{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-09_1_StR_422_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-09","aktenzeichen":"1 StR 422/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_StR 422/57 YÄ?\n\nw\n\nim Hanen de\n\na\nBen\n[e}\nA\nin\n\nIn der Stirafsache\n\ngegen\n1. den Kraftfahrer und Hillsarbeiter Gottfried W AUS\nCHE, zevoren am 1920 in T Vogtland,\n2, den Bäcker, jetzt Straßenbaknschaffner Harr s ED\n‚ausl| ‚ geboren am EB 1930 in\n\n3, den Bäcker, jetzt Arbeiter Johannes Ba aus Fü\nGEB , zehoren am SEE | 205 in a:\ninschnitzer Äöol?!. & aus ZÜ ;\n\n| 1927 in & , on\n5, den Metzger, es: Heinrich Rp aus Dp To\n\ndort geboren em 1928,\n\n4, den Elfenbs\ngeboren am\n\n6 den Kaufmann, zur Zeit Handelsvertreter Zmil K\naus a . geboren am 1913 in nn,\n\nEs\n\n7. den kaufmännischen Angestellten Josef § 0 DE. zeboren au 7 1920 in? Br,\n. 8; den Bäcker Kurt 5 de 5 EEE . ge-\n\n\\, boren au m EEE 190. in | ER\nden Rent ner Andreas Be aus E georen, am 1882 in CE ED ,\n\negen Steusrhintersiehung wa |\n\nder 1. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs' in der. Si tzung -\n5. November 19575, an der teilgenommen. haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel.\n‚Bundesrichter Martin\nBundssrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr; |\nr et schatt 5\n\n.als Vertreter de\nals Urkundsbeanier der Geschäftsstelle,\n\nJustizen ıgestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des lHaupizollamis Darmstadt\nals Nebenklägers wird das Urteil des Landgericits ::\nr\n\nin Darmstadt vom 9. Mai 1957 im Aussp\n\ndie Wertersatzstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n= non nun\n\nDie Straikammer hat die Angeklagten wegen Steuerkinterziehung, zum Teil in Tateinheit mit Diebstahl, den Angeklagten Andreas Bei in Tateinheit mit Begünstigung\n(§ 257 3163) und außerdem wegen Steverkehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu Strafen und zum Wertersatz verurteilt. Frau Beil ist von der Arklage, sich an den straf-.\nbaren Handlungen ihres Ehemanues als Mittäterin beteiligt zu\nhaben, freigesprochen worden.\n\nDer. Nebenkiäger hat ursprünglich unbeschränkt Revision\nei ingelegt, rügt aber nach der Begründungsschrift die Verrur \"insoweit,. als die ütraf-\n\nletzung des sachlichen Rechts\nder CID beschlag-\n\nkammer nicht auf Wertersatz für die von\nnahnten und an die amerikanische Dienststelle zurückgegebenen\nWaren erkannt hat\", Demräch bezieht sich das Rechtsmittel\n\nauf den Freispruch der Frau Be Em . So legt der\n\nUnbedenklich ist das. zulässig. Gibt\ngegen welchen von\n\n\"nicht\n\"Senat die Re evision aus.\n| ‚Rev rision nicht ausdrücklich an,\nAngeklagten s ie sich richtet, so muß ales;- ‚soweit\n\nmöglich;: wie bei jeder anderen Willenserklärung durch Auszung ernibtelt werden. Den sachlichei Unfang des Rechts-\n% isiso:: zu bestimmen, hat die Rechtsprechung stets für:\nsig. gehalten en (u.a. RGSt 67, 197,.198; BER 5 StR 305/53\n0m. 27. Oktober 1953). Daß hier der Umfang der Revision in\npersönlicher Hinsicht in Frage steht, begründet keinen rechis- .\n\nrundsätzlichen Unterschied:\n\nSachlich ergreift die Revision den Werter satzausspruch\n\nn. vollem Umfange. Insoweit ist ihre Beschränkung zulässig\nBons A 62, 63). Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n- 4 -\n\nHM\n\n>\n\nRechtlich zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt\nndgerichis. Die Wertersaizstrafe triti an die\n\ngr\nXD\nU\nE\n[%)\n\nser Einziehung auch dann, wenn diese zwar tatsächlich\nmöglich wäre, aber aus rechtlichen Gründen nicht vol\nzogen werden kann (BGHST 4, 62, 64; 8, 98, 99). Bezient\nsich daher - wie hier - die Steuerhinterziehung auf\n\nb\n\ncd\n\n&\n\n. stohlene Gegenstände, so ist, da diese nach den in der\n‚Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 1, 351,\n\n354) dem Bigentümer gegenüber regelmäßig nicht eingse-\n\n\"zogen werden können, auf Erlegung ihres Weries zu &\n\nKH\n\n_\n\nkonnen (marat 3, 16%).\n . Hißverstanden hat die Strafkamrer jedoch die Reckt-\n\n.. sprechung des , Bundesgerichtshofs, wonach im Falle der Be-\n‚sch leagrahme von Sachen, hinsichtlich deren Zoll hinter-\n\"zögen ist, die Gefahr auf den Staat mit der wirkung übergeht, daß keine Wertersatzstrafe ausgesprochen werden darf,\n\n‚wenn. später eintretende Umeiände den Vollzug der Einziehung\n\nunmöglich machen (BGHSt 4, 62, 65). Dieser Rechtsprechung\n\negt. der Gedanke zugrunde, daß es nicht, dem Täter nach-\n\n| teilig sein dark, ‚sondern den Staat ireffen n muß, wenn\n\ndieser die Sache durch eine Beschlagnahm e der Ei wirkung\n\ndes 1 Täters. eniziehü und so sich selbst den Zugrit? auf\ndie Sache sichert, später aber diese \"leheruns sei es.\nfreiwillig sufgibt. oder durch höhere Gewalt - twa den\n\n: Eingriff ‚einer B esatzungsmachi - wieder einbüßt. Dabei\n\nist jedoch vorä usgesetzt, \"daß die Einziehung an sich recht-\n\nLich möglich wäre. Srifft das nicht zu - wie bei gestohlenen\n\nu Sachen; die den Eigentümer. zurückgegeben werden nüssen\n\n(vel: § 211° StP0) - und tritt. daher ohnehin die Wertersatz-\n\n. ‚sirafe für die (rechtlich nicht vollziehbare) Einziehung\nein, so ‚kann diese von vornherein begründete Folge nicht.\n\n11\n\nnach\n\nE\n\nnschiräglich dadurch beseitigt werden, daß späte\nder Beschlagnahme, eintretenrde Unstände die Rinziehung\nauch noch tatsächlich nicht vollziehbar machen, Umstände\nsolcher Ars können zwar für das Rechtsverhältnis zwischen\ndem Staat und dem Bigentümer oder den zonst Änspruchsberechtigten von Bedeutung sein, aber nicht mehr die Rechtslage beeinflussen, in der sich der Täter befindet.\n\nÜberdies trifft der Gesichtspunkt des Gefahrüberganges\na folgendem Grunde nicht zus Wie im Urteil\nallt ist, hatte die > Pesataungena0 cht di e Be schlago\n\ngar nicht in den Besitz der Gegenstände zeiangt. Bis zu\neiner solchen Besitzorgreifung irägt aber der Wäter die.\n\nGefahr der Wichtvollziehbarkeit der Einziehung (BCHSt 4;\n\nmi | .) Bei der Nenberechnung des We rtiersatzes wird\nie Strafkammer außer einigen Rechenfehlern. die gesamtlänerische H jaftung in eiri Ligen Fällen berichtigen müssen.\nle Il a.is % Ei ) allein, im Falle: vıg sind nur\n\nim Falle. I Ikmur w; und Se:\n\nia auf u Warum. nicht auch : in ‚den bis in das 5\n: 955, zurückreickenden Fällen I ı a und SI 1 i eine\nriorsätzs trage, ausgesprochen würde, ist nicht erkennbar.\nei vr ertersatzstrafe auch in. Bruchteilen einer. deutschen\nMark, Fesizusetzen, best seht kein Bedenken, ‘da Beness ungs-\n..gründlage der Wert. der steuerpflichtigen. Erze sugnisse oder...\n zollpflichtigen Waren ist, deren Einziehung nicht vollzogen\nwerden kann (§ 401 Abs, 2,8 391 RAbg0. vel. RESt 60, 198, R\n\n202).\n\n\\O\n\nBE\n\nri\nu\n\nen (BEISt\n\n3\nI\n\nSc\n\n‚BE.\n\nri\n[221\nu\n\nMantei\n\n>»\n\nHengsberge\n\nDr.\n\nbner\n\n15\n\ny\nFE}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/1-str-422-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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