{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-14_1_StR_14_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"1 StR 14/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_EtR 14/57\n\nIm Nane\n\nn des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Säger Wolfgang Se ohne festen Wohnsitz,\nseboren am ED 1924 in L@w(Bayern), zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n-als ‘Vorsitzender, BE -\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nDr. Peetz‘\nWerner.\n\nDr. Hübner\n\nDr. Hengsberger\n\non als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter um |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urt eildes Landgerichts Stuttgart vom 25. ‚Septeuber\n1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels. zu tragen.\n\nDie seit dem 26. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zun Teil zrfolg,\nSie ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet, weil sie nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nentspricht: Mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde bemängelt.der Angeklagte. ausdrücklich nur \"die Versagung mildernder Umstände\", Die Nachprüfung des Urteils hat folgendes\nergeben:\n\nl. , In Falle B ı 8 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen zwar die äußeren Merkmale des g 2453 Abs 1 Nr 3\n\nStGB, nicht aber die innere Tatseite. Es ist offen geblieben, ob der Angeklagte wußte, daß de — ] den zur\nTat benutz ven Schlüsseln die. Bestimmung zum 'Eröffnen der\nSchlösser entzogen hatte. Indessen ändert sich der Schuldspruch hierdurch nicht, weil auf den Diebstahl. 8 243 Abs 1\nNr 2 StGB zutrifft. Der Strafausspruch ist von dem Mangel\nnicht berührt, weil die Mindeststrafe ausgesprochen ist.\n\n20 Im Falle B III legt der Eröffnungsbeschluß deu Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen zur Last. Nach den\neinwandfreien Feststellungen liegt auch ein fortgesetzter\n. schwerer Diebstahl vor. Daß. der Tatrichter üles bei der\nrechtlichen Beurteilung übersehen hat, beschwert den An- |\naeklagten nicht. Der Schuläspruch bedarf keiner Änderung.\n\n3. ‚Im. Falle BI s ist der Strafausspruch von Rechtäirrtum\n\nbeeinflußt. Die Strafkamner hat \"wegen der Diebstahlstaten.\n\njeweils auf die gesetzlich zulässige & Yindeststrafe von einen\nJahr Zuchthaus bei: den einfachen und von zwei Jahren Zuchthaus bei den schweren Diebstählen erkannt\", Im Falle B 16\nliegt jedoch nur ein versuchter schwerer Diebstahl vor.\n\nDie Mindeststrafe beträgt deshalb ein Viertel der für das\nvollendete Verbrechen angedrohten Strafe (§ 44 Abs 3 StGB),\nalso sechs Monate Zuchthaus = neun Monate Gefängnis. Sie\n\nhält der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrage des Überbundesannalts für angemessen; er erkennt deshalb auf sis.\nAngesichts der zahlreichen Straftaten ist der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe durch den Irrtum der Strafkammer bei\nder Bemessung einer Kinzelstrafe ersichtlich nicht beeinflußt. | |\n\n4° Was die Revision als Milderungsgründe vorbringt, hat\n\ndie Strafkammer gewürdigt. Daß sie diese angesichts des Ge-\n\nsamtverhaltens des vielfach vorbestraften angeklägten nicht\n\nals \"mildernde Umstände\" im Sinne der 89 244 Abs 2, 264\n\nAbs 2. StGB beurteilt, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Auch die Binsichtslosigkeit des Angeklagten ist\nohne Rechtsirrtum dargelegt.\n\nDr. Hörchner a. u Dr. Peeta Werner\nHübner u Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-14-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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