{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-10_1_StR_342_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-10","aktenzeichen":"1 StR 342/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an Namen des VYVanLnkes\n\niz der Sirafsauhe\n\niei\ngegen\n\nden Kohlenhändier und Landwirı Heinrich R\naus . geboren am EB :°.5 ı» M {Krs.\nH ]«\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen 203»\n\nhat dex 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSiizung vom i5. Oktober 1957, an der teil Lgenommen haben:\n\nBundesrichter Nr,Peetz\neis Vorsitzender; :\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBiindesrichter Dr.Hengsherger\neis beisitizende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter fü\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten FB zesen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April\n1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.:\nmittels zu tragens\n\nVon Rechts wegen\n\ngsrunge:\nDıe Sivrafkammer hai den Angeklagten vregen Forigesesrtben\nVerbrechens nach $$ ı Nr, 2. 17A We. 1. 77T 8GB Fall\n\nTED; :erner wege: rote ser een Verbrechens nach\n\n§ 175 a Nr. 7, wegen versuchten Verbrechens nach 177 &\n\nNr, 3 in vier Fällen sowie wegen forigeseizien Vergehens\negen § 175 StGB zur Gesemtsirale von zwei lchren sechs\n\nWonaven Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshafi\n\no September 1556) verurteilt. Seine Revisicn,\n\nühe auf Verleizung sachlichen Rechts gestwütsy ist, bleibt\n\nerfoigl0se\n\nDie Vorschrift des § 174 Nr. ı StGB ist nicht verleizt;\nenisegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Land-\n‚gericht ausreichende Feststellungen in der Bichtung getroT.\nfen, daß Geore Ti icn Angeklagten zur kufsicht oder\nBetreuung anv jertraut var; Das Urteil ergibt folgenden Sachverhalte\n\n. Der Angeklagte gründete 1952 eine Konlenhandlung, die\ner neute noch \"neben seiner landvirtschaftlichen Tätigkeit\"\n(UA 2) betreibt. m 7 der em 18, Oktober 1978 geboren ist, mußte schon vor seiner Schulentlassung (Früh--\njahr 1955) auf der Hofreite \"bei dem Angeklagven\" (UA 2)\naushelfen, um zum Unterhalt in seiner elfköpfigen Famili c\nbeizutragen, Nach der Schulentlassung bekam er auf der Hof.\nreite einen festen Arbeitspl latz, bewohnte dort ein eigenes\n. Zimmer und erhielt Lohn, Kost und Kleidungsstücke. \"Der\nAngeklagte fühlte sich für das Wohlergehen des in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Jungen mitveranivortlich und\nkümwerte sich auch nach der Arbeit vum ihn. Der Jugendliche\nleidet an einem Sprachfehier und hat Lesen und Schreiben\nin der Schule nicht richtig eriernt\" (UA 2). Seit Fr -ühjahr\n1.955 machte sich der Angeklagte an den Jugendlichen \"sowohi\n\nzu\n\nais auch auf dem Feide\" (UA 2‘, nisweilen au.h aut\ndessen Zimmci, heran ‚einseitige und wechsceiseiiige (narie,\nMundverkehr). Bei der rechslichen Mirdieuns heißt es in\n\nden Urveilsgründen zusammenfassend: \"Der in die Hausgemeinschaf aufgenemnene Jugendiiche unverstand dem Angeklagten\nzum größten Teil bei der Arbeit; der An ngekiagte Tühlite sich\nauch für das Wohlbefinden des Jugenclichen reranivwsrsiich\"\n{UA 530 Aus diesem Sachverhalt hai die Siralkammer nit\nRechö gefolgert, deR HB den Inscilasven im Sinne\n\ndes § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsich; „ad Betrevung anvertraut\n‚war. Das Alter des HE |: Zeit dc Aufnahme auf der\nHofreite 14 1/2 Jahre, bei seinem Jusscheiden 16 1,7 Jahre)\nund vor ailen der Geisteszustvend des sprachbehinderten und\nzurückgehliebenen Jungen machven diesen, wie das Landgericht bei. der Strafzumessung mit Recht hervorhebt, beson.