{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-05-03_1_StR_2_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-05-03","aktenzeichen":"1 StR 2/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 St _R 2/57 22>\n\nce D\n\ne >\n\nInNanmnen des V olkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ludwig 8 ED aus ” dort geboren\nam GERD 15°°, .\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner .\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CE. u\nals Vertreter der Undesanwaltschaft,\n\"Justizangestelltergpin der Verhandlung,\n\n:Tustizobersekretär bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der. Geschäft isstelle,\n\n| für Recht erkannt:\n\nAuf a die Revi sion des Angeklagten SED vi r& das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 1956 im Strafausspruch mit den F Feststellungen hierzu aufgehoben, Die\nSache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nN\n\nDie weitergehende Revision des Angekla gten Su\nwird verworfen.\n\n‘\n\n|; \\ u Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nann nn ar Sn a mn nn a nn\n\nDas Lanädgerisht hat den Beschwerdeführer wegen eine\n\nvollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrale von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und vier Jah-\n\nn\n\nren \"Ehrverlust\" (genauer: Verlust der bürgerlichen Ehren-\n\nrechte) verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Jie Verlewzung\ndes sachlichen und des Verfahrensrechts, Er hat nur zum Teil\nErfolg, a\n\nDie Verfahrensrügen können unerörtert bleiben; sie be-\n\ntreffen nur den Strafausspruch, der auf die Sachrüge ohnehin\n\naufzuheben ist.\n\nDie Nachprüfung des Schuläspruchs ergibt keinen Rechts-\n\nfehler.. Der Beschwerdeführer erhebt hiergesen im einzelnen\nauch keine Beanstandungen.\n\nDer Strafausspruch, insbesondere die Verneinung des\nVorliegens minder.schwerer Fälle beruht auch auf der\nFeststellung (UA 10), ven einer Notlage des Angek] lagten\nkönne nicht gesprochen werden» Zur Begründung führt das |.\n\nLandgericht aus, die Ehefrau des Angeklagten habe im Zeit- Be\n\npunkt der Begehung der Straftaten ein monatliches Einkommen von 320.- DM gehabt, der Angeklagte selbst habe\n\nmonatlich eine Invalidenrente von. 68.- DM und ein Blindengeld von 90.- DM bekommen. Die Angabe der Höhe des Ein-\n\nkommens der Ehefrau mit 320.- DM steht im Widerspr.ch zu\nder Feststellung an anderer Stelle des Urteils (UA 3), die\nEhefrau ‚habe über ein monatliches Einkommen von 230. DM\n\nverfügt. Das Revisionsgericht vermag nicht zu klären, weiche\n\nvon beiden Zahlen - 320 oder 230; DM - die richtige ist\nes kann die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß\ndas Landgericht bei Annahme des geringeren Monatseinkommens\n\nvon 230 DM zu einer anderen Strafzumessung geiangt wäre. Das\nUrteil muß daher, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im\nStrafausspruch einschließlich der Nebenfolge mit den zum Strafausspruch getroffe nen Feststellungen aufgehoben werden,\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht den aufgezeigten Widerspruch zu klären und dabei Gelegenheit haben,\nder Behauptung des \"Beschwerdeführers nachzugehen. daß seine\nEhefrau zur Tatzeit überhaupt noch nicht als Leichenfrau\nbeschäftigt gewesen sei, sondern Arbeitslosenunterstützung\nin bisher nicht genannter Höhe bezogen habe, Für (die Beurveilung. der Vermögensverhältnisse des Angeklagten kann andererseits die auffallende Tatsache von Bedeutung sein, daß er sich\neinen Fernsprechanschluß gehalten hat, der es übrigens im vorliegenden Falle der früheren Mi tangeklagten zB ermöglicht\nhat, ihn von München zu sich nach Augsburg | zu bestellen.\n\n0. Die weiter Pen sachlichrechtlic hen Beanstandungen, des Be\n. schwerdeführers zum Strafmaß. ‚sind: unbegründet. Es bestellen\nkeine Bedenken, bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Angeklagten zu berücksichtigen, daß er. in Anbetracht sei-\n| mr, fast völligen. Erblindung. monatlich. ein Blindengeld von u\n90. - DM erhält. Dem Angeklagten. ist auch im. angefochtenen .\nUrteil nicht straferschwerend: zur Last’ gelegt; daß.er in Be\neinem früheren Verfahren verdächtigt war, den Tod einer |\n_ Sehwangeren durch seinen Eingriff verschuldet. zu haben, sondern lediglich, daß ihm damals die. Gefährlichkeit solcher Ein-\n'griffe vor Augen geführt worden ist; das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. u\n\nSoweiv in der Revisionsbegründung Tatsachen vorgetragen\nsind, welche im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben,\nwird der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sie dem Tatrichter zu unterbreiten.\n\nDr. Hörchner Mantel ne Werner\n\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-03/1-str-2-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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