{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-15_1_StR_425_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-15","aktenzeichen":"1 StR 425/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2237 02r\n\ns Volkes\n\n’\n\nL;\nwm\n164]\nu\nMm\nPe}\nEu\n149)\n\nIn dem öicherungsverfshren\n\ngegen\n\nden Lanäwixrtssohn Peter 5 ww au SD, Gemein\nSC: Zandıccis DEE (3), dort geboren a 2 EEE 1924,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der I, Strafsenat des Bundesge: richtshofs in der Sitzu ung\nvon 29, Oktober 1957, an der teilgencoümen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter kertin\n\nBundesrichter Dr. Hüßner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstsatsanwelt beim Bundesgerichtshor\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizan ıgestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nur die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Kempten vom 15. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache: zu neuer Verhand- | -\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon Kechts wegen\n\nTas Landgsericht has die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heiil- oder Fflegeanstalt angeordnet. Er hatte in\nzwei Fällen unzüchtige Handlungen nit Kindern vorgenommen\nund in einem weiteren Falle dies versucht. Der Beschuldigte\nleidet an hochsredigen, an Idiotie grenzenden Schwachsinn\n\nDae Rechtsmittel, das auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützt ist, hat Er-Folg.\n\nIn der Hauptverkandlung hat die Strafkammer zwar den\nstellvertretenden Landgerichtsarzt Dr. U — ] als Sachverständigen gehört; er hatt se aber den Beschuldigten vor der\nHauptverhandlung nicht unte ersucht. Es genügt. nicht, daß u.\n‚der Landge: Pichtsarzt Dr. in dem Vorverfahren den Beschuldigten untersucht hat. Dr. it Ten in der Hauptver\nhandlung nicht anwesend. § 246 a StPO verlangt jedoch,\ngerade der A gt, ‚der in der Hauptverhandlung als. Sächve |\nständi ger tätig wird, den Beschuldigten vorher ärztlich un...\nversucht hat (serst 12 |\n\n. Es 188t sich nicht ausschl ießen, daß auf dem Mangel das\nUrteil beruht. an dem Schwachsinn des Beschuldigten bestehen\nzwer keine Zweifel. Es ist jeüoch in vorliegenden Fall nicht ohne\nklar. ob wegen der Erkrankung des Täters und seiner\nganzen Versnlagung nit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche\neten zu erwarten sind. Über diese Frage wird auch, wie schon\nin\n\nStreftes\nder 3. Strafsenat des Zundesgerichtskofs in der Äntscheidung\n3CH859,1 £ ausgessrochen hat, ein Arzt erschöpfende Auskunft\n\nvagelnäßligs erst suf Grund einer eingehenden Untersuchung geben\n\nc\n\nkunnen. dedemfcils bietet nur sie eine zuverlässige Crunülage\nfür des vom Sachverständigen zu erstattende Gutachten und damit\n\nin die persönliche freiheit des Bei @\nc b\n\nheidung des Gerichts nach § 42\n\nDa das Urteil schon wegen Verletzung des § 246 a StrO\naufgehoben werden muß, erübrigt es sich, uf die übrigen\nvon Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverstwöße und\n\nauf die Sachrüge näher einzugehen.\n\nDer Beschuldigte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, darzutun, daß auch weniger einschneidende\nWaßnahmen als die Unterbringung in einer Heil- oder Filegeanstalt genügen, um den Sicherungszweck zu erreichen.\n\nAuch die Strafksmner wird diese Frage eingehend zu\nprüfen haben. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigie .\n\nbisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er. hat\ndie drei u unzüchtigen Handlungen im Winter 1950/51, dann |\netwa 1 - 2 Jahre später und letztmals am 9. Oktober 1956\n\nvorgenommen oder zu begehen versucht. Ar blieb suf freiem Fuß und\nvoTE & |\n\n-\n\nist anscheinend nicht mehr rückfällig geworden. Für die Entschei-f\n“dung ist es auch von Bedeutung, wann der Bruder, bei dem. ‚der.\n\nr\n\nBeschuläigte vorm und arbeitet. ‚und der möglicherweise. für seine|\n\nüberwachung in Betru:cht kommt, von den sittlichen Verfehlungen\nund demit von der Kotwendigkeit einer besonderen Beaufsichtigung\nKeuntnis srhielt\n\nDr. Feetz kantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-15/1-str-425-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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