{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-12_1_StR_544_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"1 StR 544/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"223;\n\n-\n\nm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Herbert Hp zu:\nME, sehoren ar EEE 1925 ir NEED;\n\nwegen Steuerhinterziehung Ucdc\n\nhat der St rafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1957, an der teilgenommen. haben:\n\nBundesricht er Dr: Peetz\nals Versitzender\n\nSindesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaassanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rad erlanatı\n\nAuf di.e Revision des Finanzamts Nürnberg-Norä als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. August 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Fälle II 1, 5, 5 und 7 der Urteilsgründe betrifft, und im Gesamtstrafausspruch. In diesem\nUmfange. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aueh über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Nebenkläger greifi das Urteil in dem aus dem\nEntscheidungssatz ersichtlichen Umfange mit der Sachbeschwerde an,\n\nDer Angeklagte hat als Angestellter des Finanzamts\nNürnbers-Nord auf die Lchnsteuerkarten des inzwischen verstorbenen Verkaufsleiters SEE Freipeträge eingetragens für 1951 DM 135.103,-, für 1952 DM 17.661,-, für 1955\nDM i4.796.- und für 1954 DM 15,845,-. Das Finanzamt errechnete später als Freibeträge für 1951 DM 5.494,55; für\n1952 DM 4.708,- und für 1953 IM 4.472,-5 für 1954 fehlt\neine Angabe im Urteil. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er diese Freibeträge auf Grund der Belege des\nSCHE -ichtis errechnet habe. Die Strafkammer hält dies\ntrotz erheblichen Tatverdachts nicht für widerlegbar. Anr\ndererseits führt sie bei der Würdigung der früheren Geständnisse des Angeklagten unter anderem aus, daß er die Steuer-\n\nkarten von Zw .nä von KEE Hei sich vehielt, \"um sie,\nweil er wußte, daß die Beträge zu hoch waren, einer Kontrolle durch das Finanzamt zu entziehen und eine Entdeckung\nseiner Machenschaften zu verhindern\", Damit ist aber der ..\nVorsatz der Steuerverkürzung festgestellt. Das Urteil leidet deshalb in dieser Hinsicht an einem Widerspruch. Ein\nSchreibfehler, wie der Angeklagte meint, scheidet nach der\nSachlage aus.\n\nDas Urteil ist deshalb in dem von dem Webenkläger\nbeantragten Umfangs aufzuheben. In der neuen Verhandlung\n\ndin mini\n\n‚gung das weitere Vorbringen der Revisıon zı\n\nhat die Surafkammer Gelegenheit, bei der Bsweiswürd:\n\ntigen,\n\nDr, Peetz Mantel ‘ Werner\n\nDr.Schalscha - Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/1-str-544-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/1-str-544-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.221249+00:00"}}