{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-03_1_StR_395_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"1 StR 395/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Nachtwächter Kurt H ed ‚aus TED, geboren\nn GE 1906 in MED.\n\n\" wegen schwerer Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1957, an der teilgenonhen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende. Richter,\n\nOberstaatsanwalt m, u |\nals Vertreter er Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nJustizobersekretär\n‚als Urkunäsbeam\n\nin der Verhandlung,\nbei der Verkündung.\ner ' Geschäftsstelle,\n\n= ‚Zur Recht erkannt\n\n. Auf die Revision des Angekisgten ı wird das Urteil des Lanägerichts Bamberg vom 12. Juni 1956 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmit, um, wie das Tandgericht ausführt, das gelegte F Feuer- recht:\nzeitig zu löschen und einen ‚größeren Brand ‚sowie Schaden des\n\n-2-\n\nGründe\n\nnn mern, , abet ai mm wrmzru mm\n\nDer Angeklagte, den die Strafkammer wegen schwerer Brandstiftung zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt hat,\nwar seit dem Jahre 1954 als Nachtwächter in der Schuhfabrik\n\"vu\" in ED tätig. Er soll in der Nacht vom 30. zum 31.\nJuli 1955 auf dem Dachboden über der Stepperei der Fabrik. —\nvorsätzlich einen Brand gelegt haben. u a\n\nDer Angeklagte macht die Verletzung von , Verfahrensvorschrif\nten und des. sachlichen Rechts geltend. ‚Die ‚Sachrüge ; führt. zur 5\nur die behaupteten Verfahrensverstöße einzugehen), Der Benchwer.\ndeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit ‚haben, -\nihm erforderlich erscheinende Beweisamträge zu stellen. j\n\n1.) Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, ob der. Be- .\nschwerdeführer den Brand auf. die mit Kappen gefüllte Kiste\nbeschränkt wissen wollte oder ob er äas. Übergreifen des Feuers.\nauf einen Gebäudeteil in Kant nahm.\n\n‚ Der 2 Angeklagte brachte‘ an aie Brandstätte einen Feuerlösche\n\n_ Fabrikbetriebs ZU verhindern. Er setzte auf dem Dachboden über der\nStepperei \"die in einer Kiste befindlichen, locker gelagerten.\nSchuhkappen sus Zelloloidmasse. in Brand\", \"Das Feuer flamte\n„schnell auf und\"griff auf das ‚Holz der Kiste und die in der.\n\n' Nähe befindlichen Pappkartons über\". Der Angeklagte versuchte na n\n.den Feststellungen \"zwar ents;rechend seiner vorgefaßten Absicht,\ndas Feuer zu löschen; er verlor jedach alsbald die Herrschaft\nüber den Brandherd\". Das Feuer breitete sich rasch über den\nganzen Dachraum aus und zerstörte den Dachstuhl nahezu vollstärrig.\n\nDanach echeint der Angeklagte mit dem Löschen schon begonnen zu haben, als des jlolz der Kiste und einige in der Nähe\nbefindlichen Tafxschachteln zu brennen anfingen. An einer Stelle.des Urteils bemerkt das Landgericht, der Angeklagte habe geglaubt, mit filfe der vorhandenen Löscher den von ihm in einer\n\nKiste entzündeten Brand leicht wieder ersticken zu können. Auf de\n\nWunsch, den Brand 'auf den Inhalt der Kiste zu beschränken, kann\nauch der nachstehend erörterte Beweggrund hindeuten.\n\n22) Bedenklich ist ferner, daß die Strafkammer ohne nähere\nBegründung feststellt, der Angeklagte habe mit. bedingtem\nVorsatz gehandelt.\n\nSie wertet als Anzeichen für die Täterschaft des\nBeschwerdeführers U.d&.., daß er den Branäü gelegt habe, num\ndadurch seinem ihm nach seiner Persönlichkeit innewohnenden\n\n| ‚ Geltungsbedürfnis nachzukommen. Er hatte an der Beschäftigung\nals Nachtwächter Gefallen gefunden und wollte auf diesem Posten beweisen, daß ein Nachtwächter in einem derartigen Fabrikbetrieb unbedingt notvendig und er der geeignete Mann sei\".\n\nDamit ist jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar, daß.\ndie Strafkammer dem Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung\n. keinen größeren Brand verursachen wollte, vorwirft, er habe\nu die Möglichkeit eines solchen Brandes in Kauf. ‚genommen und E\ngebilligt. Denn wenn es zu einem Großbrand kam, erwies er sich -\n\ngeräde als ungeeigneter Nachtwächter, Nach. Tage des Falls ..\n\n- hätte es der Erörterung bedäurft, ob der Beschwerdeführer nicht\n\ngegebenenfalls nur bewußt fahrlässig gehandelt hat, de h.\nder Erkenntnis der möglichen Folge, aber doch in dem Bestreben,\n\n.. sie abzuwenden,\n\nDie erwähnten Yängel führen zur Aufhebung der Entscheidung>\n\n3.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer nähere\nFeststellungen zur Frage des einheitlichen zusammenhängenden\nBauwerks zu treffen hahen. Die Wohnung des Obermeisters Biw-Wvefiniet sich in einem Teil des Hauptgebäudes, dessen\nDach mit demjenigen der übrigen Gebäudeteile nicht in Verbindung\n‚steht, weil er viel niedriger ist. Es wird hierbei auch zu klären\nsein, ob etwa von der dort im Erdgeschoß liegenden Zwickerei eine.\nVerbindungstür zu den angrenzenden Arbeits- oder Lagerräumen .\nführt. | .\n\nDr. Hörchner Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-395-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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