{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-12_1_StR_1_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-12","aktenzeichen":"1 StR 1/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 z = I\n\nim m aAnen Ge 58 yoı aD 58\n\nFeat\n\ngeboren zu EB 3:9,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. April 1957, an der teilgenomaen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt in der Verhandlung,\n. Überstsatsanwalt pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Ernst DO 5) gegen\n\ndas Urteil dee Landgerichts Trier vom 31. Oktober 1956\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten Ernst Se\nn Diebstahls in sieben Fällen und wegen\n\nwegen schveren\n\nzwei Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr sechs iionaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Kechts, insbesondere des § 47 StGB, rügt, hat keinen\nErfolg;\n\n1.) Die Strafkamner hat auf Grund \"zer Einlassungen des\nBeschwerdeführers und seines rechtskräftig verurteilten\nBruders Nikolaus Testgestellt, daß ihren Straftaten kein\nauf die Herbeiführung des Gesamterfolgs gerichteter einheitlicher Vorsatz zugrunde lag, daß sie \"Gebäulichkeiten und\nBaustellen verschiedener Art heimgesucht und sich wahllos\nSachen aller Art zugeeignet\" haben. Es ist daher recht-\n\nich bedenkenfrei, daß das Landgericht selbständige Strafkaten angenommen hat. Den sogenannten Fort setzungsvorsatz;:\nauf den sich die Revision beruft, hat der Sundesgerichtshof\nin ständiger kechtsprechung zur Begründung einer fortgesetzten\nHandlung als nicht ausreichend angesehen:\n\n2.) Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Diebstähle\ngemeinsam mit seinem Bruder Nikol Jaus ausgeführt; in zwei\nFällen hat Jan Veggul> mitgewirkt. Die Strafkairmer hat\ndie Brüder REED =1: Mittäter (§ 47 StGB) verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer weist zutreffund daraufhin, daß\ndas Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob\netwa Beihilfe vorliegt. Dieser Mangel kann jedoch bei der\ngegebenen Sachlage nicht zur Aufhebung des Urteils führ\n\n|\n\nerüings richtig, daß den größten Teil der\nevs SB crhielt. der meistens auch die Anegung zu den Diebstählen gegeben hai. Er lebte in sehr\nschlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, Selbst wenn man\n\nmit der Revision davon ausgeht. daß der Angeklagte mit seinem\nTöi;beitrag die wirtschaftliche Lage seines Bruders verbessern\nwollte. so steht dies einer Mittäterschaft nicht entgegen». Der\ngeltendgemachte Beweggrund schließt keinesfalls aus. daß der\nBeschwerdeführer die Straftaten als eigene wollte. Hinzu kommt,\ndaß er in’den Fällen 15 und 16 einen Teil der Gegenstände erhielt und daß im Falle 24 die Brüder die Beute im Wert von\netwa 10900 DM unter sich teilten, Im Falle 19 erbrach der Angeklagte das Vorhängeschloß des Gerätewagens. in den er dann einstieg und die Gegenstände entwendete; im Falle 22 entfernte er\ndas Gitter vor dem Fenster des Ferienheinms, stieg ein, nachdem er die Tensterscheibe eingeschlagen hatte und reichte\nseinem Bruder die Beute heraus,\n\nBei der großen Zahl der Diebstähle,. sowie nach dem Tatbeitrag, den der Beschwerdeführer geleistet hat, und dem Anteil\nan dem Diebesgut, den er in einigen Fällen erhalten hat, ist\nes aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden, daß ihn die Strafkammer in allen Fällen als Mittäter verurteilt hat.\n\n3.) Auch der Strafausspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen\n\nDie Strafkammer hat allerdings in den Fällen 8 und 9. in |\ndenen sie den Beschwerdeführer wegen Diebstahls.nach § 242 StGB.\nzu je einem Monat Gefängnis verurteilt hat, zur Frage des § 27 b\nStGB nicht ausdrücklich Stellung genommen. Bei der Höhe der\nübrigen Einzelstrafen (35 Monate Gefängnis) ist das Landgericht\naber ersichtlich der Überzeugung gewesen, daß in den genannten\nFällen der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht wet\nden kann und daß es die Anwendbarkeit des § 27 b StGB ohne\n\nRechtsirrtum stillschweigend verneint hat (3CH L\nAnm 1 zu § 27 b)e\n\neetz Mantel Werner\n\nDr, Schalscha Menges\n\n1\naM\n\n“4 SUR 1/57 |\n\na re a a\n\n\"Beschluß\n| In. der. Strafsache\n| Besen\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs 3 in dern\nSitzung vom 17. Okt ober, 1958. nach Anhörung des Generaluundes-\n„sanwarts beschlossen: 5 |\n\nIm Urteil des Senats. vom 12. April’ 1957 wird das. Ber\nGeburtsdatum des. Angeklagten Ernst, Sc dahin a\nberi. ehtigt,. daß es heißen muße, rn en\n\n5 geboren. em 22. Januor 1029\n\n| Hübner, a Difo, Hongsberge:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-12/1-str-1-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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