{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-12_1_StR_52_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"1 StR 52/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oh\nı stk 52/57\n\nZum dl\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Otto B EEE au: DEEEEEED\nGE Yrei: Tom) ; dort geboren am EEE 25 :\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n-Bundesrichter Werner\n' Bundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges |\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEEEEEED\n\nals ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nMars amt\n\nDie Revisionen der Staatsonwaltschaft. und des Angeklagten\nDO 5) gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen \\ vom 2.\n12. September 1956 werden verworfen. Be:\n- „Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft Zallen der.\n Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer 202 BOuRE\ndiejenigen seines Rechtsmittels zu tragen. N\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nuni rem Cap er wen in inet, ur mr anne Imieme\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BP wegen Begünstigung in Tateinheit mit Nötigung (Fall Bi) sowie wegen\ner£folgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (Fall\nH@EB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei Wochen .\nGefängnis verurteilt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft Ba | e\n'- diese in beschränkten Umfange - und der Angeklagte Revision = u\neingelegt. ‚Beide: Rechtsmittel bleiben ohne Erfolge\n\nI. Revision des Angeklagten 2 .\nSie erhebt die allgemeine Sachrüge. Die daraufhin ge |\nbotene Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt von der Beweis-\n\nwürdigung und dem Schuldspruch wie von der Strafbemessung. =\n\nII. Revision ger Staatsanwaltschaft:\n\nSie wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht auch im\nFall HB neben dem Schuldspruch aus §§ 159, 49 a Abs 1, 153 StEB-\ntateinheitlich wegen Begünstigung verurteilt worden isto Die.\nAusführungen der Staatsanwaltschaft zur ‚Begründung dieser Rüge\nenthalten im wesentlichen jedoch nur unzulässige Angriffe gegen =\ndie „Beueiswürdigung des 5 Tandgerichts.. >.\n\nEntgegen der Ansicht des Oberbundesanwalte, der die Re- ee\nvision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, 138t auch die. ö\nrechtliche Würdigung des Tatrichters keinen durchgreifenden\nRechtsverstoß erkennen, Wie die Erwägung im Fall Bi (UA Fo >\nder Angeklagte Be have mindestens Zweifel gehabt, ob das -\nMädchen nicht doch von dem früheren - inzwischen verstorbenen -\nMitangeklagten FTD vergewaltigt worden sei, und die Erwähnung des bedingten Vorsatzes in diesem Fall ergeben, war sich\n\ndas Landgericht darüber im klaren, daß für den Vorsatz nach\n\n§ 257 StGB hinsichtlich der Vortat bedingter Vorsatz genügt\n(vgl Hartung JZ 1954, 694 und die dort angeführte Rechtsprechung)\nDas Landgericht stellt aber fest (UA 11 unten), dem Angeklagten\nkönne seine Behauptung nicht widerlegt werden, \"er habe nicht\ndamit gerechnet, ‘aß Fo Frau HM vergewaltigt habe\",\nDamit hat die Strafkammer, wenn sie dies auch bei den nachfolgenden Erörterungen (UA 12) und bei der rechtlichen Würdigung (UA 13) nicht nochmals ausdrücklich hervorhebt, einen\nsei es auch nur bedingten Vorsatz hinsichtlich der vorausgegangenen Gewalttat des Fechter bedenkenfrei verneint. Für\neine Verurteilung des Angeklagten Pprech 5 257 StGB war\ndaher kein Raum, = a\n\nBeide Revisionen sind hiernach als unbegründet zu verwerfen. |\n\nDr. Peetz :, Mantel u Werner :\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/1-str-52-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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