{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-03_1_StR_417_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"1 StR 417/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n{in der Strafsache\n\n0)\n\ngegen\n\nden ehemaligen Frstsekretär Willy 7 CE :.:\nTE, <eoorcn 2: EEE :9:> :i: Tamm\n(Tendkreis ONE) .\n\nwegen Antsunterschlagung u.3.\n\nce\n\nnat der i. Straise\n\nB\n\ndes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nrarsenat\nvom 26, Wovenper 1957. an der teilgenommen haben;\n\nBunjesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n'Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung, ee\n\n Bundesanwalt Dr, GEREEIED bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter NED\n\n§ 1s Urkundsbeamber der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil Ges Landgerichts Kempten vom 3. Mai 1957\n\nen Feststellungen aufgehoben.\n\n$\nEu\nPer\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entcheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an\n\ncas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen fortigesetzter Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzten Betrugs, dieser teilweise begangen in Tateinheit mit Fortgesetzter Urkundenfälschung und mit Urkundenfälschung im Amt. zur Gefängnis-\n\nstr afe von 9 Monaten verurteilt worden, Die Sirafe ist,\n\nsoweit sie nicht als durch die erlittene Uniersuchungshafi\n\n—\n3\n—s\nBEL\"\nl\n\nwe\nNe‘\nNE\n\nverbüßt erklärt wurde, zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung föürmlichen\n\nund sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n1. Die Vex ‚fahrensrüge der Tatrichter habe gegen\n\nZu um -.-.. ..—n.\n\neine Aufklärungsp vFlicht s 244 Abs . § 2 StPO) verstoßen,\n\nbedarf keiner Erörterung, weil der damit angegriffene Teil.\n\ndes. Urteil .s schon aus sachlichrechtlichen Gründen nicht\nbestehen bleiben kann (vgl. nachstehend 2 2). nn\n\n2. ‚Die _Sechbeschr 2\n\n= a). Mit Recht rügt. ‚die Revi sion im Fall IT 1, daß.\ndas. angefochtene Urteil den gegenständlichen und zeit-\n„eben Unfaug der Verfehlungen des Angeklagten nicht aus\nichend erkennen läßt. Die Si ;rafkamner beschränkt sich |\nauf die Feststellung, daß sich der Angeklagte Gelder in\nder Gesamthöhe von mindestens 703, 88 Di zugeeignet hat,\nohne auch nur klar zu svellen, welchen Zeitraum sie die- -\nser Feststellung zugrunde zegt. Bei der zusammenfassenden\nDarstellung im Rahmen der vecht licher n kürdigung (Ziff.\nIII! ist von den Jahren ‘950 bis 1956 die Rede; die Sach-\n\nPr\n\nverhaitsschilderung unter II 1 dagegen legt die Annahme\n\nnahe. der Angeklagte habe lie genannte Summe allein in\nden beiden letzten Jahren vor der Aufdeckung der Unter-\n\nzi\nschlagungen {1955 und 1956) an sich\n\n‚ebrachkt, in denen\n\n-ı\n\n8\nihm \"die Abdeckung der entnomuenen lüttel wegen Tinaner\n\nziell Schwierigkeiten nicht mehr gelang\" und deshalb\nder bei ger Gechnungsprüfung fesigesteiltie Kassenfehlbe-\n\ntrag von 703,88 DM entstand. Damit fehlt es dem Schuldspruch an der gebotenen Bestiürmineit. Nach Lage der Dinge\n\n|\n\nist auch nichtayssuschließen, daß die Strafkamnmer die Zeit\nvon 1950 bis Kovenber 1954 aus dem Schuldspruch üÜberha aupi\nsgekiammert hat, weil sie rechisirrig der Meinung war;\n\nL a\neine Unterschlagu ng ıiege nicht vor, soweit der Angeklagte\ndie vechtswidrigen Entnahmen -— sei es auf Grund vorgefaßter Absicht, sei es in Ausführung nachträglicher Entschlüs-\n\nersetzt hat. Das mbelln einen sach-\n\nIn der neuen Hauptverhandlung “wird die Strafkanner\n\ndie, von der Res ‚ision vermißte Prüfung nachholen können, ob\nder Angek slagte bei der Unterschlagung der Gelder, die er.