{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-05_1_StR_481_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"1 StR 481/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 481/56 222\n\n_-—— —\n\nInNanmen des Telikes\nIn der Straisache\ngegen\n\ndie Hausfrau Elly ; geborene FT ‚ aus DD\näücrf, eboren \"am 192} in\n\nwegen fortgesetzten Betrugs Udo\n\nhat der 1. Strafsenat es Bundesgerichtshats in der Sitzung\nvom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Beetz\nals. ‚Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.. Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nNberstaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der un esanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannts\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juli\n1956 wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\n— nn mm m\n\nDas Tandgericht hat die Angeklagte wegen fürtgesetzten\nBetrugs. begangen teils durch falsche Angaten über ihre Vermögensiage {Fallgruppe IY der Urteilsgründe)}, teils durch\nstillschweigende Verspiegelung von Zahlungswiliigkeit und\n- fähigkeit ‚Fallgruppe V), teils durch Hingabe ungederkier\nWechsel und S checks (Fallgruppe VI), zu neun Monaten Gefängnis ve surteilt; aus dieser Strafe und zwei bereits rechtskräftigen Binzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis wegen\neinfachen Bankrotts ‚hat es eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis gebildet. Die auf Verletzung sachlichen Rechts\ngestütete Revision bleibt erfolglose. | \"ELE\n\nter Tatrie hier hat in den erwähnten ärei Gruppen von\nFällen die äußeren und inneren Merkmale des Betrugstatbestands\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt, Den Schaden in den Wechsel- und Scheckbetrugstaten 'Fallgruppe VI) sieht er chne\nRechtsirrtum darin, daß die Warengläubiger durch die Hingabe\nder dackungslosen Wertpapiere zu einer Stundung veranlaßt\nwurden, die sie um die in jedem einzelnen Fall noch bestehen-.\nde Möglichkeit brachte, durch. ‚sofortige Vollstreckung in, von\nihnen selbst oder von anderen Gläubigern gelieferte, noc 2\nungepfändete. Waren. wenigstens eine teilweise Befriedigung\nihrer Forderungen zu erhalten (UA 18).\n\nu Einer Brörterung bedarf, insbesondere mit Rücksicht auf\ndie Ausführungen, der Revisionsbegründung, lediglich die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte sei sich spätestens Ende. Januar 1953 über ihren bevorstehenden wirtschaft--\nlichen Zusammenbruch im klaren gewesen. Die Beschwerdeführerin\nbestreitet die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes des Landgerichts und sieht darin einen Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils über den Geschäf tsumsatz der Angeklagten\nin den Monaten Dezember 1952 und Januar 1955; der Unsatzvückgang im Februar 1953 dürfe für den Blickpunkt der Ange-\n\nk.agsen Ende Januar 1953 nichs mehr herangez ‚geü werden;\nfrükesiens Ende Februar 1953 have Ale Angeklagte üls Abwäris.\nentwicklung ihres Geschäfts in ihrer voilen Tragweise erken..\nnen können; daher seien diejenigen Fälle aus den Grugpen\nYound Vi des Urteils, in denen die Angeklagte Bestellungen\nbezw. Wechsel- und Scheckhingaben im Februar 1953 getätigt\nhabe, zu Unrecht in die fortgeset ;zte Betrugstat einbezogen\nworden. ER .\n\nDie Beanstan adung der Revision ist unbegründetz sie bemüht sich zu Unrecht die Umsatzzahlen der Monate Dezember\n1952 und Januar 1953. in den. Vordergrund der Betrachtung |\nzu rücken , ur nd LäRt die ins einzelne gehenden weiterer.\nPeststel! ungen des Landgerichts über die Entwicklung de\nGeschäfts der Angeklagten 3m ganzen unberücksichtigt. Diene\nergeben folgendes;\n\nDas mit dem geringen Anfangskapital von 2 8N4 DM in\nWaren im Oktober 1951. gegründete Damenkonfekt:! .onsgeschäft\n‚der Angeklagten mußte im April 1952 in andere Geschäftsräume umziehen, wobei. erhebliche geldliche Aufwenäungen\n\n.ü Verpflichtungen entstanden und ein empfindlicher Um- e\nSatarückgang von äurchschni ttlich bisher 20 900 DM auf nun\nmehr 8 9.000 DM im Monat eintrat. Im Novenber 1952 brach--\ntee in Schaufensterumbau und. die Neuanschaffung eines Personenkraftwagens weitere Verpflichtungen in Höhe von zusammen\n9 000 DM. Bereits im Herbst 1952 geriet die Angeklagte in\nerhebliche Zehlungsschwierigkeiten. Es kam zur Zwangsvoll-\n‚streckung und zu Wechsel- und £ Scheckprotest en. Am 25. November 1952 wurde erstmals fruchtlos gepfändet: am 19 Dezember 1952 wurde der Angeklagten die erste Ladung zum Of»\nfenbarunsseid (für den 9, Jamuar 1953) zugestellt, dis sich\n\nan\n\nalierdings durch Befriedigung der betreibenden Gläubigerit\n\nage vor dem Eidestermin erledigte, Bereits am 2%. Jawar 1953 wurde sie erneut zur Eidesieistung geladen, vermochte