{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-26_1_StR_141_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"1 StR 141/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_StR 141/57 | 2228 035\no\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Walter. 3 !\nzus CEMMEE, schorcn am TEE 1505 ın SEM. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Tiebstahls im R\n\nhat der 1: Strafsenat des Bun esge: chtshors in der Sitzung.\nvom 26. April 1957, an der. beilgenomnen habens\n\nBundesrichter Tr. Peetz\n.. als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n'Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende. Richter,\nCherstaatsanwalt\n“als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter\nu: EL als. Urkundsbeanter. der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erlaanı.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\"das Urteil des. Tanägerichte Ulm. (Fonau!\nvom 24. Januar 1957 wird verworfen.\n\nTer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nMia Guinea an a ae\n\nTie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Tiebstahls im Rückfall\nin drei Fällen sowie wegen 20 Verbrechen des Diebstahls im\nRückfall ‚zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ‚den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von sieben Jahren ausgesprochen und Sicherungsver—\nwahrung angsoranei.. Ba 2\n\nDer \" Angeklagte rügt die Verletzung von. Verfahrensvor- &\nsokrızten ven | des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen\nAr£olg. BERSEuREEE | |\n\nI: „nr Benbgermıen ast keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n'1.) Nach den Feststellungen hat’ sich der Beschwerdeführer\nim Laufe der. Zeit, veranlaßt durch seine Erfolge, ‚entschlos-\n= sen, durch Schaukastendiebstähle laufend etwas: Geld zu verdienen. Dieser allgemeine Entschluß, wiederholt. Tiebstähle,\nsei es auch. gleicher Art, zu begehen, begründet im ‚Gegensatz\nzu der Auffassung. des ‚Angeklagten keine Fortgesetzte ‚Handlung.\nEinen Gesamtvorsatz. (u: &. BGHSt 2, ‚313, 315), hat. die Straf- |\n\nkammer nicht, Festgestellt; sie hat ‚daher. ‚den Beschweräeführer\n\n‚rechtlich ‚beäenkenfrei wegen ‚selbst iändiger Straftaten s 1a\nSteB). verurteilt. eh\n\n2.) Im Falle 4 des Urteils mußte sich dem Datrichter nicht en\n. die Notwendigkeit aufdrängen, die Geschäftsinhaberin. Frau. man.\nvon Amts wegen als Zeugin zu hören, selbst wenn der Angeklagte\nentgegen seinen wiederholten Geständnissen vor der Polizei\n\n(B1 50, 32 der Akten) den Diebstahl in der Hauptverhandlung\n\nin Abrede gestellt haben sollte. Es kann sehr wohi sein,\n\na3 die Geschäftsinhab.rin die Entwendung einer Aktentasche\n\naus dem Schaukasten nicht bemerkt hat. Der Beschwerdeführer\nhat auf den Vorhalt, Frau il ] habe keine Aktenmappe vermißt,\nder Polizei gegenüber erklärt. das sei sehr wohl möglich, er\nhabe aber dort eine Mappe entwendet und darin die im Falle 5\ngestohlenen Gegenstände untergebracht.\n\n3.) Zur Frage der Aurechnungsfählgketit\n\nDie Strafkanmer hat auf. Grund eigener Anschauung und des.\närztlichen Gutachtens der Frau Dr. ‚Herrlinger die Überzeugung\ngewonnen,’ daß der Angeklagte weder wegen Bewußtseinsstörung\nnoch wegen. krankhafter Störung der Geistestätigkeit noch wegen\nGeistesschwäche unfähig war,. das Unerlaubte seiner Straftaten\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; daß ferner\nkeine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit. in Sinne\n\"des N Zu Abs 2 StGB vorgelegen nat.\n\ns 244 a 2 S120 ist sieht verieim.