{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-05_1_StR_51_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"1 StR 51/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"51/57 238 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Chrötien VW. ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am NEED 1919 :r SEE zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\n\"Bundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltor mn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | | 5 |\n| Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1956 -\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über:\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land- |\ngericht zurückverwiesen:\n\nYon Rechts wegen\n\n-_ m mm | um mu mn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zum Verlust\nder bürgerlichen E Ehrenrechte auf vier Jahre verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet.\n\n' Die Revisi, des Angeklagten, mit. der er äie Verletzung von verfah\n\nRechts. rügt, hat E Er\n\nensvorschriften und des sachlichen\n\neschwerdeführer nacht 4 geltend, daß ‘die in der\nHauptverhandlung verlesenen Sachyerständigengutachten\naus früheren Sirafakten veraltet gewesen seien und nicht\nmehr als Grundlage zur Beurteilung seines Zustandes hätten\n, verwendet werden dürfen; ein Sachverständiger sei in der\nHauptverhandlung nicht anwesend gewesen:\n\n| Der Ange klagte will damit ersichtl ich eine , Verletzung\ndes § 246 a StPO rügen. | .\n\nDas Landgericht hat Gutachten, die öffentliche Be-\n. hörden in früheren Strafverfahren über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet. hatten, auszugsweise...\nverlesen. Das war zulässig (§ 256, StPO). Da die Strafu kanmer jedoch seine Unterbringung in einer Eeil- oder\n\n.i Pflegeanstalt angeoränet hat, mußte sie in der Haupt-\n..verhandlung einen Arzt als Sachverständigen über den.\ngeistigen und körperlichen Zustand des Beschwerdeführers\nverneimen (§ 246 a StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift war während keines Teils der Hauptverhandlung\nein ärztlicher Sachverständiger anwesend. In diesem Strafverfahren hat keine ärztliche Untersuchung des Beschwerde-\n\nführers hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit stattgefunden. Die Staatsamwnaltschaft hatte in der Anklageschrift auf die Gutachten der Universitätsnervenklinik\nTübingen vom 4, April 1951 und des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Winnental in Winneden vom 26: März 1955 hingewiesen, die damals die Voraussetzungen des § 51 Abs 2\nStCB bei dem Angeklagten bejahten. In zwei früheren Strafverfahren hatten. die erkennenden Gerichte neben hohen\nGefängnisstrafen. dis Unterbringung des Beschwerdeführers\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es war denm-\n\nnach: damit zu rechnen, daß eine solche Unterbringung in\nder neuen Hauptverhandlung erneut beschlossen wird, was.\nauch tatsächlich geschehen ist. Daher mußte in der Hauptverhandlung sin Arzt als Sachverstä indiger über den 2\ngeistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten vernommen werden, der ihn vorher untersuchte (BG#St 9, 1).\n\nIn der Hauptverhandlung war demnach eine Person abwesend,\n. deren. Anwesenheit das. ‚Gesetz mindestens für einen wesenv-\n_ lichen Teil der Hauptverhandlung vorschreibt. Die Ver\n\nAstzung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift führt zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr > StPO;\n\nRG HRR.1935 Nr 993; BGH 1 StR 251/53 vom 30. Juli 1953,\nbei Dallinger MDR 1953, 7235 5 StR 543, /54 vom. 9, November\n1954) und. zwar in vollen Umfang {RG HRR 1939, Nr 12211).\n\n2.) Die: übrigen Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert\nzu werden; ‚sie geben auch zu Hinweisen für die: neue Hauptverhandlung keinen Anlaß.\n\n3% ) Soweit der Angeklagte nit der Sachrügs. die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 337\nStPO), | 0\n\nBei der gegebenen Sachlage ist es rechtlich nich“\nzu beanstanden, daß die Strafkamer die gegenüber Frau\nHB verübte Straftat nicht als Notbetrug (§ 264 a StGB),\nsondern als Betrug gewürdigt hat:\n\n4.) Im übrigen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob eine weniger einschneidende\nMaßnahme als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt genügt, um den Sicherungszweck zu erreichen, wie\nder Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung vorträgt. u nn\nDr. Peetz Mantel‘ us 0 Werner\n\nDr. Schalscha Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-51-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-51-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.893141+00:00"}}