{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-24_1_StR_286_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-24","aktenzeichen":"1 StR 286/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nIm Namen des Volkes L2rr\nc\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Nikolaus LI ÜEEEEED :u: vammEED\n(Kreis MP). geboren am ED 1927 ir SED\n(Kreis TED,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «2\n\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt: _ |\n\n. “Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\"des Landgerichts Trier vom 24. April 1957, soweit\ner im Falle KB verurteilt worden ist, und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB\nin zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Honaten Gefängnis\nverurteiltwcerdenm.\n\nSeine Revision ist zum Fall MB offensichtlich\nunbegründet. Auch wenn er sich etwa unbeobachtet glaubte,\nkonnte er dennoch die Vorstellung haben, daß sein unzüchtiges Treiben auf dem Öffentlichen Wege jederzeit\nwürde bemerkt werden können (BGH LM § 183 Nr. 5). Das\nhat das Landgericht festgestellt.\n\nDagegen greift die Revision zum Falle KB durch.\nHier 1äßt die bloße Feststellung, daß an dem Tatort,\neiner Wiese, \"ein öffentlicher Weg vorbeiführt\", nicht\nzweifelsfrei erkennen, ob der Angeklagte durch sein unzüchtiges Verhalten \"öffentlich\" ein Ärgernis gab. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, ob es sich um denselben\nWeg wie im Falle Wii handelt. Der Angeklagte beging\ndie unzüchtige Handlung im Liegen. Deshalb hätte über\ndie Örtlichkeit,.: insbesondere die Entfernung zu dem öffentlichen Weg, näheres ausgeführt werden müssen,\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfen haben, ob der ‚Angeklagte sich auch im\nSinne des § 176 Abs: 1 ziff. 3,8 43 'StCB vergangen hat,\ngegebenenfalls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen\n§ 1§ 3 StGB. Er ‚schätzte das Mädchen nach seiner im Urteil\nwiedergegebenen Einlassung*so um 14 Jahre herum\", Möglicherweise hat er daher damit gerechnet oder gar gewußt,\ndaß es noch nicht 14 Jahre alt war, zumal es in seiner\nNachbarschaft wohnt. Die bisherigen Urteilsausführungen\nzum inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB\nsind mißverständlich.\n\n- 3 -\n\nDurch die neue Hauptverhandlung erhält die Strafkammer\nauch Gelegenheit, die von der Revision gerügte Unebenheit\nin der Strafzumessung auszugleichen. Im übrigen sind die\nStrafzumessungsgründe und die Entscheidung zu § 23 StGB\nnicht zu beanstanden, Einen allgemeinen Erfahrungssatz\ndes Inhalts, daß Schwachsinnige nur durch Vollstreckung\nder Strafe vor einem Rückfall in Straffälligkeit bewahrt\nwerden können, hat das Landgericht nicht aufgestellt.\n\nDr. Peetz Mantel | Werner\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-24/1-str-286-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-24/1-str-286-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.548549+00:00"}}