{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-14_1_StR_128_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"1 StR 128/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das. Nachschlagewerk t = EEE 2% Er\nNicht für die Amtliche Sammlun u /3Q Nr\nLI nen mg! , _2238_002\nGesetz: StPO Vorb. 2. S 151 - Verbrauch der Strafklage -\nRechtssatzs Die Senatsakten enthalten Unterlagen zu\nfolgenden Fragen: .\nIst eine Wahlfeststellung zwischen einer\n\ne ‚selbständigen\nfortgesetzten Tat und mehreren, Hat\n\n1_StR_ 128/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Michael Wi zus si zevoren\nm W155: in DE (Tanakreis BEE), zur Zeit\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nBi F [E\n\nvom 25, Juni 1957 auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 19575\n\nan der teilgenommen haben:,\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr. Peetz\n\"Bundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr;s Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u u ö |\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts NWürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1956 wird mit der Maßgahe verworfen,\ndaß die Worte \",die in Wegfall kommt,\" im\nentscheidenden Teil des Urteils gestrichen\nwerden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Schöffengerichts\nFürth vom 15. Mai 1956 wegen eines in sich fortgesetzten,\nim April 1955 zum Nachteil der Kontoristin Frau Re\nbegangenen Betrugs zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihn nunmehr wegen eines im Januar 1955 gegenüber dem Rentner\nEB vsrübten Betrugs unter Einbeziehung der früheren\nStrafe, \"die in Wegfall kommt\", zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren drei Monaten Zuchtkaus und Geldstrafe unter Anrechnung der auf die frühr re Strafe bereits verbüßten\nStrafhaft verurteilt. Den Einwand des Angeklagten, durch\ndas Urteil des Schöffengerichts Fürth sei die Strafklage\nim vorliegenden Fall verbraucht, hat das Landgericht\nnicht für durchgreifend erachtet. Es hat zwar geglaubt,\nnicht feststellen zu können, ob sich die im Urteil des\nSchöffengerichts Fürth rechtskräftig abgeurteilte fortgesetzte Tat auf die jetzt abzuurteilende erstreckt hat,\nda nicht zu klären sei, ob der Angeklagte mit einem\nbeide Verfehlungen umfassenden Gesamtvorsatz gehandelt\n\"hat; jedoch gingen Zweifel in dieser Frage zu Lasten\ndes Angeklagten; ein Gesamtvorsatz könne der rechtlichen Würdigung nur zugrunde gelegt werden, wenn er.\nerwiesen sei, denn er sei die Ausnahme; andernfalls\nbleibe es bei der Regel, daß mehrere Handlungen selbständige Taten im Sinne ‘des 5 74 StGB seien.\n\nWit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein\ndie Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts,\ninsbesondere aber einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß\nniemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen\n\nFRE BR}\n\nStrafgesetze zweimal bestraft werden darf (Art 103 Abs 3 GG),\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\nTI: Die Strafklage ist nicht verbraucht.\n\nDas Urteil des Schöffengerichts Fürth vom 15. Mai\n1956 hat den Angeklagten zwar des \"fortgesetzten\" Betrugs\nschuldig gesprochen, jedoch nur deshalb, weil er die\ndort allein in Erscheinung getretene Frau R@Bin zwei\nTeilhandlungen getäuscht und geschädigt hat. Es lag dort\nein (allerdings in sich fortgesetzter) Fall des Betrugs\nzum Nachteil derselben Geschädigten vor, der durch eine\nZeitungsanzeige vom April: 1955 eingeleitet und in der\nunmittelbar darauf folgenden Zeit durchgeführt wurde,\nWie das Schöffengericht Fürth die Sach- und Rechtslage\nbeurteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß der\nAngeklagte bereits im Januar 1955 den jetzt zur Entscheidung ‚stehenden Betrug zum Nachteil des Rentners\n| auf Grund einer vorkergegangenen anderen Zeitungsanzeige verübt hatte, läßt das Urteil nicht erkennen. Aus der Tatsache der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs allein kann, entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers, der Verbrauch der Strafklage noch\nnicht geschlossen werden; es bedarf der Feststellung,\nob der Betrugsfall i __ ER den im schöffengerichtlichen Urteil angenommenen Fortsetzungszusammenhang gehört (vgl RGSt.72, 211 ff; BGHSt 6, 92, 95; 6, 122 ff);\ndies um so mehr, als es sich im früheren Urteil nur um\neinen Geschädigten - Frau R- zudem um eine erheblich abweichende Tatzeit und eine andere betrügerische\nAeitungsanzeige handelte.