{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-05_1_StR_434_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"1 StR 434/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 434. 58\n\n[07\n\nIn Namen des Volke\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Notar Dr. Heinrich Peter TED zu: OmEED;\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Peetz.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrickter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nels beisitzende Richter\n\n)berstaatsanwalt Dr. EEBEB\n\nals Vertreter de r Bundesanwalts nsft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschä tssteile,\nfür Recht erkannt: u | on\n\nAuf die Revision des Landwirts Heinrich LG aus Tage\n(Kreis Worms) als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch üher die Äosten des Rechtsmittels;\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon nechts wegen\n\nG ründes\n\nu ee\n\nI. Die Revision des Nebenklägers, Ser sich als Verletzier\n\n(§ 395 Abs 2 Nr 2 StPO) gegen den Freispruch des Angeklasten.\nvon der Beschuldigung der Untreue ([§ 266 StGB) wendet, hai\nauf die Verfahrensrüge hin Erfolg, das dis Große Strafkamner\nin der den Urteil zugrunde liegenden Heuptverhandlung nit\neinem Lanägerichisrat als Vorsitzenden und zwei Gerichtsassessoren als Beisitzern nicht vorschrifismäßig besetzt\n\nWatro\n\nis) Den Vorsitz führte - schon seit dem 1. Oktober 1955\nin der damaligen 1: Großen Strafkammer — Landgerichtsrat\nDr. StB. Der ursprüngliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor SB: var zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand getreven. Seine Stelle war zur Zeit der Hauptverhanälung\n= 13. April 1956 - noch nicht wieder besetzt. Erst Ende.\nMai 1956 wurde sie Landgerichtsrat Dr. CE verliehen.\nDenach war der ordentliche Vorsitzende der Großen Strafkammer nahezu acht Monate lang, somit nicht bloß, wie\n8 66 Abs 1 GVE voraussetzt, für. eine vorübergehende Zeit\nverhindert, ‚den Vorsitz zu führen (BEHSt 8, 17). In dem\nGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 ist zwar als\nVorsitzender der Großen Strafkammer der (zu ernennende)\nLandgerichtsdirektor N N und Landgerichtsrat Dr. St\nals sein Vertreter bestimmt. Ersichtlich ging somit\ndas Präsidium des Landgerichts bei Aufstellung dieses\n\nPianes am 7. Dezember 1955 davon aus, die offene Stelle\nwerde in sc naher Zeit besetzt, daß die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden noch als vorübergehenä würde gelten\n\nkönnen. Windestens aber zur Zeit der Hasuptverhandlung wer\n\ndiese Erwartung nicht mehr begründet; denn zu üleser Zei\ndauerte Cie Stellenvakanz bereits länger sis ein halbes\nJahr ane\n\n2.) Dem Gesetz entspricht ferner nicht, daß in der\nHauptverhandlung - zumal unter dem stelivertretenden Ver\nsitzenden (BGHZ 22, 142, 148) -— zwei nicht auf Lebenszeit\nernannte Richter mitwirkten, Auch diese waren nach dem am\n2, Januar 1956 abgeänderten Geschäftsverteilungsplan neben\neinem dritten Hilfsrichter der Großen Strafkammer \"für das\nGeschäftsjahr 1956\" zugeteilt» Die Kammer wär also für die-\n‚sen Zeitraum außer dem stellvertretenden Vorsitzenden mit\nüberhaupt ke inem planmäßig angestellten Richter besetzt.\n\nDaß schon allein dies unzulässig ist, weil.das Gesetz die,\n\nbei gericht stetig anfallenden richterlich en Aufgaben äurch\n\nfestangestellte Richter. erledigt wissen will und die Beiord-\n\nnung von Hilfsrichtern nur bei vorübergehend auftretenden\n\nBe sdürfnis zuläßt (8 70 GVG),hat der Senat bereits in der\ntscheidung 1 StR 435/56 von. 21, Dezember 1956 (= 2 Kls 1/56\n\ndes Landgerichts Bad XÄre euänach) ausgesprochen.