\nders schutzwürt iso EEE 27 in ie Hausgemeinschaft;\naufgenommen; ihr zum mindesten stand der Angeklagte als\nFanilienoberhaupt v vor; davon geht das Landgericht nach dem\n Urteilszusammenhahg auch aus. Die Aufnahme des Jugendlichen 1 in die: Hausgemeinschar ft und die sich daraug bei seinem\nAlt er und seiner GeistesbeschafTtenheit ergebende Pflicht\ndes Vorstehers. dieser Hausgemeinschaft zur kufsicht und\n\n5 Betz reuung des Jungen, gerade auch auf sittlichem Gebiet\nentsprachen ersi ichtlich dem Willen der iraiehungsberechtig-\n. ten des Jugendlichen. Sie hatten ihn also mindestens stillschveigend auch dem Angeklagten als Ha aupt der Hausgemeinschafi zur Aufsicht und Betrevung anveriraui, Der Angeklagte war sich dieser seiner Pflicht nach den Urieilsmusammenhang auch bewußt, denn er fühite sich für das Wohl--\nergehen des ii J mi tverantvorilich und kümmerte sich\nauch nash der Arbeit um ihn, wie das Landgericht fest-\n\nstellte\n\nDemgegenüber isi es unerhehlich, daß das landwirtischafiliche Anwesen, auf dem der Angeklagte miü seiner Familie\nlebi, auf den Namen der Tochver seiner zweiten Ehefrau ein-Beiragen isi, Daß, wie der Beschverdelührer in der Rerisionsbegründung vortirägi, die Ehefrau des Angeiilagten ais Vormund\nihrer Tochter den Arbeitsvertrag bezüglich FE 20: <--\nschiossen haben soil, muß schon nach § 357 StTEC unbeachtet\nhleiben. Im übrigen stehen soiche mehr rechtsförmlichen Meric-\n\nale den Fesisvwellungen über die Aufnahme des üzgen in die\nvom Angeklagten geleitete Hausgemeinschaft mit den sich\ndaraus für den Angeklagten ergebenden, ihm bewußten Fflichven umsc weniger entgegen, als der Angeklagte, wie das Urteil\nbesagt, in der Landwirtschaft mitarbeitete und der Junge im\n\nauch dort \"zum größten Teil\" (UA 5) bei der Arbeit unterstand.\n\nNach alledem hat das Landgericht mit Kecht ein fortgeseiztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 SiCB bejaht. Auch die\n\n'Merknele eines hiermit in Tateinheit stehenden Tortgeseiz--\n\nven Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 SttB sind erfüllt, Bedenken könnten hier nur insoweit bestehen, ‚als der Tatrichter eine sich über zwei Jahre hinziehende, immer wilederhcite\n\nVerführung des- Jugendlichen angenommen ° hate Allein: die. Straf-\n\n. kammer hat hierzu. in den Urteilsgründen ausführlich Stellung genommen; sie folgert sus der Geistesbeschafferheit\ndes Fi. \"daß der Ingeklagte bei jedem Vorfail. durch\n\nsein Verhalten unter Ausnutzung der geringen Widerstandskraft seines Opfers auf den willensschvachen Jugendlichen\neingewirkt und diesen so zu dem unzüchtigen Treiben jedesmal wieder geneigt gemacht hat\" (VA 5). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |\n\nZu den Ausführungen der Revision über die vermeintliche\nUnvereinbarkeit des § 175 a Nr. 3 StGB mit dem Grundsatz\nder Gleichberechtigung der Geschlechter wird auf das Urteil\n\ndes Buudesverfassungsgerichts in NW 1977. 855 Nr. i verwie.\n\nsen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt auch im übrigen\nkeinen RechisTehler zum Nachteil des Angeklagten; das gilT\nscwohl für den Schuld- wie Tür den Siralausspruch. iInsbesondere ist die rEinsatzsstrafle von eirem Jahr neun Monate\nGefängnis im Falle HB on Tandzericht miü der besonderen Schuizwürdigkeit des Jugendlichen und der langen\nZeili, über die sich die Tat erstreckte, ausreichend begrün-\n\nDie Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.\n\nDr.Peetz Werner ' Martin\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-10/1-str-342-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-10/1-str-342-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.011409+00:00"}}