\n\nLe\n-4-\n\nZwar steht die Verschiedenheit der Geschädigten, der\nTatzeiten und der die Betrügereien einleitenden Zeitungsanzeigen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs an\nsich nicht rechtsgrundsätzlich entgegen. Ds genügt aber\n\nnach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a.\n\nRGSt 66, 236, 238 £; 72, 211) und des Bundesgerichtshofs\n\n. (u.a. BGHS+ 1, 313, 3155 2, 163, 167) für den, hierzu\nnötigen Gesamtvorsatz nicht, daß der Täter den allgemeinen Entschluß gefaßt hat, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen; vielmehr ist erforderlich, daß sein\nWille schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbszogenen Handlung’darauf gerichtet war, einen\nwenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge ge=-\nfaßten Gesamnterfolg stückweise zu verwirklichen. Es ist\nalso unter Berücksichtigung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts zu prüfen, ob der Angeklagte die\nBetrügereien nach Umfang, Zeit, Ort und Person der Geschädigten wenigstens ungefähr überblickt und von Änfang\nan in seinen Vorsatz aufgeifnmen hat. Hierfür sprechende\nGesichtspunkte sind jedoch nicht vorhanden. Vielmehr war\nder Angeklagte ersichtlich in beiden Fällen darauf ange-\n\ni wiesen, abzuwarten, ob sich jemand auf seine Zeitungsanzeigen meldete, und auch dann konnte er nach der Erfahrung des Lebens nicht jeden, der sich meldete, zum\n‚Opfer seiner Betrügereien machen, sondern mußte. die hierfür Geeigneienaussuchen. Diese E Erwägung führt zu dem Ergebnis, daß er bei jeden einzelnen Geschädigten einen\nneuen, selbständigen Vorsatz faßte, der —- über die naturgemäß auch für jedes Einzelstück einer fortgesetzten Tat\nnötige Willensentschließung hinausgehend (vgl RGSt 58,\n\n183 £f) - den Betrug gegenüber jeden der beiden Geschädigten\n\nzu einer - gegebenenfalls 3n sich fortgesetzten - selbständigen Hardlung machte. Wenn das Landgericht im\nvorliegenden Fall noch Zweifel hatte, ob der Angeklagte\ndie Taten zum Nachteil des HEEEMB und der Frau run\n‚auf Grund jeweils selbständiger Einzelvorsätze begangen hat, so beruhte dies offensichtlich auf einer zu\nweiten Auslegung des zur fortgesetzten Tat gehörenden\nMerkmals des Gesamtvorsatzes. Der Senat trägt, da\n\neine weitere Aufklärung irdoweit nicht zu erwarten\nist, kein Bedenken, diesen Rechtsirrtum des Tatrichters\nvon sich aus zu beheben. Sind ‚danach die beiden in\nFrage stehenden Betrügereien als selbständige Taten\n(§ 74 StGB) anzusehen, so entfällt, wie das Landgericht\nim Ergebnis mit Recht angenommen hat, ein Verbrauch\nder Strafklage. Es bedarf dsshalb keines Eingehens\n\nmehr auf die Begründung, wa der im angefochtenen Urteil ein Verstoß gegen den Grundsatz des Art 103\nÄbs 3 GG verneint wird.\n\nII. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nach-\n“prüfung des Urteils läßt Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für\n\n' den Schuldspruch wie für die Strafzumessung und die\nBildung der Gesamtstrafe gemäß § 79 StoB. Lediglich\n\ndie im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils\n‚stehenden Worte \",die in Wegfall kommt, \"sind zu\nstreichen; es- handelt sich bei der im früheren Urteil\n\n6 -\n\nausgesprochenen Strafe nicht um eine Gesamt-, sondern\num eine Einzelstrafe, die zwar einzubeziehen ist, aber\nnicht wegfällt,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-128-57","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-128-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.716495+00:00"}}