{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-26_1_StR_535_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"1 StR 535/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ . 233738 2 2238 Ar\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nTe ) die Buchhalterin Maria 2. aus VE\n2 me geboren am 1913 im Sm Gemeinde\nE DE\n2.) den Metzger und Kraftfahrer BEE 6\n2 AUS VOR (ww dort „geboren an _ 1929,\n\nwegen ‚ Meineide Us a.\n\nhat der 1. senntocnat He Bundesger htshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1957, an der teilgenonmen haben:\n\nBundesrichter Dre Peet u\nals Vorsitzender,\n\n\"Bündesrichter Mantel : . ..\nBundesrichter Werner\nBundesri hter Dr. Hübner .\n\nOberstaatsennalt\nnate Vertreter grgN\n\nfür Hecht\n\nauf ie Revision .der Angeklagten nn wird das |\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 21. September. 1956,\nsoweit, es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten COEEEEREEED gegen das be- |\nzeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat, nachdem der erkennende Senat das\nerste Urteil vom 11. Januar 1955 aufgehoben hatte, die Ängeklagten wie rolst verurteilts\n\nMaria SEEEREED wegen Meineids sachlich zusammentreffend mit ‚fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage\nzu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis; 1\nwuED wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides\nStatt zu vier ‚Monaten Gerne...\n\nDie erkannten Freiheitsstrafen Hat die Strafkamner. zur\nBewährung ausgesetzt. Sie hat ferner “der Angeklagten > _ _ —B\nu» die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und\nausgesprochen, dsß sie dauernd unfähig ist, als Zeugin oder\nSachverständige eidlich vernommen. zu werden.\n\nBeide. Angeklagte machen mit ihren Recht smitteln die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen ‚Rechts\ngeltend. Nur das Rechtsmittel. der. Angerlagten SC 7:\nErfolg. | oe En a\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht den Srfordernissen ü\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 5tP0;. » sie sind daher unbeachtlich.\n(Beust 2, 168).\n\nW000 I: Die Revision der Beschwerdeführerin Sg.\n\nlo) Gegen die Verurteilung wegen Meineids bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nAus den Urteilsgründen sind die Feststellungen ersichtlicn,\ndie der Senat in der ersten Entscheidung des Landgerichts ver.\nmißt hat. Das gilt auch hinsichtlich des inneren Tatbestanäes,\n\nDie Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei dargetan,\ndaß die Beschwerdef ührerin am 27. Januar 1953 als Zeugin in\ndem Rechtsstreit, den Frau DEE sesen Gen Metzgerneister\n. RB vor dem Arbeitsgericht Rosenheim führte, bewußt der Wahr-|\n‚ heit zuwider. erklärte, sie sei am 30. Juni 1952 in der Zweigstelle des damaligen Beklagten RBin der Freuenstraße in\nMünchen nicht zugegen gewesen, als wegen des Übergangs dieses\nGeschäfts von Frau 000) an Frau OEENED die Invens\ntur erstellt wurde. Die Angeklagte beschwor. ihre falsche\nAussage: Ihre nunmehr im Urteil im Wortlaut wiedergegebenen Bekundungen lassen erkennen, daß die Aussage auch in diesem\nFunkt für den Rechtsstreit von Bedeutung war.\n\n2) Vor dem Tandesarbeitsgericht München bestritt Frau\nSEEEEEEERED> als Zeugin bei ihren Vernehmungen am 2. Juni\nund 14. Juli 1953 wiederum ihre Anwesenheit bei der Aufstellung der Inventur; die Angeklagte blieb unbeeidigt.\n\nDie Strafkammer hat die Straftat als fortgesetzte\n\"uneidliche falsche Aussage gewürdigt und zur Begründung\nausgeführt: \"Die Angeklagte SEE o11te in der Berufungsinstanz bei der einmal von ihr gegebenen falschen\nDarstellung bleiben, auch wenn sie mehrmals vernommen wurde.\"\n\nGegen diese rechtliche Würdigung bestehen nur insoweit\nBedenken, als das Landgericht einen Fortsetzungszusanmmenhang zwischen dem Vergehen gegen § 153 &t6B mit dem Meineid unter Bezugnahme auf die Entscheidung BCHst 1, 380 verneint hat. Der Große Senat für Strafsachen hat inzwischen\nentschieden (BGESt 8, 301, 310, 312 £), daß zwischen dem\n\nZA\n\nim ersten Rechtszug geleisteten Meineid und einer nachfolgenden uneidlichen falschen Aussage je nach Sachlage Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang bestehen kann. Hierüber\n\nhat der Tatrichter Feststellungen zu treffen. Solche hat die\nStrafkammer unterlassen, weil sie glaubte, Fortsetzungszusanmenhang sei rechtlich unzulässig. Zur Prüfung des rechtlichen\nVerhältnisses der beiden Straftaten muß ‚das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\n3.) Das Landgericht durfte der Beschwerdeführerin äie Eidesfähigkeit nicht aberkennen, da es wegen eines dem WMeineid\n\nmöglicherweise vorausgegangenen Betrugs § 157 StGB angewen-\n\ndet hat (§ 161 Abs 1 StGB). Die Aberkennung der bürgerlichen\nührenrechte ist in einem ‘solchen Fall nicht zwingend vorge-\n\n‚schrieben 6 161 Abs 2 StcB).\n\nOb ise Furcht vor der Einleitung eines Strafverfahrens\nwegen Betrugs die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigte,\nkann den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig entnommen\nwerden. Insoweit wird auf die Entscheidung BEHSt 7,.2 ff\nBezug genommen. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Fortsetzungszusammenhang zwischen Heineid und\n\nFalscher uneidlicher Aussage feststellen - fortgesetzter\nMeineid-, so könnte: die Anwendung des 3 157 StEB nicht darauf\n\ngestützt werden, daß die Angeklagte bei den uneidlichen\nFalschaussagen befürchtete, durch eine Berichtigung ihren\n\nim ersten Rechtiszug geleisteten Meineiä zu offenbaren (Beust 8,\n301, 318 E3E j\n\nII: Das Rechtsmittel, des Angeklagten ug:\n\nDie Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung\nan Eides Statt ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nIhr Inhalt war unrichtig, was dem Beschwerdeführer nach\nden Feststellungen bekannt war. Der Vertreter des Beklagten\nRB; bei dem Hermann CB >eschäftict wer. legte diekklärung mit dessen Einverständnis am 20. Juli 1953 dem Landesarbeitsgericht vor. Dieses ist eine zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen allgemein zuständige Behörde. Ein:\nsolche Versicherung durfte auch in dem Verfahren und über den\nGegenstand, auf den sie sich bezog, aby egeben werden; sie war\n‚rechtlich nicht völlig wirkungslos. Ob sie im vorliegenden\nFall das Verfahren irgendwie beeinflußt. hat, ist rechtlich\nfür die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts ohne Bedeutung\n(vel 88 46 Abs 2, 58 Abs 2, 64 Abs 2 Arb6G; § 377 Abs 3, 4 ZPO;\nBGHSt 7, 1). . .,\n\nAuch im übrigen bestehen gegen den Schuld- und Strafausspruch keine rechtlichen Bedenken.\n\nDr. Peetz Mantel Z Werner\nHübner | ' Dr» Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-535-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-535-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.624255+00:00"}}