\nDa der Matrichter. eine feste Überzeugung gewonnen hatte,\n\nbestand für. ihn keine Veranlassung, von. Amts wegen. einen wei- I\nteren ärztlichen ‚Sachverständigen Zuzuziehen. Ber nn |\n\nDas Hendgericht brauchte in den Urteilsgründen nicht alle\nEinzelheiten, durch die es die Überzeugung von der ‚vollen |\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten erlangt: hat, Zu erörtern. Das fordert 8.267 Abs 1 StEo nicht. ln\n\nEs bestehen auch keine’ Bachlı enieohtlichen Bedenken gegen\ndie Feststellung, daß der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig ist. Das Landgericht hat nicht nur die Einsichtsfähigkeit\nsondern auch das Hemmungsvermögen geprüft und bejaht.\n\n4.) Auch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\nII. Der Strafaussprush\n\n1.) Zutreffena nacht der Beschwerdeführer einen | Verstoß\ngegen § 265° Abs 2 StPO geltend. i “\n\n| Im Eröffnungsbeschluß. wer . wed - die Bestimmung des\n\n§ 20 a Abs 2. noeh die des § 42 e.SteB. angeführt. ‚Beide\n\n“ Vorschriften hat jedoch die Strafkammer angewendet. Sie\nmußte daher den Angeklagten gemäß § 265 Abs 2 StPO belehren\n(vgl BGHASt 2, 85). Daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Abschnitt: Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen) erklärt hat, sie vertrete den. Standpunkt, daß die\n\n| öffentliche Sicherheit die erneute Anordnung. der Sicherungsverwahrung erfordert, änderte an der Belehrungspflicht |\nnichts. Der maßgebende Eröffnungsbeschluß enthält keinen.\nHinweis. Es: ‚der Sitzungsniederschrift ergibt sich, ‚daß\nkeine Belehrung stattgefunaen hat. BR en\n\nne aem Verston beruht Je ser Strafäusspruch. nicht. E\n\nner Staatsanwalt beantragte 1 in der Hauptverhanälung, sie\nSicherungsverwahrung anzuordnen. Dem Angeklagten stand. ein, =\nVerteidiger zur Seite. Er 'widersetzte. sich der Anoranung. _\nAuch der Angeklagte, gegen den diese Maßnahme. schon zweimal\nangeordnet worden war, bat in seinem Schlußwort,, von der\nSicherungsverwahrung abzusehen. Der Beschwerdeführer und\nsein Verteidiger haben demnach die Gelegenheit wahrgenommen,\nzu der beantragten Maßregel Stellung zu. nehmen. Es war\nihnen durch den unterlassenen Hinweis nicht, wie die Re-\n\nvision geltenä macht, verwchrt, \"einen Antrag auf längere\nUntersuchung durch einen Psychologen bzw. Psychiater zu\nstellen, um dadurch scine angenommenu” Gefährlichkeit‘ bzw.\n\"Gefahr für dic öffentliche Sicherheit’zu untkräften.*\"\n\nEin diesbezüglicher Bewceisanirag hätte nebun der Sache g0-\nlegen; denn darüber, ob der Angeklagte in Zukunft cinc\nsolche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet, daß\nneben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nerforderlich ist, ‚hatte der Patrichter selbst zu entscheiden. Vasen Mi . in\n\n2,) Der Strafausspruch einschließlich der } kmoränung\nder Sicherungsverwahrung begegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nDie Rüge der Verletzung des N 267 Abs 3 StPO ist 5\nunbegründet ivel : 1 3). |\n\nTas , Dandgericht mußte auch nicht von Amts wegen,\nweiter als geschehen, den Verbleib der entwendeten Gegenstände aufklären. Bei der. Gegenüberstellung der. Strafen .\nübersieht der Be schwerdeführer, daß die Strafkammer mit\n-der Höhe des ‚angerichbeten Schadens nur die Abstufung\n\nder Strafen begründet hat, dic sic wegen dcr Verbrechen\nnach 8% 242, 244 StGB verhängt hat.\n\nNach alledem ist dic Revision zu verwerfen,\n\nIr. Peetz Mantel Werner\na Hübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-141-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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