{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-03_1_StR_506_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"1 StR 506/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volke\n\nm\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Revierförster Manfred EEE zu: Yun\n(Landkreis DEE) , dort geboren an En 1310;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\"als beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeante.\n\nin der Verhandlung,\nbei der Verkündung\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichig\nLandshut vom 28. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist (Pall Emma : 8 3\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- E\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (Fall Emma a ) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Nonaten verurteilt; die Strafvollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren\nFall (Edeltraud RE ) hat ihn das Landgericht von der Anklage\neines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB mangels Beweises freigesprochen; es hat insoweit die Kosten auf die Staatskasse überbürdet,\nihr jedoch nicht die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen auferlegt.\n\nDer Angeklagte ficht die Entscheidung. im vollen Umfang\nan; er macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\nDas Rechtsmittel hat nur im Umfang seiner Verurteilung E Er-\n\nfolg: | . 2 |\n\n.) Keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begeghet.\ndie Annahme des Landgerichts, :daß zwischen dem, Beschwerdeführer ua\ndem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des’ § 174\nNr 1 StGB bestand (Beust 1, 55; Koeniger in nV 1957, 161 2).\n\nEmma io 9 die im April 1940 geboren ist, war von Februar \\\n kis Mitte August 1955 und dann wieder vom 1. November 1955 bis\n31. März 1956 im Haushalt des Angeklagten als Hausgehilfin beschäftigt; sie wohnte dort und wurde am gemeinsamen Tisch voll...\nverpflegt. Ihre Mutter wohnte etwa eine Wegstunde entfernt. Das on\nMädchen konnte sie nur sonntags besuchen, wenn es nicht gerade\neine Arbeit hiervon abhielt.\n\nAus dieser Sachlage folgert die Strafkammer, daß Emma TB: . . ;\nauch dem ängeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war u\nund nicht nur, wie er geltend gemacht hat, seiner Ehefrau. Das ist\n\nrechtlich grundsätzlich möglich.\n\nDas Urteil läßt zwar nicht ersehen, welche Vereinbarung\ndie Erziehungsberechtigte mit dem Beschwerdeführer oder seiner\nEhefrau getroffen hat. Der Tatrichter hat aber;festgestellt,\ndaß der Angeklagte sich \"nach. den gesamten Umständen für\näie Lebensführung der \"Minderjährigen verantwortlich fühlen\nmußte, da sie erst 15 Jahre alt war, voll in den Haushalt\naufgenommen war und von ihrer Mutter, die sonst zur rziehung,\nAufsicht und Betreuung berufen gewesen wäre, räumlich so getrennt war, daß diese keinen ständigen Einfluß auf das Mädchen.\n\"ausüben konnte. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, die tatsächlichen Verhältnisse näher zu klären\n\n2.) In der Zeit von Mitte August bis 1. ‘November 1955, in\nder Emma HE nicht im Haushalt des Beschwerdeführers beschäftigt war, übte dieser mit ihr etwa 10 - 11mal den ‚ei\nschlechtsverkehr aus»\n\n. Nach. ihrer Wiedereinstellung verkehrte .der Angeklagte\nbis zu ihrem Ausscheiden etwa dreimal geschlechtlich mit Emma\n3 wobei die Anregung stets von ihm ausging. Diesen drei-.\nmaligen Geschlechtsverkehr ‚hat die Strafkammer an sich. recht-\n.lich bedenkenfrei nach der äußeren Tatseite als Mißbrauch:\nzur Unzucht gewürdigt.D Daß der Angeklagte schon in der Zeit von\n‘Mitte August bis Mitte Oktober 1955 geschlechtliche Beziehungen\nzu dem Mädchen aufgenommen hatte, steht der Anwendung des 8 174\nNr 1 StGB auf den dreimaligen Verkehr: nach der Wiedereinstellung nicht entgegen (BGHSt 4, 297), zumal da die Beschäftigung\ndes Mädchens im Haushalt des Angeklagten bereits im Februar:\n1955 begonnen hatte und im Sommer 1955 nur vorübergehend\nauf wenige Monate unterbrochen wurde»\n\n3,) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich des\ninneren Tatbestands.\n\n7S\n\nDas Lendgericht führt aus: \"§ 59 I StGB kommt ihm deshalb\nnicht zugute, weil er alle Tatumstände, die das Abhängigkeitsverhältnis begründen, gekannt hat. Soweit er sie rechtlich\nfalsch beurteilt hat, liegt ein Verbotsirrtum vor. Es kann\ndahingezstelit bleiben, ob dierer Irrtum unverschuldet war.