{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-12_1_StR_528_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"1 StR 528/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR _ 528/56\n\n72\n\nIm Na m en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Karı W EEE au: Tu,\ngeboren arı EEE 1905 i: CE.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel:\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW ei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 20; September 1956...\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels; an das Tand-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, den die Strafkammer wegen fahrlässigen\nFalscheids an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt\nhat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision\nhat Erfolg. Be\n\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer von etwa sechs\nMorgen Ackerland und Weinbergen. Er wurde am 3. März 1955\nzur Leistung des Offenbarungseides dem Amtsgericht Ingelheim\nvorgeführt. Zu diesen Zeitpunkt war bezüglich sämtlicher\nim Eigentum des Angeklagten stehender Grundstücke das\nZwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer beantwortete Frage 14 des Vermögensverzeichnisses (Besitzen Sie ein Hausanwesen oder andere\nGrundstücke? u.s.w.) dahins \"ca 4 Morgen Ackerland, die\nmit einer Grundschuld über 25.000,-- RM belastet sind.\nBezüglich dieser Grundstücke ist die Zwangsversteigerung\nbeantragt.\" Er leistete hierauf den Offenbarungseid,\n\nIn der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte ein,\nes seien noch weitere zwei Morgen Acker- und Weinbergland\nauf seinen Namen im Grundbuch eingetragen, die er 1932\nerworben habe. Den Kaufpreis habe sein Bruder Friedrieh\nbezahlt, der die Grundstücke seitdem auch bewirtschafte\nund nutze. Aus diesem Grunde, so brachte der Beschwerdeführer weiter vor, habe er sich ihrer bei der Ausfüllung\ndes Vermögensverzeichnisses, die für ihn sehr überraschend\ngekommen sei, nicht mehr erinnert.\n\nDie Strafkammer hat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen. Sie führt an einer anderen Stelle der\nUrteilsgründe aus: \"Soweit hiernach das Vermögensverzeichnis\n\nunrichtig ist, kann ein wissentlich unä willentliches\nHandeln des Angeklagten vernünftigerweise schon deswegen\nnicht angenommen werden, weil der gesamte Grundbesitz\nohne weiteres aus dem Grundbuch ersichtlich war.\" Der\nTatrichter ist jedoch der Überzeugung, daß die unrichtige\nBeantwortung der Frage 14 in jedem Fall auf einer Nachlässigkeit des Angeklagten beruhe, die ihm zum Vorwurf\ngereiche. Er würde sich, so führt die Strafkammer aus,\nbei Anwendung der Sorgfalt, die nach den Umständen geboten und dem Angeklagten nach seinen Anlagen und Fähig:\nkeiten auch ohne weiteres möglich gewesen sei, der restlichen Grundstücke unzweifelhaft erinnert haben. Diese\nmehr oder minder formelhafte Wendung genügt bei der gegebenen Sachlage nicht, um ein fahrlässiges Verhalten\n\ndes Angeklagten zu begründen (vgl R6St 57, 234; 63, 370).\nDie Strafkammer hält für unwiderlegt, daß sein Bruder den\nKaufpreis bezahlte und die Grundstücke seit langen Jahren\nbewirtschaftete, Danach hatte der Angeklagte seit geraumer\nZeit mit diesen nichts mehr zu tun. Die Verurteilung wird\nauch nickt durch die weitere Erwägung getragen, der Beschwerdeführer hätte bei Zweifeln über die Rechtslage\nhierüber den Richter, der den Offenbarungseid abnahm,\nbefragen müssen. Denn solche Zweifel hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Im Anschluß an die Ausführungen über\ndas schuldhafte Nichterinnern erklärt die Strafkamner;\n\"Es hat eher den Anschein, als sei der Angeklagte in\n Verkennung der wirklichen Rechtslage der Meinung gewesen,\ndie fraglichen Grundstücke stünden auch von Rechts wezen\n\nseinem Bruder zu.\"\n\nNach alledem muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nFi\n\n4A -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seine Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen geltend zu machen:\n\nDr. Peeiz Mantel Werner\nDr, Schalscha “ Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/1-str-528-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/1-str-528-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.205317+00:00"}}