{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-26_1_StR_10_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"1 StR 10/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Hans 8 t eus CB zeboren\nam EB 908 in s\n\n— Sachbezeichnung: Franz Sb u.ı. -\nwegen Nichtanzeige eines Münzverbrechens\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n26. April 1957, an der\" teilgenommen haben;\n\n= Bundesrichter Dr. Peetz\n.als Vorsitzender,\n\n\"> Bundesrichter Mantel\n. Bundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner.\n\nu Bundesrichter Dr.Hengsberger\nFRE \"als beisitzende ‚Richter,\n\n. Oberstaatsanwal- : ED\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals ; Urkundsbegmter der Geschäftostelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nÄuf die Revision des Angeklagten ‚gegen das Urteil\ndes Landgerichts. Augsburg, vom 19. Oktober 1956 wird\n\ndie Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der.\n\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts \"Augsburg vom\n\n10. August 1956 - 1 Ds 199/56 - on das handgericht\nzurückverwiesen. |\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Beschwerdeführer erhebt gegen seine Verurteilung\nwegen eines Vergehens nach § 138 Abs.1 unä 3 StGB die all- u\ngemeine Sachbeschwerde, Ausdrücklich beanstandet er es nur, \\ =\ndaß. die Strafkammer ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Er meint, das Landgericht habe seine Gesamtpersönlichkeit nicht genügend gewürdigt. Die Strafkammer ist.\nüberzeugt, daß. die Persönlichkeit des. Angeklagten und seine Vorstrafen es nicht erwarten lassen, daß er :schon unter\nder Einwirkung. ‚der. Aussetzung in ‚Zukunft ein gesetzmäßi-\n\nges und georänetes Leben führen werde, Angesichts der zahl\nund Art der Vorstrafen sowie mit Rücksicht auf dies Straf- |\ntat, die Gegenstand des segennärtigen Verfahrens ist, sind\nweitere Aus? führungen. entbehrli\n\nDer Senat hat das Urteil in voilem Untange nachgeprüft .\nund gefunden, daß der Schuldspruch. keinen Rechtsfebler zum\nNachteil des Angeklagten enthält. Auch. die Strafzumessung- =\ngründe sind bedenkenfrei. Die Ssrafkamner hat nur: übersehen,\ndaß mit der Strafe aus dem Urteil’des Amtsgerichts Augsburg =\nvom 10.August 1956 eine Gesamtstrafe zu bilden ist ohne\nRücksicht darauf, gas das Amtsgericht. diese Strafe zur Be\n\nwährung ausgesetzt hat {BGHST 7, 180). Über die Frage\n\nder Aussetzung der Gesamistrafe ist erneut zu befinden.\n\noJ\n=\nRd\nm}\n“D\ncr\nN\n\nMantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-10-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/1-str-10-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.564972+00:00"}}