{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-14_1_StR_123_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"1 StR 123/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I_StR 123/51 nm nn\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria N vu geborene KEEP au: U EREEEEEm,\ngeboren am NEED 1912 in E07 (Jugoslawien) 5\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nhat. der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ;\nSitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen habens . E\n\n\" Senatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr. Hübner |\nBundesrichter Dr. Hengäberger\n\nals beisitzende Richter, . ne\n\nBundesanwalt Dr. GEREEED .\n\nals Vertreter .der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m. u un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, \\\n\nfür Recht erkannt:\n\n| Auf die Revision der Angeklagten wird. ‚das Urteil des.\nLandgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1956. im. Straf-..\naussprüch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben Be\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts nogen\n\nGrün\n\nPR\n“=\n\nie\nIo\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der wegen\nvneidlicher Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat auf die Sachrüge hin Erfolg, während -\ndie Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung ‘§ 244 Abs 2\n\n:8tPO) offensichtlich unbegründet sind.\n\nDer Tatrichter hat der Angeklagten aie Vergünstigungen\ndes § 157 StGB \"und des § 23 StGB versagt. Zur Begründung ist\nin dem Urteil u. a. angeführt: Die Angeklagte habe zwar durch\n\ndie Falschaussage ihren Ehemann vor Bestrafung. schützen wollen.\n\n‚Das sei aber nicht ihr alleiniges Ziel gewesen. Vielmehr. habe\nsie zugleich \"ohne vernünftigen Grund\", \"aus Gehässigkeit oder\nböswilliger Unaufrichtigkeit\" ihren damaligen Nachbarn Hafenscher \"mit dem Vorwurf des Diebstahls belastet\"; sie halte\ndiese Beschuldigung \"auch jetzt noch mit ungewöhnl.icher Hartnäckigkeit und Durchtriebenheit\" aufrecht. Damit steht jedoch\nnicht in Einklang, daß das Landgericht bloß die Bekundung der\nAngeklagten für vorsätzlich falsch erachtet hat, sie habe \\\nauf ihrem Gang zu Frau I | keinen Regenschirm bei sich\ngehabt, dagegen nicht auch ihre weitere Behauptung, BE 7\n\nWEB Habe den Schirm gestohlen. Denn tatsächlich war sie, Ra: x\nwie ihr die Strafkammer nicht widerlegen konnte; ‚der Meinung, ;\n\nHe habe den Schirm entwendet. - Dadurch allein aber,\n\ndaß sie abstritt, auf dem Wege zu Frau a 2 einen Regen.\n\nschirm mit sich geführt zu haben, beschuldigte sie nicht\n\nschon N des Diebstahls. Es ist daher auch nicht. ohne nn\n\nnähere Darlegung ersichtlich, inwiefern sie sieh besonders\n\"uneinsichtig\" verhalten haben soll. Der von ihr ‚verfolgte\nZweck, ihren Ehemann vor Strafe zu ‚schützen, ist menschlich. \\\n\"immerhin nicht unbegreiflich.\n\nWeil ein falsches Zeugnis \"die Ordnung und Sicherheit der\nRechtspflege gefährdet\", wird es, wenn es schuldhaft falsch\nist, vom Gesetz mit Strafe bedroht. Daher durfte das Landgericht diesen Umstand der Angeklagten nicht noch strafer-.\nschwerend. anrechnen. Ebensowenig ist es zulässig, ihn zur\nFegründung für die. Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nzu verwenden (EGHSt: 6, 298): Ob die Zahl falscher Zeugenaussagen im Bezirk der Strafkammer seit einiger Zeit zunimmt,\ndarüber wird sich eine Vergewisserung durch Erhebungen eupfehlen.\n\nDr. Hörchner ° Dr. Beetz = Werner\n\nHübner Sn Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-123-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-123-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.698519+00:00"}}