\n\nEs kommt hinzu, daß die Besetzung der Großen Strafkam-\n‚mer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern mindestens schon\n\nseit dem 1. Oktober 1955 bestand, auch schon früher wiederholt aufgetreten war und dieser Zustand vornehmlich darauf\nberuhte, daß in der vom Senat in Betracht gezogenen Zeit 5\nseit dem 1. Januar 1954 der (ds ) Großen Strafkammer stets |\nnur ein fes stangestellter Richter und im übrigen Hilfsrichter,\n\nals Beisitzer zugeteilt wurden, Ebenso verhielt es sich bei ;\nder. 2. Großen Strafkemner,- solange sie bestand, und bis zum.\n7. Dezember 1955, nahezu zwei Jahre 'lang,. auch bei der Jugend:\nkammer.. Selbst nach Bestellung des Landgerichtsäirektors.\nDr» R 7 zum Vorsitzenden (Ende Mai 1956) blieb äie\nGroße Strafkemmer ausschließlich mit Hilfsrichtern als\nBeisitzern besetzt, weil Landgerichtsrat Dr. st den\nVorsitz in der Kleinen Strafkammer en Stelle des Landerichtsäirektors Dr. CUP übernahm und in dessen durch\n\nseine Beförderung frei gewordene Fianstelle nicht alsbald\nein Lanägerichtsrat berufen wurde, Erst mit Wirkung von\n16. September 1956 wies das Präsidium einen auf Lebenszeit ernannten Richter der Großen Strafkammer als Bei-.\nsitzer Zu, und noch im Geschäftsverteilungsplan für das :\nJahr 1957 „sind außer ihm nur { (zwei) Hilfsrichter zu Bei- a\nsitzern bestellt. Augenscheinlich hat- dies seine Ursache.\ndarin, daß das Landgericht insgesamt nicht gentigend mit\n\nRichterplanstellen ausgestattet ist. Eine von dem Lanügerichtspräsidenten. in Bad. Kreuznach eingeholte Auskunft ergibt, daß bei. zwölf, vom 1. Januar 1955. ab bei dreizehn\nRichterplanstellen jeweils zu Beginn: des Geschäftsjahres +\n» tatsächlich fünfzehn, 'am 1, damuar 1957: sechzehn Richteri xräfte bei ‚dem Landgericht. beschäftigt wurden. Davon: waren\njeweils mindestens vier = 25 %, in einem Jahr (1954)\nFünf = 3343 % und in einem anderen (1956) sechs = 40 %\nHilfsrichter. Offenbar waren auch aus diesem Grunde die\nRichter, insbesondere die festangestellten, großenteils\n„mehreren - wenn schon ersichtlich nicht durchweg gieich\nstark belasteten - Kammern zugeteilt, bisweilen drei, und.\n‚vier, ein: Landgerichtsrat. sogar - auch noch für das Jahr\n‚1957 - fünf. verschiedenen Kammern... Der einzige in Strafsachen.\nals: Beisitzer verwendete Planstelleninhaber gehörte nach dem\nGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954 allen drei Große\n Strafkänmern als Mitglied anz ebenso ein Hilfsrichter im\n\nfolgenden Jahr. Für das Geschäftsjahr 1956 wurden einige\n\nder mehrfach ‚zugeteilte n Richter. bestimmten Kammern \"ohne\nBeteil igung an der Berichterstattung\" zugewiesen. Diese Bestimmung l3Bt die damalige Überlastung der Richter und die’\nanhaltende Unterbeseizung des Landgerichts deutlich erkennen; nicht minder auch die Folge, daß im Jahre 1954 in\netwa 26 % und in den Jahren 1955 und 1956 in über 59 %\n\nder Strafkammerv andlungen zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter als Beisitzer mity ‚irkben. Unter ülesen Um-\n\nun\nI\n\n'ständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht ais vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig engestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruht,\ndaß bei dem Landgericht Jehre hindurch festangesteilte Richter\nnicht in genügender Anzahi vorhanden waren (BeHst | 8, 159; 9,\n237; BGHZ 29, 299 und 250; 22, 142) zu\n\nTas Titelt maß Naher aufgehoben wonach ( 338 Nr 1 StPO).\n11. Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich im\nwesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdi-\n\ngung. Der Nebenkläger kann sie bei diesem in der neuen Verhandlung vorbringen.\n\nDr. Feetz Mantel Werner\n\nDr. Schalscha Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-434-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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