{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-26_1_StR_412_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"1 StR 412/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 412/56 223\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafseche\ngegen\n\nden Naschinenschlosser Fritz ı MED : .: > EEE:\ngeboren am MEEED 1925 ir VE reu:en.\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1; Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n| vom 26. April 1957; an der teilgenommen haben:\n\n Bundesrichter Dr. PFeetz\nals Vorsitzender, |\nBundesriehter Mantel\nBundesrichter Werner |\nBundesrichter Dr. Hübner |\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n| Oberstaatsanwalt GENEED\n\nals Vertreiser der Buhdesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter CD\n\nen als Urkunäsbeanter ser Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: Ber\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem landgericht Traunstein vom 26; Juni 1956 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels brägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nPas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung üreier Verbrechen des Mordes mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift\ngas Urteil mit ‚ihrer Revision erf folslos. an.\n\n1. Yerfehrensrüügen:\n\n1. ) § 267 Abs 5 StPO ist nicht. verletzt.\n\nDas Urteil 1ä8t zwar die übliche Gliederung in festgestellten 8 Sachverhalt, Einlassung. des Angeklagten. nebst\n Beweiswürdigung und schließlich rechtliche Beurteilung\nvermissen. ergibt aber im Zusammenhang betrachtet hinreichende ‚Klarheit. Das gilt insbesondere von der Behandlung der Einlassung des Angeklagten; diese hat das\n\nu Landgericht ersichtlich zum mindesten als nicht ' wider-\n\nlegt erachtet, teilweise (vgl z.B. UA 19) auch als glaub-\n\n\"würdig bezeichnet vnd jedenfalls in den hier wesentlichen\n* Punkten, besonders hinsichtlich der Feststellung, welchen\n| Inhalt der ihm. erteilte Befehl hatte, seiner rechtlichen\nBeurteilung, gugrunde gelest.\n\n2, ) Daß dies, wie die Revision meint, \"ohne nähere.\nhürden, also. unter: Verletzung der gerichtlichen Auf- u\n klärungspflicht. nach.§ 244 Abs 2 stpo. geschehen sei, ist\nnicht dargetan; es fehlt auch fast durchweg an der Angabe. der Beweismittel, die der Tatrichter ungenutzt ge\n\"lassen haben sall (BERSt 2, 168). Zu einer Vernehmung.\n\nb des Untersuchungsrichters als Zeugen bestand kein Anlaß,\nwenn der Angeklagte nicht bestritt, die in den Niederschriften äes Untersuchungsrichters über seine Ver-\n\n nehmungen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben; daß\ner dies getan hätte, ergibt sich aus dem Urteil nicht\n\n\" S8-Oberführer ! a Jon 12) sind dahin zu ver\n\nlich\",\n\n- 3 -\n\nwie weit der Vorsitzenäe dem Angeklagten jene Niederschriften vorhalten wollte, stand in seinem Ermessen;\ndas Gericht konnte sich auch auf anderem Wege die erforäerliche Xlsrheit verschaffen. Zuden bedurfte ein\n\"Yorkaltı \"aus Trüheren Vernehnmungen oder sonstigen\nAktenteilen nicht der Aufnahme in die Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung; durch deren Schweigen über\nweitere Vorhalte ist daher noch nicht erwiesen, daß\nsolche. nicht erfolet sind. nn\n\nDie von ‚der Staatsenwaltschaft gerügten. \"Annahmen\"!\n\neh Leutnant ! dd 7 (wa! 21) una\n\ndes Urteils bezüg\n\ndaß das. ‚Schwurg jericht insoweit die Behauptungen\n\n geklagten nicht widerlegen zu können glaubte. Die Staatsanwalts chaft greift h ler in unzulässiger Weise die Be-\n\nweiswürdigung des Tatrichters an. Übrigens ergibt dis\n\nvon. der Beschwerdeführerin angezogene Vernehmung, äes\n- inzwischen hingeric teten — Zeugen ad vom 19; Ok-\n\ntober '1948 (B1 400 der 3eiakten Kls 78/48) ke inen zwin-\n\ngenden Beweis. ‚gegen die gerügte- Unterstellung des Schwurgerichts; die. Stastsanwalischaft bezeichnet die unter--\n\nstellte Tatsache selbst nur ' als \"äußerst unwahrschein-\n\nKu der Angeklagte bei der Anoprası che: vn: +: . u\n\nAZ\n\nDa