{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-14_1_StR_111_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"1 StR 111/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ta Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Studienreferendar Wolf Dietrich_K aus\nN - geboren am 1014 in\nM\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen Us\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Mai 1957, an der teilgenommen hahens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Feetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 23. Oktober 1956\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\n\ner in den Fällen RW 11 3 2 bis 5 der Ent.\nscheidungsgründe) verurteilt worden ist, sowie\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe,. In diesem\nUmfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit.-\nvels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht\nHechingen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.-—un.\n\nkam mn CM\n\nR RN\n“rn\n\nvi\n\nzu un\n\nke a rn\n\nmn\nZu\n\nFEREER\n\nPe\n\nGründe:\n\nnn ur ver r i rw emune\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\ninem Abhängigen in fünf Fällen, devon in drei Fällen in\nTateinheii mit vollendeter und in zwei Fällen in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt.\nSeine Revision ist zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1.) Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 24\nStPO. Der Verteidiger lehnte. mit Gesuch vom 11. Januar 1956 |\nneun Richter des Landgerichts (die Ablehnung \"sämtlicher\nRichter\" dieses Gerichts wäre unzulässig gewesen) wegen Be- 2;\nsorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkamner erklärte mit\nBeschluß vom 2. Februar 1956 die Ablehnung von drei Richtern\nfür begründet, die der übrigen für unbegründet, Diesen Be-\n‚schluß konnten der Angeklagte und sein Verteidiger nur miü\nder sofortigen Beschwerde nach § 28 Abs 1 StPO anfechten,\nweil er vor dem Eröffnungsbeschluß vom 6. hususü 1956 erging, die abgelehnten Richter also keine \"erkennenden Rich-. R\nter\" im Sinne des § 28 Abs 2 StPO waren {RGSt 7, 175). Von Eu\ndiesem. Recht ist kein Gebrauch gemacht worden. In der Haupt- 5\n\nwre\n\nverhandlung haben übrigens Richter mitgewirkt, die weder re\nin dem Gesuch vom 11, Januar 1956 erwähnt waren noch in der\nVerhandlung abgelehnt worden sind.\n\n2.) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer ....\nProfessor Dr. CB nicht gehört hat, Der Verteidiger be- RR\n\nlangjährigen Kenntnis des Angeklagten bei diesem keinerlei B\nhomosexuelle oder bisexvelle Veranlagung feststellen konnten,\nDas hat die Strafkammer als wahr unterstellt und mit dieser .\nBegründung den Antrag des Verteidigers rechtlich einwand- Pr\nfrei abgelehnt, Sie zieht aus der Beweistatsache allerdings\n\n..\n\nnicht den Schluß des Verteidigers, daß der Angeklagte die\nJugendlichen Re und BEE nicht aus Sinnenlust\nkörperlich berührt habe. Sie hält vielmehr auf üurund des\nin der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Professors Dr, Winkler für erwiesen, daß sich eine sichere Feststellung, jemand sei nicht gleish oder doppelgeschechtlich\n\nveranlagt, nicht treffen lasse. Die KHevision meint ailerdings,\n\ndaß Dr. Germer auch zu dieser Frage hätte vernommen weräen\nsoiien. Dann wäre er jedoch Sachverständiger gewesen und\nder Ablehnungsbeschluß rechtlich nicht zu beanstanden, weil\ndie Strafkammer in ihm auf Grund des Gutachtens des Prod,\nDr. Winkler das Gegenteil der Tatsache, die der Verteidiger\nbeweisen wollte, für erwiesen erklärte, ohne insoweit gegen\nihre Aufklärungspflicht zu verstoßen,\n\n\\\n\n3.) Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 265\n\nAbs 1 StPO. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ein\nfortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB\nsır Last. Die Strafkammer hat im \\rteil selbständige Straf.\nvaten angenommen, ohne auf diesen veränderten rechilichen\nGesichtspunkt hinzuweisen. Es läßt sich nicht ausschliessen,\n\ndaß die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens ix\n\ngegenüber FEED auf diesem- Mangel beruht, zumal einzelne\nFalle nach den Urteilsgründen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen können. Die Annahme mehrerer selbständiger\nchens beschwert ohne weiteres den Angeklag5en, zumal im\nUrteilssatz nicht zum Ausdruck kommen muß, daß es sich um\nein fortgesetztes Verbrechen handelt.- Auch der Strafausspruch kann von dem Verfahrensmnangel beeinflußt sein. Zwar\nführt die Strafkammer aus, sie habe \"ziü Gunsten des Angehlagten\" selbstänäige Taten angenommen, und hebi bei der\nFrage milidernder Umstände hervor, es spreche für ihn, daß\n\nL\n\nwa,\n\n.£ ir\n\nBin.\n\n%,\n.%*\nZN\nPR no\n\nPr\". ö\n\nKo\ndu\n.\n\n“\n\n5\nB\n\".\n4\n£\nWi\n%\nEu‘\nb\nu)\n\n» %\nPe\n’.\n\nre\n\n=\n\ntt\n\ner die Verfehlungen nicht auf Grund eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes begangen habe, sondern jeweils einer\naugenblicklichen Versuchung erlegen sei. Andererseits hat\ngas Landgericht in den Strafumessungsgründen straferschwerend die \"Vielzahl der Fälle\" berücksichtigt und wegen der\nVerfehlungen an dem Jugenälichen RB auf. vier Einzel--\nstrafen von sechs, acht und zweimal sieben Monaten Gefängnis\nerkannte\n\n4.) Zu den weiteren Rügen, die sich nur auf den Fall\nREED bezichen, ist zu bemerken: Ein Obergutachten über\ndessen Glaubwürdigkeit einzuholen, bestand kein Anlaß. Soweit\nes der Beschwerdeführer vermißt, daß die Strafkammer die\nEhefrau des Angeklagten nicht zu einer als wahr unterstellten\nTatsache gehört hat, kann er in der neuen Verhandlung hierauf\nhinwirken. ,\n\nD\n\n5.) Im Falle DB hat die Strafkammer auf die Mindesistrafe des § 174'§ 1GB erkannt, Der unter Nr 3 dargelegte\nVerfahrensmangel ist also hier ohne Einfluß geblieben,\n\nR :\n— mn nn nn nm\n\nELU\nmn\n\nen.\n\nn\n\nII. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie\nist auch offensichtlich unbegründet,\n\nDr. Hörchner Dr.PFeetz Werner\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/1-str-111-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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