aber durch Nachweis der Zahlung am Terminstage abermals üis Eidesleistung abzuwenden. Jedoch war die erstimalige Ladung zum Offenbarungseid den Fläubigern bekannt geworden. Diese drängten seitdem auf Zehlung und waren nicht\nmehr ohne weiteres bereit, mit Zehlungsziel zu liefern. Der\n\ndurch Übereignung des neuen Personenkraftwagens gesicherte\n\nKredit der Angeklagten bei der Städti schen Sparkasse AED\n\nZe Höhe von 4 160 IM war Ende Januar 1953 im wesentlichen ausgeschöpft; weitere Bankkonten und Kreditmöglichkeiten bestanden nicht. Die Angeklagte wußte, daß Auskunfteien schlechte Beurteilungen über ihre geschäft liche\nLage erteilten. Unter diesen Umständen kann dem Anwachse en\n“ Umsatzes im Weihnachtsmonat Dezember 1952 auf vund\n\n. COd IM ımso weniger Bedeutung. Mean, aid RE genksinen\ndem Dezembermonat des Vorjahres um fast 12 G00 DM zurücz-\n‚ne Januar 1953 fiel er auch bereits wieder auf rund\n\na7 sog Dit zurück. eng an,\n\nWenn bei solcher Gesamtlage das Landgericht sngenommen hat, spätestens Ende Januar 1.9553 sei sich die Angeklagte\nüber den bevorstehenden geschäftlichen Zusammenbruch - im klaren gewesen, so ‚kann‘ das nicht als widerspruchsvoll bezeichhei werden. Die Wendung im angefochtenen Urteil, \"während\nihr Ges chäft. won Monat zu. Monat, ‚schlechter ging\" (UA 12),\nist Zwar, wenn nur die Umsabzzahlen berücksichti gt werden,\n\nungenau, als ‚Gesamtibetrachtung der Geschäftsentwicklung aber\n\nrechtlich nicht zu ‚beanstanden und als solche ersichtlich\n‚gemeinv. Es kann auch nicht mißbilligt werden, daß der Tatrichter roch einen Blick auf die weitere Entwicklung des Ge-\n\nschäfts der Angeklagten ab Februar 1953 geworfen hat. Das wär\n\nnur dann ü ınzulässig, wenn Umstände eingetreten wären, dis\n\nSn\n\n“ü\n\nEN een\n\n4\n4\n\nrür die Angeklagte Ende Januar 195% noch nicht vorausseh-.\nbar weren. Diesen Gesichtspunkt nimmt die Beschwerdeführer!n\nfür den Umsatzrückgang im Februar 10953 auf 8 600 IM in Anspruch, Sie muß aber selbst einräumen, \"daß in der Zeit\nnach Weihnachten die Konjunktur bekanntlich eine Dänpfung\nerfährt\" (S A der Rev.Begro!; so daß ihr der Unsaizrück-Bang im Februar, selbst unter Berüc ‚ksichtigung des Jamarerfolgs, nicht völlig unerwartet kommen konnte. Ührigens.\nhat sie der ab. März 1953 wieder gestiegene Umsatz (März\n14 281 DM, April. 13 444 DM) auch nicht mehr revten können.\nDie Gesamtentwioklung. führte ab: Februar 1953 — und zwar\nersichtlich : in zwangsläufiger Auswirkung der * bereit im\nJana r be stehenden Geschäftslage - so schnell bergab, daß\ndie Tests tellung des Landgerichts, die Angeklagte sei sich\nEnde Januar 1953 über die Unhaltbarkeit ihres Geschäfts im\nklaren gewesen, dadurch eine Bestätigung erfährt, Am 20. Februiar 1953 erging erstmal ig Haftbefehl im Offen harungse ids--\nverfahren gegen die Angeklagte, dem am 27. Februar 1953 ein\neuetier, am 15. März 1955 ein dritter folgte; am 20. März\n\n953 wurden weitere zwei, im April 1955 weitere vier Haftberehle gegen sie erlausen. Ihre Bemühungen, durch. betrügerische Bestellungen mit Zahlungsziel Waren herei inz ubekommen und dadurch ihren Umsatz zu steigern, andererseit us durch\nHingabe ungedeckter Wechsel \"und Schecks Stun ndung ihrer Ver-Äflichtungen: zu erreichen, konnten an endgültigen Zu san.\nmenbruch nur noch hinausschieben. Am 22. Mai 1953 stellte,\nsie ‚Antrag auf Eröffnung des Tergleiohsverfehrenst sie schätste ihre Schulden damals selbst auf 70 600 DM, in Wirklichkeit betrugen sie sogar 100 000 DM. Der Antrag wurde abge-.\nlehnt und am 5. Juni 1953 das Anschlußkonkursverfahren erö\n\nBei solchem Sachverhalt kann die zusammenfassende Festsiellung des Tandgerichts (UA 25 f),\n\n\"Sämtliche Betrugshandlungen beruhen auf einem Einheitsvorsatz der Angeklagten. Wie be reits ausgeführt\nworden ist, sah die Augeklagte spätestens Ende Jamuar\nı953 ein, daß der Zusammenbruch ihres Geschäf:s nicht\nmehr aufzuhalten war, Ihr Ziel war es jedoch, der. Zu--\nsammerbruch unter alien Umsvärden möglichst weit hinaussuschieben. Zu diesem Zweck gab sie noch im Februar\n1953 und in den folgenden Monaten Bestellungen auf,\nobwchl sie damit rechnete, ihre Gläubiger höchstens\nteilweise befriedigen zu können, und zahlte mit Wechseln und Schecks, obwohl sie keine Deckung hatten und\nauch nicht zu erwarten war, daß zur Zeii der Fällig-\n\n‚keit Deckung vorhanden sein wer wdect.\n\naus Rechts gründen nicht. beanstandet werden. Auch der Schuldsp ru uch im übri ‚gen und die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nDr.Peetz Eu Mantel Werner\n. Dr.Schalscha = Br. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-481-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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