der: Angeklagte v von dem Inhalt \"der Ansprache aber auch\n anderweit erfahren haben kam, entfallen schon deshalb\n\nalle Folgerungen, die nach- Ansicht der Revision aus\n\n‚dieser vermeintlichen Lücke der Urteilsbegründung hätten\n\ngezogen werden können,\n\nEs mag verdächtig sein, daß der Angeklagte behauptet\n\nden Namen des als \"Schriftführer\" bezeichneten zweiten\n\nKoh\n\nFe]\n\nSs3-Untersturmführers nicht angeben zu können: wie das\nGericht diesem Verdacht hätte nachgehen sollen, sagt die\nRevision nicht, Es sei aber schon hier darauf hingewiesen, daß ein etwaiges Verschweigen des Namens des\n\"Schriftführers\" nicht unbedingt auf ein schlechtes\nGewissen des Angeklagten hinzudeuten braucht, sondern\nauch andere Ursachen haben kann. : De\n\n‚II. Sachrünes\n\nDas landger\nGründen freiges\n\nb hat. den Angeklagten aus folgenden\n\n. Der ängeklagte habe als Angehöriger ües Sicherheitsdienätes (SD) dem Militärstrafgesetzbuch unterstanden,\nso daß 8.47 MStGB auf ihn anzuwenden sei‘ (vel BEHSt 55\n239). Die bei der ! Erteilung des Erschießungsbefehle des\n“ Kreisleiters SEE anwesenden ranghöheren ss- Offiziere\n‚hätten sich den. Befehl ‚des. Kreisleiters ZU eigen gemacht;\ndamit habe ein Befehl eines militärischen Vorgesetzten\nvorgelegen. ‚Küch inhaltlich habe. es sich vum. einen Befenl\nin Dienstsachen gehandelt; soweit. es sich um die Bro\nschießung. des Sc handelte, gelte. dies öhne weiteres; j\n„aber auch. der weitergehende Befehl habe dem Angel, lagten\nkeinen Spielraum gelassen, weil er die von dem \"Abwehr.\n‚offizier\" der betroffenen VERBEB-Verke herbei. zuholenden =\nweiteren Rödelsführer. erschießen sollte. In Leutnant H Fo\n= 5 der in Wahrheit nur zufällig auf Urlaub und so. |\n” . von den Aufständischen mitverhaftet worden war, ha de er\n= \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" diesen Abwehroffizier gesehen. Die beiden weiteren Opfer Sch und iD\nseien ihm von Leutnant Br 3 —’y als Rädelsführer übergeben worden. Sie hätten ihre führende Rolle bei dem Aufstandsversuch zugegeben.\n\nunuuı\n\ngr\n\nAr\n\nDer Ersc hießungsbefehl sei mangels vorangegangenen\nGerichtsverfahrens rechtswidrig gewesen; Gründe für eins\nrf\n\nsofortige Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren hätten nicht\n\nRechtswidrig keit\n\no\nDh\nh3\ner\npe\n©\n\nvorgelegen, Der Angeklagte habe a\ndes Befehls nicht erkannt. Er sei zur Tatzeit 22 Jahre\nalt, seit seinem 17. Lebensjahr auf Gehorsam gedrillt\n\nund als Ostkämpfer mit den Verhältnissen ‘der Heimat nicht\nvertraut gewesen. Die Recı ıtslags 'sei in sachlicher Hinsicht klar ‚gewesen; ‚es habe sich. ‚um die Rädelsführer eines\nAufstandes gegen Staat und Wehrmacht: gehandelt; nur. auf\nförmlicken Gründen habe die Rechtswidrigkeit des Befehls\n\nberuht. Allerdings seien Anhaltspunkte für Zweifel des\n\ntaucht (Widerspruch bei Befehlsempfang, ‚Hinweis auf im.\n\nQuartierwirtin, Wegwerfen der.zur Tat benutzten Pistole);\n\n„hloße Zweifel nicht ausreichte:\nkenntnis von dem verbrecherischen Zweck des erteilten\n\nsondern die.soldat ische Shrenhaftigkeit des Befehls. be-\n‚trafen. Zu \"berücksichtigen sei \"hierbei auch; daß. der Anm\ngeklagte im weiteren Durchhalten noch einen Sinn ge-\n\n‚gegen. den Osten), ferner daß auf den östlichen Kriegs-Schauplatz, von. dem er kan, solche Erschießungen an der\n Magesoränung gewesen seien und der Angeklagte es selbst.\n\nerlebt habe, wie ‚seine gefangenen Kameraden von ‚Russen\n\n ermordeü wurden.\n\nAngeklagten an der. Rechtmäßigkeit des Befehls aufge-\n\n\"ehrlichen Kampf\" erworbene Auszeichnungen, vorherige\nVernehnung der zu Erschießenden, Äußerung zu seiner\n\nabgesehen davon, daß für § 47 Abs 1. Satz 2 Sr 2 NStGB\nsondern die‘ klare Ar- E\n\nBefehls erforderlich sei, habe sich abe vr gezeigt, daß\ndie Zweifel des. Angeklagten nicht die Rechtmäßigkeit, _\n\nsehen habe (gemeinsames Vorgehen mit den Westgegnern.