\n\nspäter ersetzte und \"mit verlä ingerten Einzahlungsdaten\nan das Finanzamt ablieferte\", zur Eintra ‚gung. oder Kontrolle der Einnahmen bestimmte Rechnungen, Register oder. Bücher |\nrrichtig geführt cder gefälscht oder unrichtige Auszüge,\n\ndaraus vorge und sich deshaib der schweren Amtsunter-\n\n©\n©\n09\n\nv\nschlagung nach § 351 StGB schuldig gemacht hat. Dabei wird\nsie, soweit die Vorlage falscher Belege in Frage kommen\nsolive, die in BEHSt 19, 6 £ aufgestellten Grundsätze zu\n\nachten haben,\n\nKr“\n\nka\nAugsburg und in der vorgerasten ı Absicht, die Geld\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen [orige-\n\nugs In den unver IL 2 des angelorhvenen Ur-\n\nei\nfo)\nF\nHH\n[6]\nus)\nÜ\n[d3}\nO\n45\nfen\nhe\npor)\n[9]\nei\nc\n©\n[m\ntz}\nUN\nm\n[0]\nPe)\nto)\n<\nai\nca\n[0\nge\n@\nc\n[9\nH\nke\n=\n“\nPin\nEi\na\nfs}\n0%\n2\n@\n\n9\n\nee schon den Gewahrsam an den später enüncomme\n\nbald Für sich zu verbrauchen. Bei dieser Sachgestaltung.\n\nhat sich der Staat de > Gelder bereits mit deren Eingang\n\nbei dem zum Eigenverbrauch ent ‚schlossenen Ans geklagten ent-\n\nPX 7\n\näußert. Daniy aber war der Tatbestand des Betrugs verwirk-\n\nlicht. M\n\nÄ,\nfer\n&\n>\nei\np)\nZi\n\nräurch unrechimäßi.g erlangten Gelder ‚konnte\n\nc\nsich der Angeklagte nicht nochmals im Wege der Unterschlagung zueignen. Durch die tatsächliche Wegnahme der Gelder\n\n mutzie er nur die schon durch den Betrug erlangte Verfü-\n\nL\n\neungsmögliehkeit aus. Unser solchen Umständen ist nach der\n\nnit der Rechts: vechung des Reichs sgerichts übereinstimnen-\n“den Rechtsauff fassung des Bundesgerichtshofs für eine verurteilung wegen Antsunterschlagung anstelle Betrugs oder\n\nneben Glesem. Vergehen kein Raum (u.a. RGSt 70; 125 73,, 6\n\nBGH NOW 1955, 33 Nr. 18 = IM Nr. 3 zu § 350 StGB; BEH 3 Sir\n1111/51 vom 6. März 19525 1 str 505/52 vom 9. Dezember 19525\n5 StR 5'4/52 vom 26, November 19555 1 StR 185/55 vo mal\nJuni 1955 in. Nachw./; vel. auch BGH IM Nr. 4 zu § 550 Sta).\n\nEntgegen der Meinung der Revision gi ilt dies im vorliegenden Falle auch dann, wenn die vom Angeklagten erschwin-\n\n Gsltien Gelder — worliner das angel ochtene Urteil keine TFest-\n|\n\nstellungen enthält- zusammen mit vechtnäßig angeforderten\nGeldern in die Kasse des Forstants gelangt sein sollten\nst diesem Gesamibestand die entspre-\n\nchenden Beträge entnommen haben solite (vgi, hierzu\n\nä\ndem erwähnten Urteil ROH i StR 185,755 vom 21. Juni 7955\n\n\\\n\nzu Grunde liegenden Sachverhalt).\n\nIn den unter II 2 c des angefochtenen Urteils festeifällen hat der Angeklagte allerdings\n\nnicht, wie die Strafkammer meint, durch die bloße Vorlage\nder Erssrechmungen getäuscht. Seine Täuschungshandlungen\nbesienden vielmehr Gerin, daß er in den Rechnungsbelesformularen und Kossonamwelsungen, die er mit den an sich ordnungsmäßigen Rechnungen vorlegte, bewußt wahrheitswidrig\ndas Forstamt als empfangsberechtigt bezeichnete und auf\ndiese Welse, seiner vorgefaßten Absicht entsprechend, erreichte, daß die Rechnungsbeträge ihm als dem Bev ‚cil1mächtigten des Forstamtes zur Verfügung gestellt wurden. Äuch\nin den Fällen II 2 a, b und d hat der Angeklagte Jeweils\nauch über die Empfangsberechtigung des Forstamtes getäuscht.