{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-14_1_StR_65_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"1 StR 65/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n, pP) . -\n“ meh EEE Een Ei Zu .\n‘ § 2 SR 65.57 | 023\n® 02»\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Jose? GEB sus DEE, genoren am\nGEEEEED 1922 in rap.\n\nwegen versuchter Gewaltunzueht Ude\n\nhat der lo Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14. Mai 1957, an der teilgenommen habens\n\non .\nv\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dr.Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. END\ner der Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertret\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäft sstelle,\n\n‘ ‘\ns\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1956\nwird, verworfen, Er hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu tragen. en\n\nVon Rechts wegen\n\na Nr\n\nPer\n\n...\nBr\n=\n\n*\n. B20%\nos\n\ns\n.\n‘\n\nDi\n\n+\n\nründesg\n\nen ie ir a a ee a re\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Gewaltunzucht\n(8 176 Abs 1 Nr 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (§ 303\nStGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, Er\nficht mit der Revision nur die Verurteilung wegen des Sitt-\n\nlichkeitsverbrechens an. Das Rechtemittel ist unbegründet.\n’ Ku\n\nI. Verfahrensrüsens .\n\nle In der Hauptverhandlung wurden Yorstrafakten des\nAngeklagten und Akten eines gegen ikn noch anhängigen Verfahrens wegen ähnlicher Straftaten \"auszugsweise\" verlesen.\nDie Beanstandung, daß die verlesenen Aktenteile in der Siizungsnlederschrift nicht bestimmt bezeichnet seien, ist als\nbioße Protokollrüge unbeachtlich.\n\n2. Gemäß § 274 StPO kann nicht, wie die Revision es\n\nverlangt, davon ausgegangen werden, daß die Akten \"insgesamt\"\n\nverlesen wurden,\n\n3. Im einzelnen beanstandet die Revision als unzulässig allein die Verlesung von Niederschriften \"über die Vernehmung zweier jugendlicher Zeuginnen\" aus einem rechtskräf-.\ntig abgeschlossenen und die Verlesung der Anklageschrift\naus dem noch anhängigen Verfahren. Beide Rügen bleiben erfolglos. Die Revision gibt nicht in einer für den Senat\n\nnachprüfbaren Weise an, welche Zeugenaussagen in unzulässiger\nWeise verlesen worden sein sollen; nach den dienstlichen Er.\n\nklärungen richterlicher Mitglieder der Strafkamer sind. dem\nAngeklagten Zeugenaussagen aus früheren Verfahren nur vo».\ngehalten worden, damit er sich darauf erkläre; das ist zu.\nlässig. Gleiches gilt von der Verlesung der Auklageschri #5\nin dem noeh richt abgeschlossencn Verfahren, Diese sollte\nklären, cb dem Angeklagten ein Schriftstück solchen Inhalts\n\n.\n\nx\nRN\nns\n\nx\n.\nb\nkt\n2\nY\n%\n.\n»\n‘\n”\n\n%\n%\n3\nA\n.\n%\n4\n\n“ ,\nBe. 83 x\n\n.\nSana. *\n\n‘\n\n,\nRN\nA\n\n” RE\n\nx ’\n\n-.\n\n\\\nAu\n:\nef\nw\nR\nar\n\nSu\nN\n.\n\nN =\n\n€\nAu, =°,\n\ntn\n\nte\n\nzugegangen war, weil ein aktenmäßiger Zustellungsnachweis\nfehlte. Übrigens ist die Kenntnis des Angeklagven von der\nEinleitung des neuen Verfahrens in dem Urteil. mır bei der\nStrafzumessung verwertet worden und nicht, wie die Revision\n| meint, zu seiner Überführung nach der inneren Tatseite,\n\nin diesem Sinne dienten der Strafkammer zwar die \"einschlägigen Vorstrafen\" des Beschwerdeführers, Die Verlesung der\nhierau? bezüglichen Urteile nimmt die Revision von ihrer\nBeanstandung jedoch ausdrücklich auss\n\n;\n\nIn der Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte\n\nbeide Hände der damals 13jährigen Mechtilde SW deren\nAlter er nicht erweislich kannte) auf den “nauf eines Treppengeländers legte und sie dort einige Zeit mit einer Hand\nfesthielt, um mit der anderen dem Mädchen unter den Rock\ngreifen zu können, ist der äußere und innere latbestand\neines Versuchs der Gewaltunzucht hinreichend nachgewiesen.\nRechtsirrtumsfrei hat die Strafksmmer auch verneint, daß\n\ner von dem Versuch des Verbrechens zurückgetreten sei. Er\nhatte Mechtilde SB auf urund ihrer Gegenwehr zunächst\nlosgelassen, jedoch nur, um sein Vorhaben auf dem der Beobachtung durch Vorübergehende mehr entrückten hökeren Treppenabsatz fortzusetzen. Dort ließ er von dem Kind erst ab,\nals es nach seiher Tante rief und Unbeteiligte hinzukamen.\n\n“ “\n—\n\n. .\ns x\nrer\nEN\nFr N ®\n\n..\n.i,\net\n.\n\nur\n\n’\n\n..\n\n> - BR\n\nPs\nP\n\nErde\n\nx\n\nPr En\nFR 63 *\nRe2s% 22)\n\nFe\nPrat\nBr\n\nE23 rt PA\n\n\"%\n\nr\nEx)\n“\n\na 54 SE\n\nal\ngr\nDr a\n\n?\nL\n\n.\ns\nx > .\n” s . .% nun j ,\nPaz n,e\n\nAuch sonst; enthält das Urteil keine Rechisfehier, Der\nbehauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht.\n\n‘ Dr.Hörchner Dr .Peetz Werner\n\nHübner , Dr.Hengsberger\n\nneun mr\n\nNu\n\n..\nenge |”\nPOERS A ZEPER 3: 5 0er\n\n>\nir\n\nun,\n?.\n-\n£\n\nx\n\n2»\nfx\nER\n2 .\n\n3\n3\n\nte X8\n\n$\nan\n\nwm er\n«\n253\n2\n\nNo.\nErg\n’e\n“\n\n‘>\n\nAn\n.-\nurn nu\n\n5\n’.\n\nZul\nwe\n\nKar,\nX","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-65-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-65-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.772732+00:00"}}