{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-23_1_StR_430_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-23","aktenzeichen":"1 StR 430/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 430/57 Ei\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Amtsgerichtsrat Philipp L EEE zus\nCE. zchoren am EEE 1910 in SEE /tessen,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung von .\n19. Novenber 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\n Bundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanmwalt beim Bundesgerichtshof\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n dJustizangestellter. BE\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Mai 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels _\nzu tragen.\n| Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte richtete am 14. März 1946 ein Schreiben\nan den Landgerichtspräsidenten in Darmstadt, in dem er sich\num die Übernahme in den Justizäienst des Landes Hessen bewarb.\nEr spiegelte in diesem Gesuch vor, am 22. Juni 1943 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden, die Urkunden über die\nvon ihm abgelegten Früfungen jedoch durch Totalbombenschaden\nverloren zu haben. Auf Grund dieser unrichtigen Angaben bestellte ihn mit Zustimmung der Militärregierung der Hessische\nMinister der Justiz am 27. März 1947 unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Hilfsrichter. Am 19. April =\n1949 wurde er auf seinen Antrag vom 24. Februar 1949 hin in\ndie Laufbahn des Richters und Staatsanwalts übernommen und\nzum Gerichtsassessor ernannt. In einer am 22, Juli 1949 abgegebenen Erklärung zur Festsetzung des Diätendienstalters.\nwiederholte er seine Behauptung, die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden zu haben. Mit Gesuch vom:21. September 1950\nbewarb er sich um eine Amtsgerichtsratsstelle, indem er sich .\n\n\"auf die erschlichene Stellung berief. Der Hessische Minister\n\nder: Justiz. ernarnte ihn daraufhin am 9. April 1951 zum Amtsgerichtsrat und gleichzeitig zum Richter. auf Lebenszeit. Mit\nGesuch vom 15. Februar. 1952 bewarb er sich erfolglos um die u\nErnennung zum Oberamtsrichter, ' ne\n\nAm 26. August 1956 vernahm der Oberregierungsrat n\nden Angeklagten über seinen juristischen Werdegang, weil inzwischen der Verdacht aufgekommen war, daß seine Angaben unrichtig sein könnten, Auch bei äieser Gelegenheit wiederholte\ner seine Erklärungen über die zweite juristische Staatsprüfung, indem er nähere Einzelheiten schilderte. Erst bei einer \\\n\nr\n\nweiteren Überprüfung am 2. November i956 geb er den wirklichen.\nSachverhalt zu. Am 5. November 1956 wurde er aus dem Justiz-Aienst entlassen.\n\nDie Strafkammer nimmt an, alle Täuschungshandlungen seien\nvon dem einmal gefaßten Plan des Angeklagten bestinrut gewesen, .\nsich die Laufbahn eines Richters zu erschleichen und sich hier-.\ndurch eine Lebensstellung mit den Vorteilen zu verschaffen,\ndie sich hieraus ergeben. Es hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist im ärgebnis unbegründet. .\n\nI: Die Revision meint, der fortgesetzte Betrug des Angeklagten habe mit der Erlangung der Lebensstellung als Richter am\n9, April 1951 sein ände gefunden; es kämen daneben zwei selb- .\nständige Straftaten (Gesuch vom 15. Februar 1952 und Überprü-.\nfung vom 26. August 1956) in Betracht; diese erste Straf- |\ntat. sei verjährt; außerdem finde auf sie das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Es widerspricht\nnicht der ürfahrung, daß der Bewerber um ein staatliches Amt\nvon vornherein entschlossen ist , sich auch später eine Beför-.\n‚derungsstelle zu erschleichen, wenn sich hierzu die Gelegen- E\nheit, bietet, ‚und bei einer Überprüfung die unrichtigen Angaben.\nüber seine Vorbildung zu wiederholen. Eine solche Annahne\nliegt sogar nahe. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auch das Gesuch des Angeklagten vorge\n15. Februar 1952, mit dem er sich um die Ernennung zum Ober- |\namtsrichter bewarb, und seine Erklärungen vom 26. August 1956\nin den Fortsetzungszusammehhang einbezogen hat. Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung und des\n\nN\n\nE:\n\n‚auch die weiteren unrichtigen Angaben des Angeklagten bei |\n‚seiner Vernehmung am 26. August 1956 einen Vermögensschaden zur\n\nStraffreiheitsgesetzes 1954 greifen deshalb nicht ein.\n\nII: Die Ansicht der Revision, die Zustimmung der Besatzungsmacht zu der Anstellung des Angeklagten heile den Mangel der\nVoraussetzungen, die nach deutschem Recht erforderlich sind,\n\nist offensichtlich unrichtig (vgi. Hessische VO vom 15. November\n1946 - GVBl. 226).\n\nIII, Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs fest, nach welcher der Staat einen Vermögensschaden erleidet, wenn er einen Richter anstellt, dem die für sein Amt\nerforderliche Vorbiläung fehlt (vgl. RGSt 65, 281; OGHSt 2,\n\n82; BGHSt.5, 358).\n\nIV: Es ist nicht zweifelhaft, daß die oben wiedergegebenen u\n\nGesuche des Angeklagten vom 14. lärz 1946, vom 24, Februar 1949 ° u\nund vom 22. Juli 1949 mit den durch sie herbeigeführten krlassen\n\ndes Hessischen Ministers der Justiz den Tatbestand des 8 263\nStB erfüllen. Das gilt aber auch von den Gesuchen vom § 21. September 1950 und 15. Februar 1952; denn in der fesigestellten Berufung des Angeklagten auf die erschlichene Antsstellung liegt eine Wiederholung der unrichtigen Angaben über.\n\n‚seine Vorbildung. Ferner haben entgegen der Ansicht der Revision\n\nFolge gehabt; denn es ist dem Angeklagten auf diese Weise ge-\n\nlungen, sich seine Dienststellung noch über zwei Monate zu\n\nerhalten.\n\nHingegen weist die Revision mit Recht daraufhin, daß\ndie Gesuche des Angeklagten um Trennungsentschädigung, um Gewährung von Beschäftigungsvergütung und um Erstattung von\n\nUmzugskosten keinen Vermögensschaden im Sinne des § 2653 StGB\nzur Folge hatten (R6St 64, 33. 37 ff), Auch daß der Angeklagte\ndurch die fortgesetzte Ausübung des Kichteramtes den durch\nTäuschung hervorgerufenen Irrtum des Justizministers aufrechterhalten hat, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des\n\n$% 263 StGB beachtlich. Indessen ist dieser Rechtsfehler\n\nfür den Schuldspruch bedeutungslos. Den Strafausspruch hst\n\ner ersichtlich nicht beeinflußt; denn die Strafkammer stellt\nes hierbei — neben der Berücksichtigung mehrerer Milderungssründe -— nur darauf ab, daß der Angeklagte einen materiellen\n\nund ideellen Schaden angerichtet unä sich sogar um die Stelle\neines Oberamtsrichters beworben hat. Der geldliche Schaden ist.\nderselbe, gleichgültig, ob man ihn als von vornherein auf\n\nGrund der Änstellung oder auf Grund der einzelnen Gesuche\nhervorgerufen ansieht. Außerdem bezogen sich diese Gesuche auf\nverhältnismäßig geringfügige Beträge. Für den \"ideellen\" Schaden,\nist allein die Ausübung des erschlichenen Amts maßgebend.\n\n‚Die Straikammer sieht den \"ideellen\" Schaden darin, daß\n‘ der Angeklagte das Ansehen der Justiz geschädigt und das Ver-.\ntrauen in äie Lauterkeit ihrer Organe. erschüttert hat. Nähere. ®\nFeststellungen hierzu erübrigen sich, weil dies offenkundig ist,\nDie Revision meint, beim Betruge sei es nur zulässig, Vermögensschäden zu berücksichtigen. Dies trifft nicht zu. Bei jeder\nStraftat darf der Richter außertatbestandsmäßige Folgen an-\n\" rechnen, wenn der Täter die Gefahrenlage hierfür schuldhaft\nherbeigeführt hat (BGHSt 10, 259 ff). Das kann hier bei dem\nAngeklagten nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.\n\nZu Unrecht macht die Revision schließlich geltend,\ndas Landgericht habe verkannt, daß die Bewerbung des Angeklagten vom 15. Februar 1952 erfolglos geblieben sei; denn\ndie Strafkammer rechnet ihm nicht etwa an, daß er sich die\nStelle eines Öberamtsrichters erschlichen habe, sondern nur,\n\ndaß er sich um sie \"beworben\" hat.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen 188t, ist seine Revision zu\n\nverwerten:\n\nMantel Werner Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/1-str-430-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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