\nDiese Wöngel ver zmöchten für sich. allein den Schuldspruch\nallerdings nicht zu gefährden, a\n\nvon Rechtsirrtium möglicherweise beeinflußt ist dagegen\nvei nheit tliche Verurteilung des Angeklagten wegen fort-\n\ngesetzte r Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den unter II 2 a\n\nfestgestellten Fällen. Die Strafkammer hat nicht erörtert,\n\noh die bereit: al bgelegten alten Rechnunge en, die der Ange-\n\nklagte Surch Änderung des Aus stellungstages verf Fälscht hat,\n\n‚diesem im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB amtlich anvertraut\n\noder zugänglich waren. Na ch den bisher getroffenen Fests zumindest nicht auszuschließen. ö\n\n Rechtsirvig ist die tateinheitliche Verurteilung\n\nkundenfälschung (§ 267 StGB) in\n\nden Fällen IL 2 db, weil die von ihm vorgelegten Rechnungen\nr\n\nvon den Fuhrunternehmern unierzeichnei waren, au iT deren Na-\n\n€\nvon Eu . Su 1955)»\n\nmen 3le Lrulenz2n: Inevvmeiy iss tie Stesatisamwelischafti alierm}\n\ndings nicht beselweri; Ihr Rechtsmittel wirkt jedoch auch\n\ne sen, ch sich der Angeklagte durch\nseine Handlungsweise nicht zugleich der forigesetzten Unvreue S 256, 73 StGB) zum Nachteil der Staatskasse schul-\n\nt. Nach der Feststellung des Landgerichts ob-\n\nDı\ntl\nns)\n0\n&\n=\nje\no ._\na}\nci”\neg\n&o\nFr\n\nlag ihm in seiner Eigenschaft als Kanzleibeanter außer dem\ngesamten Schriftverkehr das Rechnungs und Haush altswe- ..\nsen des Porstamtes. Er war zum Post- und Geldempfang ernöchtigt, heite die Einnahmen für Nebennutzungen zu ver-\n\nwahren und an das Finanzamt abzuliefern söwie die Kassenanweisungen und Rechnungsbelege zur Unters chrift durch |\nden Antsvorsvänd vorzubereiten. Das legt die Annahme. nahe,\n\n0\ndaß er, venn nicht verfügungsberechtigt im Sinne des. 8 266 .\n\nStGB, so doch auf. Grund behördlichen Auftrages. oder eines\nIreueverhältnisses ve chtlich verpflichtet war, staatliche\n\nen wahrzunehmen (vel: BEH L StR 185/ 55,\n\na) Zur Straffrage beanstandet die Revision mit Resht.\n\ndie. vom Landgericht zugunsten des Angeklagten angestellte\n\nErwägung, daß älieser infolge seiner Kriegsverletzungen nur.\n\n‚beschr änkt erwerbsfä ihig gewesen sei. Denn zur Ta tzeit bezog\n\nder Angekla ge ein Gehalt wie jeder andere Beamte seiner\nBesoldungsgrupve; das Urteil gibt auch keinen Anhalt defür,\nanderer \\eise in seinem Fortkommen und\n\n[%)\n\ndaß er damels in\nErwerb behindert war. Auch kann, wie der Revision. ebenfälls\neinzuräunen ist, rechtisfehlerhafi auf das Strafmaß von Ein-\n\n‚ewesen sein. das Gas Land\n\ngroßstell der deider ersy in den Jahren \"S55, 56 verschalTi\nnos e 4 Hanns Hann FENG EEE. BE En 4 ”\n\nhaben, als er bereiis zusreichend verdiente, sc lag eine\n\n. ao .L. 7% -4r er int\n\nSnnitteinpare Nc\n\n:tlege nicht mehr vor, In diesen Zusammen-.\n\nies die Feststellung der Strafkammer näherer Erläuterung bedurft, inwiefern äle dem Ängeklagsten durch\nÄ ‘ner Frau und seines Kindes erwachsenen geiden durch die gewährten Beihilfen \"nicht auszugleichen waren\". Wenn sich auch die Beihilfesätise in\nestimmien Grenzen halten, so können sie doch im Einzel--\n\n11 unter Hinzunahme der Leistungen der Krankenkasse zum\n\nvollen Ersalz der Aufwendungen eines Beamten führen.\n\nDr. Peetz Wautel Werner\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-417-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-417-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.225295+00:00"}}