{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1957-04-05_1_StR_276_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"1 StR 276/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 276/5\n\nun nn ar ar .\n\nIm H,amen des Velk\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nDi\n[>97\n\n®\n\n8 0>>\nFu\n\nes\n\nio) den Invaliden Johann NR EEE :..: u .\ngeboren am NEED 919 in sw (Kunänien)\n\n2.) die Hausfrau Martha 0 EB ceoorene Si\naus TB <ehorcn zrı EEE :C04 ir LU\n\n(Sachsen),\nwegen fahrlässigen Falscheids u.a.\n\nhat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n5. Juli :957, an der teilgenommen habens\n\n-\n\nSenatsnpräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBunädesanwalt Dr,\n\nin der Sitzung vom\n\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten FÜ. OB zesen\ndas Urteil des Landgerichts Ravensvurg vom 5. April 1957\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen,\nVon Rechts wegen\n\nGründe ;:\n\na u nr ar ns\n\nTas Landgericht hat gegen den Angeklagten Re wegen\nfahrlässigen Falscheids, gegen Frau AB wesen uneidlicher\nFalschaussage je eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten ausgesprochen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Angeklagten haben die Entscheidung im vollen Umfang\nangefochten und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend\n\ngemacht.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nTer Ehemann der Beschwerdeführerin Oi, der Cärtner\nWalter OD, erstattete gegen seinen früheren Arbeitgeber\nKO Strafanzeige, weil dieser ihm anläßlich einer Auseinandersetzung am 26. Mai 1956 vor der YWobnhütte der Eheleute\nOB einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. In dem Strafverfahren gegen KB wurden die beiden Angelilagten als\nZeugen vernommen. Frau OD vlichb unbeeidigt; der Beschwerdeführer RW leistete den Zeugeneid.\n\nI. Die Revision der An geklagten OB:\n\nmtr Mu mil mus Aa Due In. m amp: m Ban Dun zum Me My rm mer tan SCHE —\n\nDie Feststellungen tragen die Verurvwei.lung:\n\nDie Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten\n(§ 261 StPO); er hatte das Geständnis, das die Angeklagte\nvor der Polizei ablegte, und den in der Hauptverhandlung erfolgten Widerruf sowie die Aussagen der Zeugen zu werten.\nVerstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze läßt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen.\n\nÄ\n\nTas Landgericht hat die Überzeusung gewonzen. daß\nFrau OEEEEEEED sich im Verlaufe der erwähiten Auseinsndersetzung in der wohnhütte aufgehalten und den Vorfall nicht\n\nn\n©\n\nwahrgenommen hat, daß also ihre Aussuige. sie \"sei gegen den\n\nSchluß der Auseinandersetzung die ganze Zeit\" unter der Tür\nstehen geblieben, unrichtig ist Nach den Feststellungen war\nsich die Angeklagte der Unrichtigkeit ihrer Aussage bewußt;\nihr Bestreben war, \"den Vorfall zugunsten ihres Ehemannes\"\n\ndarzustellen.\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen\n1äßt, ist die Revision zu verwerfen,\n\nIl. Das Rechtsmiütel des Beschweräeführers Te:\n\nHinsichtlich der Angriffe, die der Angeklagise Rn\ngegen die Beweiswürdigung erhoben hat, wirä auf die Ausführungen unter I Bezug genommen.\n\nDer Beschwerdeführer hatte den Vorfall zwischen dem\nEhemann OEM una KO zeitweise heobachtet. Er sagte\nals Zeuge u.a. aus; er habe gesehen, \"wie KB ien op\nGEB, ier die ganze Zeit über ruhig dagestanden sei, plötzlich ins Gesicht geschlagen habe\", Nach den Feststellungen\ngab er anschließend weiter an, Trau OWMEEED Habe vor üer\nBaracke gestanden. ;\n\nDiese Aussage hat allerdings nicht, wie das Landgericht\nan einer Stelle des Urteils ausführt, den unzweideutigen Sinn,\ndaß Frau OWEEEEEED vährenä der gesamten Auseinandersetzung vor °\nder Wohnhütte zugegen und Augenzeugin des ganzen Vorfalls ge-\n\nwesen ist. Denn der Beschwerdeführer hatte einleitenä bekundei.\ndaß er während seiner Arbeit ein lautes Stimmengewirr gehört\n\n§ 3\n&\n\nund daß er sich danı an den Zaun gestellt habe. um zu sehen\nwas los sei. RW hat demnach den Beginn der Auseinandeisetzung selbst nicht beobachtet. Das Lanägsricht ist aber von\n\neiner solchen Auslegung bei der Würdizsung der Aussage nicht\nausgegangen. Es stellt zussmmenfassend fest: \"Der Angekl.\nFEB ich insofern vom wirklichen Sachverhalt ab, als er\nangab, die Angekl: OMEEEEEB sei während der letzten Phase der\nAuseinandersetzung vor dem Schu,pen gestanden, während diese\n\nzu diesem Zeitpunkt in der Hütte war.\" Wenn auch der Beschwerdeführer REM nicht näher angab, wann Frau OD vor\n\ndie Hütte getreten ist unä wie lange sie sich dort aufgehalten hat, so wollte er doch nach der Überzeugung des Tatrichters\nersichtlich bekunden. Frau OB habe sich, als ihr Ehemann\nden Schlag erhielt, bereits vor der Baracke aufgehalten, Insoweit war seine Aussage nach den Feststellungen unrichtig:\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Zeuge\naussagte, Frau OMEEEEEWB ı20: runie vor der Tür gestanden, wie\ndie Strafkammer bei der Schilderung des Sachverhalts ausgeführt\nhat, oder ob der Beschwerdeführer, wie er in seiner Revisionsschrift vortragen ließ, nur erklärte, Frau OMEEB habe vor\nder Tür gestanden. Es ist dem Senav verwehrt, die Sitzungs-\n‚niederschrift einzusehen, da eine Verfehrensrüge nicht erhoben worden ist» |\n\nDie Strafkanmer hat auch den inneren Tatbestand des\nfahrlässigen Falscheides rechtlich bedenkenfrei und ohne\nunlösbaren Widerspruch festgestellt.\n\nTer Straefausspruch 15ß8t shenfslis Keinen Rechtsirritun\n\nerkennen.\nSsenatspräsident Dr. Hörchner ist, Dr. Peetz Mantel\nbevor er das abgesetzie Urt:il\nunterzeichnen konnte, verstorben.\n\nDr. Peetz\n\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-276-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/1-str-276-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:46.813943+00:00"}}