{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-05_1_StR_309_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"1 StR 309/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"°237 002 ruf\n\nIn Namen des Volke\n\nun\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Georg CB zus EB (Lanikceis ; —\n); ‘ort geboren or ED 329: zur Zeit in Unter-\n\n‚suchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\nrafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\nhat der i. St\n1. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkünäung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsn telle,..,\nfür Recht erkannt: | |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des “\nSchwurgerichts bei den Landgericht Regensburg vom 5. April\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer ‚Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n> deutlich vernehmbaren \"schärferen\" Tone zu dem bei der u\n“ stehenden Angeklagten: \"Halt, ich hab’ was zu reden mit Dir\", ..\n\ntür, stehen blieb und ohne etwas zu sagen mit der rechten Hand\n\nhielt und dann zurückstieß\", Das Schwurgericht ist der Ansicht, .\n\nGründe:\n\nwen antenne am —\n\nAm 24. Juni 1956 war in der Gastwirtscheft Ip in\nPO : EEE: =: iem v.=: der Angeklagte und der\nLandwirtssohn Johann EB ziüischen deren Familien seit einigen Jahren Streit bestand. teilnahmen, Kurz nach Mitternacht kam\nes zwischen beiden zu Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte dem Johann SEE einen lesserstich versetzte, der dessen .\nTod innerhalb weniger Minuten herbeiführte.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung .\nmit Todesfoige zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt\nBeine auf äie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision .\nhat Erfolg. |\n\n. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte an der Haustür der wirtschaft und unterhielt sich kurz mit Leni’ >.\nE ‚als Johann | austreten wollte und dem lä ädchen zurief: \"Geh,\nweg!\" Nachdem dieses zur Seite getreten wer und Johann Se\nim Freien seine Notäurft verrichtet hatte, sagte er \"in einem, :\n\n. 5 5 trat dann auf den Beschwerdeführer zu, der an der Haus-\n\"den entgegenkommenden SE vorn em Hals packte, kurz festes habe in jenem Zeitpunkt kein gegenwärtiger rechtswidriger\n\nAngriff des Johann SEE vorgelesen; es sei noch keine gegenwärtige Gefahr begründet gewesen, die eine unverzügliche Abwehr\n\nerforderlich gemacht hätte, Im weiteren Verlaufe habe sich\ndann, wie das Schwurgericht ferner annimnt, eine \"Rau:\nentwickelt, in der\"sich Angriffs- und Abwehrhandlungen aneinandergereiht\"hätten; solche Handlungen könnten aber ni. echt.\nals \"Notwehrhandlungen' engesehen werden.\n\nzs kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei\nBeginn der Tätlichkeiten in wenigstens vermeintlicher Notwehr\ngehandelt hat, Dabei könnte es im übrigen nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer Angst vor seineu Gegner\nhaite, sondern darauf, ob er annahm, Johann SB verie |\nihn sofort angreifen. Jedenfalls tmt in dem Augenblick, =;\nals er das ilesser zog, eine Unterbrechung der Rauferei ein.\n\nDer Beschwerdeführer warnte seinen Gegner, weiter zu kämp een.\nBeide beschimpften sich dann gegenseitig , bevor SW auf en\n‚den 2 m entfernt stehenden Angeklagten zutrat. Wenn das |\nSchwurgericht ausführt, \"Anhaltspunkte dafür, daß der An-I. geklaste im Verlauf der Rauferei zu erkennen gegeben hat,\n. daß.er den Willen zur Fortsetzung des Kampfes aufgegeben\nhabe,\" hätten sich nicht ergeben, so steht das nicht im #in-,\nklang mit den übrigen Feststellungen. Solche Anha ıltspunkteliegen darin, daß der Beschwerdeführer das Messer nicht\nheimlich zog, sondern seinen Gegner, der die Waffe in den\nHänden des Angeklagten sah, warnte und ihm zurief:s \"Geh\nwir net her!\" Das Schwurgericht hatte zu prüfen, ob. N\nals er trotzdem au? Georg CB zutrat, diesen angreifen\nwollte oder ob der Beschwerdeführer sich nicht mindestens\nangegrifien glaubte. Diese Prüfung hat das Schwurgericht\nunterlassen, weil ‘es ie Unterbrechung der Rauferei nicht\nberücksichtigt hate 2\n\nDas Urteil ist hiernach aufzuheben.\n\nDr. ?Teetz Hantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-309-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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