{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-24_1_StR_122_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-24","aktenzeichen":"1 StR 122/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 122/57 | 223 Fi .\n04 £\n\nIm Namen des Volke\n\nn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans S En. zuletzt in\n\nEEE vonnhaft, geboren am EEE 1925 ir Vu.\n- alias Hans-Peter REED Lothar >... Josef CE -\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nmessen Betzuda in Rückfall wa\n\ni hat der 1. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshots ih in der Sitzung\n‚vom 24. Mai 1957, an der teilgenom a E\n\nu Bundesrichter PER\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner:\nBundesrichter Dr. Hübner BR\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nu als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt | _ 5 2\nals. Vertreter der. ‚Bundesanwaltschaft,\n. Tustizangestellter | 2 . Ya\n| als Urkundsbeamter der. ‚Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | a I\n\nAuf die: Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes: Landgerichts Darnstadt vom 29. Novenber 1956\n\"ls im.Falle:II.Nr 2’ der Urteilsgründe Sur dahin\nabgeändert, daß die Verurteilung wegen rkunden\n„Fälschung wegfällt;\n\nu mit ‘den Feststellungen im Falle 1 Ziffer a und\n00 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben...\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer.\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten .\n‘des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen..\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung\nin sieben Fällen, wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen mittelbarer\nFalschbeurkundung verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Sachbeschweräe erhebt, ist zum Teil begründet. |\n\n1; Im Falle ı Ziffer 2 der Urteilsgründe N; hat\nder Angeklagte nach den Feststellungen keine Urkundenfälschung begangen. Bei. der rechtlichen Beurteilung bemerkt die Strafkanmer, daß der Angeklagte \"gleichzeitig\nmit den in Fortsetzungszusammenhang stehenden Betrugshandlungen\" der Urkundenfälschung schuldig. sei. Hierzu\ngehört der Fall TI Nr 2 nicht. Bei. der Strafzumessung\nbringt üas Urteil dies nochmals zum Ausdruck. Es handelt\nsich also um ein. reines Versehen im Urteilstenor, das\n‚der. Senat richtig gestellt hat.\n\n\"202. Im Falle IT Ziffer 4 (Firma RS tragen die Pest-Stellungen nicht die ‚Verurteilung wegen Unterschlagung.\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem genisteten Kraftwagen.\n\nauburg und verkaufte, dort. zum. eigenen Nutzen Web- BR\n\n| i.rma ). Danach suchte er einen Vertrauens- Ri\nsonsetzonsten Sicherheitsdienstes auf, Ihn ee\n\nHabs oinen Wager bei sich, der hi nicht. gehöre. Der |\nen Vertrauensmenn riet. dem Angeklagten, den Wagen stehen.\nzu lassen, damit. ‚seine Spur nicht verraten werde, und\n= Versprach, ‚die Polizei von dem Fahrzeug zu benachrichtigen.\n\"Der Angeklagte ließ den Wagen \"in-einer Hauptstraße von\n‚Hanburg\" stehen und ‚ging in die sowjetische Zone»\n\n- 3 -\n\nDiese Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Augeklagte den Kraftwagen zugeeignet hat.\n\nZueignung ist eine Handlung, die den Willen des Täters\nzum Ausdruck bringt, den Berechtigten von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache seinen eigenen Vermögen einzuverleiben, BGHSt 1, 262, 264. Der Angeklagte\nwar rechtlich verpflichte den Kraftwagen an den Vermieter zurückzugeben. Diesen entzog er allerdings. die\nSachherrschaft über das Fahrzeug, inden er es an einem\nallgemein zugänglichen Ort den Zugriffen beliebiger Dritter\n\n aussetzte. Das Urteil ergibt aber nicht, daß der Ange-\n\nklagte dies gewußt. und gewollt hat: Die Strafkaumer meint,\n\n‚er könne sich nicht damit entlasten; daß er der Zusicherung\n\n. der Vertrauensperson Glauben geschenkt habe; er sei vielmehr verpflichtet ‚gewesen, selbst die Polizei zu, benach-\n\n. richtigen. Indessen kommt es hierauf nicht an» Wenn der Angeklagte glaubte, daß der Vertrauensmann sein Versprechen\n\n\"einhalten. werde, hat er dem Berechtigten die Sachherr-\n„schaft über. dan. Kra Ftfahrzeug nicht vorsätzlich emtzogen, |\n\nDen Urteil. läßt sich außerdem nicht entnehmen, daß\n\n\"der. Angeklagte, ‚den Kraftwagen - wenn ‚auch nur ver\ngehend - - ‚seinen Vermögen einverleibt. ‚hat. ‚In Betracht:\n\nKommt hierfür. nür die Zeit, ‚nachdem. er sich entschlossen.\n\n. hatte, das Fahrzeug dem Vermieter nicht zurückzugeben; u.\n. denn vorher wollte er den Berechtigten nicht von der, Sachherrschaft ausschließen. Daß. der Angeklagte das Kraftfahrzeug nach dem Gespräch mit dem Vertrauensmann noch für.\n\"eigene Zwecke benutzt ‚hat, ergibt das Urteil nicht.\n\n\"3, In den Fällen II Ziffer 7 und Ziffer 8 (EEB-\n\nH _) fehlt bei der Sachdarstellung die ausdrückliche\n Reststellung, daß dem Angeklagten die von ihm auf Abzahlung gekauften Sachen unter Sigentumsvorbehalt übergeben worden sind. Da dies jedoch allgemein üblich ist\n\nEi\n\nFont un\n”\n\nund die Strafkammer bei der rechtlichen Beurteilung hervorhebt, daß der Angeklagte fremde Sachen verkaufte, ist die\nVerurteilung wegen Unterschlagung hier nicht zu beanstanden.\n4. Die Revision meint, daß zwischen einzelnen Fällen der\nUnterschlagung Fortsetzungszusammenhang bestehe. Das trifft\n\nnach den Fests tellungen des Urteils nicht ZU, weil es einen\nGesamtvorsatz ausdrücklich verneint. ;\n\nDie > Angriffe gegen die Strafzwmessung gehen fehl. Die.\n\nBez\n\nHübner\n\nae nn in\n\nPR TSPLOREDEN PORLT. AERBRRTTE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-24/1-str-122-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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