils ; nötigt.\n\nDas Määchen ist Vollwaise. Es lebte \"mit Zustimmung seine\n| Vormunäs in dem Haushalt der Eheleute DO, die wie Eltern für das Kind sorgten. Die Pflegeeltern wohnen. seit mehreren Jahren neben dem Anwesen des Angeklagten, der eine.\n\nsm war im Einverständnis - mit ihren Pflegeeltern und dem\n_ Vormund zunächst, als sie noch die Volksschule besuchte, währenä der schulfreien Zeit täglich einige Stunden als Kindermädchen, nach ihrer Schulentlassung seit 1. Juli 1955 ° den\nganzen Tag über als Hausangestellte bei dem Angeklagten\ntätig; zum Schlafen ging sie nach Hause: ‚Von' Ende 1955 bis\nApril 1956 mißbrauchte EBD iederno1i das Mädchen zu\nunzüchtigen Handlungen. Br u\n\nDie Staatsanwaltschaft geht zu Unrecht davon aus, es\nliegeein \"Anvertrautsein zur Aufsicht\" vor, weil Frau De»\n\nEEE Gen Anzeiiezien beauftragt habe, auf Hildegerd Sg\nachtzugeben. Eine dahingehende Feststellung hat die Strafkammer nicht getroffens sie konnte auf Grund der Aussage der\nPflegemutter nicht ausschließen, daß der Angeklagte, wenn\n\nein solches Gespräch nach dem Diensteintritt stattgefunden\nhaben sollte, ihm keine Bedeutung beigemessen hat.\n\nDer Tatrichter hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte\nmit Rücksicht auf das sehr jugendliche Alter der Hildegard\nSHE sich nach den gesamten Umständen für ihre Lebens-\n\n. führung neben den Pflegeeltern mitverantwortlich fühlen\nmußte (BEHSt 1, 55 f). Die Strafksmser hat dies mit Erwägungen\nverneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Eheleute DEEEREEEED haben das Mädchen mit Zustimmung ihres Vormundes\nerzogen und betreut, Sie waren hierzu auch während der Beschäftigung Ger Jugendlichen bei dem Angeklagten imstande.\n\nSie wohnten in Nachbarhaus; Hildegard S@llW@schlier bei\nihnen. Sie war hinsichtlich des Berufsschul- und Kirchenbe- u\n'suchs, ihrer Freizeit und des abendlichen Ausgehens. ganz\n\n‚den Anweisungen der Eheleute TED 24: vo7ten, denen\nsie sich auch fügte.\n\nDas Landgericht ist bei der rechtlichen würdigung der\nRechtsprechung des Bundesgerichsthofs (Beust 1; 555.1, 231 £\nUsa.) gefolgt. . EEE\n\n:Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen .\n1äßt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nII. Die fevision des, Angeklagten:\n\n..— = nn nn\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit der Sachrüge gegen\nden Strafausspruch, insbesondere gegen die Versasung der Strafaussetzung zur Bewährung. Er macht ferner geltend, der Vor-\n\nmund habe verspätet Strafantrag gestellt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Strofantrag ist nicht verankten.\n\nNach den Feststellungen der Strafkamzer erfuhr der Vor- u\nmund Alois SED erstmals bei seiner polizeilichen. ‚Ve: E\nnehmung am 15. November 1956, was zwischen, ‚dem Angeklagten una\n\nseinem Mündel Hildegard Sum eigentlich alles geschehen war\". Der Vormunä stellte an diesen Tage bei, ‚der. Polizei\nschriftlich strafantrag. Früher hatte er von Frau ei\nnur gehört, \"daß der Angeklagte 7] seinen Kündel nachge- .\n gangen sei\"; Einzelheiten waren auch der Pflegemutter bei 2\ndieser Mitteilung noch nicht bekannt. BE\n\n_ Daraus ergibt sich, daß der Vormund Zunächst wohl\nannehmen konnte, der Angeklagte zei ‚gegen Hildegard\nzudringlich gewesen, daß er aber erst am 15« Növenber. 195£\nvon Art und Umfang des unzüchtigen Treibens eine, solc\n\n‚nis erhielt, die ihm eine Intscheidung, ob er Strafant;\nstellen solle, ermöglichte (west 15, 238, ; IK 8. Aufl An\nzu § 61 StGB). | re ie\n\n2.) Der Strafausspruch läßt keinen den Angeklagten beschweren\nden Rechtsirrtum erkennen. | EEE E\nDer Tatrichter brauchte in den Urteilsgründen entgegen\n\nder Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zu\nerörtern, warum er die Verhängung einer Geldstrafe, die § 1§ 5 StGB neben Haft und Gefängnis vorsieht, nicht für ausreichend\nerächtet hat: Die £\n\nStrafkamier eine Cefängnrisstrafe für erforderlich gehalten hat.\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Lanägericht\nbei der \"chwere des Falls, den grob unzüchtigen Handlungen und\nden wiederholten Verfehlungen es mit Kücksicht auf das öffentliche Interesse abgelehnt hat, die Strafvollstreckung zur Dewährung auszusetzen.\n\nDr. Peetz Nantel Werner\nKübner Dr, Lengsberger\n\nfzwvozsungssriinde ergeben eindeutig, das die","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-24/1-str-146-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-24/1-str-146-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.337748+00:00"}}