{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-20_1_StR_383_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-20","aktenzeichen":"1 StR 383/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"2\n\nI\nN\nrj}\nva\nBr\nSg\n>)\n\nim Naxenxn des Yoüixikes\nIn de= Strafsache\ngegen\n\nden Hiifsarbeiter Wilhein W aus VD :\ngenoren am EEE 975 ir N TSR;\n\nwegen forigeseizter Unzucht zwischen Männert uU.2,\n\nhat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs In der Sitzung\nvom 12, November 1957. an der teilgenommen haben:\n\nBundeszichter Dr.,Peetz\nais Versitzender.\nBundesrichter Werner\nBundesrichver Martin\nBuzdesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsherger\naıs beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nais Verireiter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Ängeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Mai 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kusten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nYon Rechts wegen\n\nTas Isrigericht hat den Angeklagten wegen Tortigesetzier\nInziucht mit Männern () 175 SteB) in drei Tällen, im Falie\n\nxD zugleirh (§ 73 SttB) wegen versuchten Verbrechens\n1ach 8 175 a äbs,. I Nr. 3 StGB verurteilt, Die Revision\nrichtet sich nur gegen die Verurveilung im Taille x:\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n[Pe\n\n1.) Die Verfahrensrüge, TED sei. bei seiner Yen.-\nnehmung als Zeuge dem § 55 StPO zuwider nicht über das Rechü\nzur Verweigerung der Auskunft belehrt worden, greift schon\ndeswegen nicht durch, weil die Strafkammer nach dem Urteiisinhalt für erwiesen erachtete, daß Herne mit dem Ver-\n\nhalten des ängeklagten nicht einverstanden var, also nicnü\nzu befürc hten brauchte, sich durch seine Aussage einer\n\nstrafibaren Haxzdiung bez Hlchtigen zu müsselle Daher kann dehinstehen, 0b die Revision überhaupt auf eine Verletzung des\n§ 55 StPO gegründet werden kann (BGHSt 1, 40).\n\n2,) Auch die Sachrüge Heibt ohne Brsolg, Der Angeklagte\nhat dem damals gerade 14--jährigen Lehriinz KB in\netwa zehn Fällen unter unzüchtigen Kkeden an den leschlechisteil gegriffen. Etwa drei bis vier Mal langte er durch den\n\"zufällig etwas offenstehenden Hosenschlitz\". Einmal \"um-Faßte\" er das eniblößte Glied des Jungen, als dieser urinierte. Hiernach handelt es sich in diesen letz zuge: nannien\nfünf Fällen keineswegs, wie die Revision meint. um b1oß\nflüchtige Berührungen, die das lierk eines Augenblicks gewesen wären (BGHSt 1, 80, 82; 1, 293). Das 1äßt sich aber\nauch nicht von den übrigen fünf Fällen sagen. Daher ist\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auch hier das\nstets von unzüchtigen Reden begleitete Turn des Ängeklagien\nals \"Urzuchtireiben\" im Sinne des § 175 StGB angesehen hat.\nürsi recht ist dagegen nichts einzuwenden, daß das 1Leandge-\n\n”\nH\n\nvteidigung des Angeklagten. er habe nıt Ki\nnur einen Scherz machen wollen, Tür wideriegt erachtet ürd\n\n6\n\naus seinen hüufig, immer wieder in gleicher \\ieise wiederholten Versehen auf seine Absicht geschlossenhai. Kin\n\"geschleshtslüstern zu machen\", Dazu steht nicht im Wider:\n\n\\\n\nspruch, daß der Angeklagte einmal auf einen Versucn des\nJungen nicht einging, ihm seinerseits an dei beschlechis -\nteil zu langen, \\iie das Urteil [eststellt, meinte ED\nerkennbar, damit erreichen zu können, daß der Angeklagte\n\naufhörte, ihn zu belästigen;\n\nDa das Urteil auch sonst der rechtlichen Nachprüfung\nstandhält, ist die Kevision zu verwerfen.\n\nDr. Peeiz Kerner Marsi:\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-20/1-str-383-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-20/1-str-383-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.064384+00:00"}}