{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-03_1_StR_551_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"1 StR 551/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"223;\nIm Namen des Volkes, 7 087\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst Me au: To (Gm) ,\ngeboren am EENEED 1927 ir ED,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3. Mai 1957, an der teilgenommen habenzs\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n. Bundesrichter Werner\n Bündesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in der Verhandlung, .\nJustizobersekretär pri der Verkündung\nals Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 9. Oktober 1956 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-\n\nJung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n© mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwu ve nr u rm\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\n(§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt,\ndie bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für zwei Jahre aberkannt worden. Seine Revision rügt \"die Verletzung materiellen Rechts\". Sie erhebt in Wirklichkeit unter dieser irrigen,\nihr jedoch unschädlichen Bezeichnung (EGH 5 StR 108/53 vom .\n7. Mai 1953, bei Dallinger MDr 1953, 723 zu § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO) zugleich die Verfahrensbeschwerde, daß das\nLandgericht den Antrag der Verteidigung auf Einnahme\n‚eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge\ngreift durch.\n\nMit dem Beweisamtrag wollte der Angeklagte dartun,\ndaßder mit ihm verfeindete Hilfsarbeiter KW nach der |\nÖrtlichkeit und den damaligen Lichtverhältnissen den Tat-\n\nhergang im Hausflur nicht, wie er als Zeuge bekundete, durch .\ndas Schlüsselloch seiner Wohnungstür beobachtet haben kann.\n\nDie Strafkammer hat die Einnahme des Augenscheins abgelehnt,\n\nda sie \"durch die Darstellung der beiden Zeugen\". - des be-.\ntroffenen Mädchens und des Hilfsarbeiters KB - das Gegen- E\n\nteil für erwiesen hielt. Nach dem Urteil gründet sie. aber.\nihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes auch\n\nauf die Bekundung des Zeugen KU das er mit ‘ihm über PR\n\nTathergang nicht gesprochen habe, und ' ‚hinwiederum die\n\nÜberzeugung von der Zuverlässigkeit der angeblichen Beobach-\n\ntungen KW: auf die Aussage des Mädchens. Sie bewegt sich\nalso im Kreise und stützt so im Ergebnis die Ablehnung des\nBeweisamtrags auf dasjenige Zeugnis, das der Augenschein\n\nAn\n\ngerade entkräften sollte. Das ist unzulässig ( EGHSt 8, 17).\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch\nzu prüfen haben, ob über die Glaubwürdigkeit des Mädchens\n\ndessen Lehrer oder ein Sachverständiger zu hören ist.\nferner ob etwa seine Eltern über das Zustandekommen seiner\nAussage zu vernehmen sind.\n\nSofern das Landgericht dem Angeklagten die erlittene\nUntersuchungshaft wiederum nicht anrechnet (vgl dazu EGHSt 1,\n103), wird es sich empfehlen, näher darzulegen, inwiefern\nger Angeklagte sich - außer durch entschiedenes Bestreiten -\nverstockt gezeigt hat,\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\n\nHübner Im Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-551-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-551-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.265822+00:00"}}