{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-14_1_StR_366_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"1 StR 366/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 077\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Winzer Helmut S GEEEEEEEEEEED aus DEE Lahn.\ngeboren am EEE 1950 in xeiilWiosel,\n\nwegen fahrlässigen Pelscheids u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober .1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GMMPre:\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals Urkutdsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 14. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAr\n\n—_\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheids verurteilt, weil er als Zeuge in einem Strafverfahren gegen den Handelsvertreter TEE beschwor, dieser\nhabe für ibn an ein Hotel in Oberhausen Wein zum Preise von\n1,75 DM je Flasche verkauft, während dies tatsächlich für\n1,80 Di je Flasche geschehen war. Das Landgericht hält für\nnicht widerlegt, daß die falsche Aussage des Angeklagten auf\neinem Irrtum beruht, der ihm bei der Einsicht in die\nVerkaufsbelege unterlaufen war. Es meint aber, er hätte\ndie Köglichkeit dieses Irrtums erkennen und die Aussage\nentsprechend einrichten müssen,\n\nDie im-Urteil hierfür angeführten Gründe halten jedoch\nder rechtlichen Nachprüfung nicht- stand. Allerdings war der\nAngeklagte verpflichtet, bei der Vernehmung \"sein Gedächtnis\nzur Ermittlung des richtigen Sachverhalts enzustrengen*.\n\n... Die Strefkammer legt aber nicht dar, daß eine solche\n\nÜ _ Gedächtnisänspahnung das Erinnerungsbild des Angeklagten\ngeändert oder in seiner Sicherheit erschüttert hätte, zumal\nes sich nach den Urteilsfeststellungen um einen nebensäch-\n- lichen Punkt handelte (RGSt 63, 370, 372). Der Vorhalt, die\nNS Buchhalterin des Hotels habe in ihrer Zeugenaussage den\n\nKaufpreis von 1, 80 DH je Flasche engegeben, brauchte dies\n\n2 unbedingt zu bewirken (RGSt 22, 297, 299 £;5 26, 133,\n1365 63, 370, 573; BGH 1 StR 786/52 vom 19. Mai 1953 bei\nDallinger MDR 1953, 596 £ zu § 163 StGB), selbst dann nicht,\nwenn, er den Hinweis enthielt, sie habe diese Angabe \"unter\nBezugnahme\" auf die Rechnungen gemacht; denn diese hatte der\nAngeklagte selbst eingesehen und gerade darauf beruhte seine\nandere (allerdings irrige) Bekundung. Ob ihm vorgehalten\nworden wear, deß die Buchhalterin ihre Aussage \"an Hand der\n\nBelege\" erstattet hatte - was ihn weiter zur Überprüfung\nseiner Erinnerung und gegebenenfalls zu einer weniger bsstimmten Aussage hätte veranlassen müssen - läßt das\n\nUrteil nicht sicher erkennen. Das Landgericht hat den vernehmenden Richter nicht als Zeugen gehört. Es teilt auch\nnichts darüber mit, ob der Angeklagte nochmals vernommen\nworden ist, nachdem UÜB gegen seine Verurteilung Berufung\neingelegt hatte, ob ihm damals ein Vorhalt gemacht worden\nist, und welcher, und wie er sich daraufhin verhalten hat.\nDies wäre aber für die Beurteilung seiner Aussage im ersten\nRechtszug aufschlußreich gewesen,\n\nDr. Peetz Werner Martin\n\nHübner Dr.Hengsterger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-366-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-366-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.756153+00:00"}}