\n\nIE\nba\n\nEine Anwendung des § 222 StGB aus den Gesichtspunkt,\n\ndaß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Befehls habe\nerkennen müssen, scheide mit Rücksicht auf Fassung unä\nSinn des § 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 iStGB aus.\n\nDieser. Gedankengang. des Schwurgerichts trägt den\nergangenen Freispruch. Die sachlichrechtlichen Revisions-\n\nangriffe der St taatsanwaltschaft sind unbegründet.\n\nin Diens\nsachen in 5 ee des. § 47 MS+GB auch insöweit. vor, als” |\ndieser über die Erschießung des Sc hinausging. Dem.\nbezüglich ‚der weiteren ee dem:\n. geklagten. mündlich erteilte Befehl dahi Pr\n Leutna nt\", näml ich der Abwehroffizier; sie Mmerbeinoten |\nund der Angeklagte sie ebenfalls erschießen. solle: ‚wa. i3),\nDieser mündliche Befehl sollte ersichtlich nach der.\nÜberzeugung des Schwurgerichts den schriftlichen Befehl,\nerschießen\" |\n\nEs iag zunächst der Form nach sin Befehl\n& \"\n\ner die beteiligten Personen sofort. zu\n\nergänzen. Dann war aber de eklagten. sein\n\nHandeln in einer Heise. vorgeschrieben, daß: ‚aueh. DERUEA. .\n\nveranstaltete und sogar era, yeibaitah Iren ein ein\nwandfrei bindender Befehl vorlag, aber auch SH\n\nSt und weitere Verdächt tige 'verhörte; hat das.\nLandgericht, wie bereits angedeutet, nicht verkannt. |\nEin Rechtsverstoß tritt in seiner Beweiswüräigung nicht\n\nzutage; es geht- nicht an, daraus, daß. der Angeklagte die\nSorgfalt aufwandte, sich selbst von der sachlichen\nRichtigkeit ger gegen die zu Erschießenden erhobenen\nVorwürfe zu vergewissern, nun zu seinen Ungunsten\nzwingend zu schließen, daß der erhaltene Befehl ihr\n\nnicht gebunden habs\n\nDer Befehl war auch von einem militärischen Vorge-\n\nkonnte auch 6\n\ndann gehöreh;\n\nerteilt. Durch die Äußerungen :\ninsbesondere diejenige q\n\nRB \"Sie haben Befehle auszuführe:\n\nac\nven den Bef gehl. des en zu ©\n\n.\n\n4 od\n\n[43]\nid\n©\n\n3 2\nferi\nie\nFE\noQ'\nft]\nee\n=:\ni\n\nErschleßung von aienteenketen \\sdenfslis.\ne ‚der Wehrmacht berührt wurden,\n\n| t den. Befehl, ie es\nteil Fre re be; %; ‚indem. r'nömlich. Schön\nund die von Leutriant Erg herbeigeschafften |\nu und. Sch » nicht sofort erschoß,\n‚einen Verhör unterzog, hat: ‚der Angeklagte nichts; wie.\ndie Revision meint, die weitez e Verantwortung. ‚auf sich =\ngen mmenz er hat nur eine besondere Vorsicht. nainanat,\nr sich zunächst von. der: sachlichen Rie\nder erhobenen Vorwürfe überzeugte und, sodann erst den\n\nhiigkeit\n\nBefenl ausführte.\n\nein Handeln auf Grund eines bindenden\n‚auf die kustü\n\nDa hiernach\nBefehls vorlag, erübrigt es sich, rungen\ndes Schwurgerichts, wonach der Angeklagte zum\n\nauf Grand eines Befehls in Dienstsachen\n\nnindesten\nZeglaubt habe, |\nzu handeln, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe\n\ndas ! Ir-\n\nsondern rei...\n\nder Revisionsbegründung einzugehen. Der in diesen Zu-\n\nsammenhang von der Staatsanwaltschaft gemachte Hinweis\nauf Art 2 Abs 2 des Bayerischen Gesetzes lir 22 zur Ahndung nstionalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946\n(BayGVBl 5 182) geht fehl; diese Gesetzesvorschrift\nkonnte dem Aneoklagten nicht rückwirk end den | Schutz des\n§ 47 Abs 1 Satz: 2 Nr 2 MStGB. entziehen, welcher mit\n\"nationalsozi aläptischent Straftaten hichts zu tun hat.\n\n\\\n\nMit ihren Angriffen gegen die. Feststellung des\n‚Schwurgerichts, daß der Angeklagte die Rechtswiäri gkeit\n‚den i ihn erteilten efehls nicht, erkannt h. je.\n\nAngeklagten. im Osten iäßt \"keinen Becntatnier erkennen\nsie sind in zulässiger Weise als ‚3eweisanzeichen. für\n\nu. der Befürchtung erklären, -\nfauren. ver rrickeit zu. ‚werden,\n\nBotune ist nach aileden aus nechtegeinen nich angreif\n\nwng der Anwendkarke:\n\nDie Revision der Stastsanwaltschaft ist hiernach\nverwerten.\n\nDer Oberbundesanwait hat sie nicht vertreien.\n\nDr. Peetz . 0.0 Maniel Werner\nHübner Dr,'Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-412-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-412-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.600908+00:00"}}