\nDenn es genügt schon das Unrechtsbewußtsein für die lat in\neiner Richtung für das Delikt im ganzen.\" Daß der Beschwerdeführer sich des Unrechts des Ehebruchs bewußt war, hat der\nTatrichter festgestellt. |\n\nDiese Ausführungen sind nicht eindeutig.\n\nNach der Sachverhaltschilderung hat der Angeklagte geltend -\ngemacht, Emma vg sei nur seiner Frau anvertraut gewesen,\ner selbst kabe sich um das Wäächen\"in keiner Weise gekünnert\",\n\nEr hat damit offenbar das - Bewußtsein,” eine Pflicht zur Aufsicht und Betreuung der jugendlichen Hausgehilfin gegenüber\nzu haben, in Abrede stellen wollen. Die Strufkammer hat\nhierzu keine näheren Feststellungen getroffen.\n\nWar sich der Beschwerdeführer nicht ‘darüber im klaren,\ndaß er neben seiner Ehefrau die Pflicht zur Aufsicht und\nBetreuung hatte, so hätte er einen Tatumstand nicht gekannt,\nder das Abhängigkeitsverhiltnis begründete (§ 59 Abe 1 StB).\nAuch der üUrteilszus ammenhang ergibt nicht, daß der Beschwerdeführer dem, Mädchen Anweisungen für die Arbeit oder das sonstige\nVerhalten, Erlaubnis zum Ausgehen und dergleichen erteilt\nhat (vgl oben), Die formelhafte Feststellung des inneren Tatbestandes kann deshalb nicht genügen.\n\nZur Frage des Unrechtsbewußtseins ist inzwischen die\nEntscheidung des 4. »Ptrafsenats des Bundesgerichtshofs\n4 StR 234/56 vom 6. Dezember 1956 (BGHSt 10, 35) ergangen.\nDanach ist das zur Schuld gehörende Unrechtsbewußtsein Ges Tätere\n‚nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjeni-\n\nnr ne nen m m\n\ngen Tatbestandsverwirklichung, die ihn zur Last gelegt wird,\n\nkannte oder hätte kennen müssen:\n\nAn einer solchen Feststellung Tehlt es in der angefochtenen Entscheidung, die der bisllerigen, inzwis ‚chen eufgegebenen Rechtsprechu ung des Dundesgerichtshofs (z.B, B@ilit 5, 5342)\n\ngefolgt ist:\n\nNach dem vorstehend Ausgeführten kann die Verurteilung\nim Falle Erna Tg ni cht bestehenbleiben.\n\nII, Fall Bdeltrau —\n\nDieses Mädchen, ‚das im. November. 1938 geboren ist,\n‚war vom November 1953 bis August 1954 als Hausgehilfin bei ‚dem\nAngeklagten tätig. Das er auch sie zur Unzucht mißbraucht\nhat, hält die Ötrafkammer nicht für erwiesen. Sie hat den\nBeschwerdeführer insoweit mangels Beweises freigesprochen,\nes jedoch anser eat, die ausscheidbaren. notwendi: ven Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen, \"da: auch in dieser ‚Eins icht |\n\"nach wie vor starker Tatverdacht: gegen ‚den Angeklagten besteht\";\n\n2) Sofern die Revision geltend machen will, der Beschwerde-\n\nführer hätte eusärücklich” wegen erwiesener, Unschuld freige-\n\nsprochen werden müssen, da ein Abhängigkeitsverhältnis im. |\n\nSinne des 174 Nr 1 StGB nicht vorgelegen. habe, ist, ihr.\n\nder Erfolg zu ‘versagen, da mit dem Rechtsmittel nur der er\n\n kennende Teil des Urteils angegriffen werden ‚kann, die. Art\n\n‚der 3 Freisprec ‚hung aber nur in den Urteilsgründen verlautbar 4 ist\n(RGSt 63, 184). Im übrigen begegne ‚ wie sich aus I 1 ‚ergibt,\n\n- die Annahme eines solchen Abhängigkeitsverhältnios sses keinen\ngrundsätzlichen Bedenken.\n\n2.) Vie Yichte nordnung der Auslagenerstattung dagegen als\nsolche kann mit äsr Revision ensefochten „erden (BGHSt 4, 275):\n‚Sie ist jedoch hier rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa die Strafkammer den Angeklagten mangels Beweises\nfreigesprochen hat, war die Entscheidung in ihr pflichtmäßiges\nErmessen gestellt (§ 467 Abs 2 Satz 1 StPO). Der Tatrichter ist\nbei der Ausübung seines krmessens ersichtlich von keinen rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Außer dem Fortbestehen eines\nstarken Tatverdachts, den das Landgericht hervorhebt, ist\ndarauf hinzuweisen, daß die Tat dem Angeklagten zum mindesten u\nunter dem Gesichtspunkt des Ehebruchs vom Standpunkt rechtlichen\n' Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist (BCHSt 7, 276), 5\nohne daß hier die allgemeinen Schuldvoraussetzungen, wie, es bei\n‘dem inneren Tatbestand erforderlich ist (vel I a vorzuliegen.\n\n‚brauchen.\n\nDr. Hörchner Mantel \"Werner\n\nHübner . Dr. Hengsberger fen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-506-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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